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Das Lehnswesen in den moslemischen Staaten insbesondere im osmanischen Reiche mit dem Gesetzbuche Tischendorf Paul Andreas von
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Ott 75.5 X Joh Harlam
Harvard College seal with shield containing VE RI TAS and text ACADEMIAE HARVARDIANAE SIGILLVM around the border Harvard College Library.
FROM THE
BRIGHT LEGACY.
Descendants of Henry Bright, jr., who died at Watertown, Mass., in 1686, are entitled to hold scholarships in Harvard College, established in 1880 under the will of JONATHAN BROWN BRIGHT of Waltham, Mass., with one half the income of this Legacy. Such descendants failing other persons more eligible to the scholarships. The will requires that this announcement shall be made in every book added to the Library under its provisions.
Received 6 May, 1897 ........
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DAS LEHNSWESEN
IN DEN
MOSLEMISCHEN STAATEN.
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DAS LEHNSWESEN
IN DEN
MOSLEMISCHEN STAATEN
INSBESONDERE
IM OSMANISCHEN REICHE.
MIT
DEM GESETZBUCHE DER LEHEN UNTER SULTAN AHMED I.
VON
PAUL ANDREAS VON TISCHENDORF, DR. PHIL.
LEIPZIG, GIESECKE & DEVRIENT. 1872.
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-I.5250 Ott.75.5
Oval stamp with text: MAY 6 1897 LIBRARY
Bright Land.
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SEINEM GELIEBTEN VATER HERRN GEHEIMEN HOFRATH CONSTANTIN VON TISCHENDORF DER THEOL., PHILOS. UND DER RECHTE DR. IN DANKBARER LIEBE UND VEREHRUNG GEWIDMET VOM VERFASSER.
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Noch als im Laufe des vergangenen Jahres im Westen der gewaltige Kampftobte, aus dem das zum Bewusstsein seiner selbst erwachte deutsche Volk siegreich in nie geschautem Glanze hervorgehen sollte, und während noch das von Staunen ergriffene Europa kaum einen Blick von dem grossartigen Drama, das sich vor seinen Augen entwickelte, verwandte, da schien im Osten plötzlich wiederum die alte nie vernarbte, nie ausgeschnittene Wunde aufbrechen zu wollen, die schon so oft den Frieden und die Ruhe Europas gestört und sie fast ununterbrochen zu Stören gedroht hat. Will Russland, das auf der Bahn seiner asiatischen Civilisationsmission rastlos vorwärts schreitet, auch jene Mission wieder aufnehmen, die einst Oesterreich zukam und die dasselbe, wenn es nur gewollt und nicht mit Verkennung seines Berufes andern Zielen zugestrebt hätte, gewiss mit grossem Ruhme und leichter Mühe zu Ende führen konnte, die Mission, den wunden Fleck im Osten Europas mit kräftiger Hand auszuschneiden und den türkischen Halbmond für immer aus Europa zu verbannen? Noch scheint die Stunde der Entscheidung nicht gekommen zu sein. Abermals wird man im Rathe der Mächte Mittel finden, dem drohenden Conflict noch auszuweichen und die unvermeidliche Lösung der orientalischen Frage weiter hinauszuschieben. Mögen aber die Ideen, Vorschläge und Sympathien im Uebrigen noch so verschieden sein, mögen die einen von dem unanfechtbaren Rechte des Czaren reden, das alte Erbe der byzantinischen Kaiser anzutreten, und von
seinem Berufe, die unterworfenen Völkerschaften vom islamitischen Joche zu befreien, während die andern die Herrschaft eines angeblichen asiatischen Tatarenthums der Russen für das weit grössere Unglück neben der des Halbmonds erklären: darin stimmen doch fast Alle überein, dass die Herrschaft des auf sich selbst angewiesenen osmanischen Volkes
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einem kräftigen Stosse von Aussen nicht lange würde widerstehen können, und dass dasselbe seine stolze Hauptstadt am schönen Ufer des Bosporus nur in Folge des Zwiespalts der Mächte, deren keine der anderen das kostbare Kleinod gönnen mag, noch länger behauptet. Doch wenden wir jetzt einmal den Blick ab von der Gegenwart und schauen zurück in die vergangenen Zeiten des Volkes der Osmanen. Wie ganz anders ist das Bild, das da sich darstellt. Muss man sich bei dessen Betrachtung nicht unwillkürlich fragen: Wie kam es, dass dies jetzt so kraft- und thatenloses Volk einst wie im Fluge schien die Welt erobern zu wollen, als es im unaufhaltsamen Siegeslaufe von Kleinasien seine Herrschaft über Länder und Meere trug? Wie kam es, dass es nicht nur den alten stolzen Kaiserthron der Byzantiner zertrümmern, sondern auch auf diesen Trümmern ein Reich errichten konnte, das, gefürchtet von seinen Nachbarn, Jahrhunderte lang zugleich Europa im Westen und Persien im Osten beunruhigte und den Frieden dreier Welttheile bedrohte? Wohl können die rasche Machtentfaltung und die ersten grossen Erfolge der Osmanen vom Kenner der Geschichte nicht als etwas ganz Neues und Auffallendes betrachtet werden, wird er sie doch vielmehr als eine jener Erscheinungen ansehen, die, man kann sagen, mit vieler Regelmässigkeit in der Geschichte der orientalischen Völker sich wiederholen, wo ein bisher getrennt vom Verkehr mit der Welt still für sich lebendes Nomadenvolk, nachdem es mit den höher cultivirten
Nachbarn in Berührung gekommen und zugleich mit deren zunehmender Schwäche und Erschlaffung die ihm selbst inwohnende noch ungeschwächte Kraft und Stärke allmälig kennen gelernt hat, zur Bekämpfung und Unterwerfung der Nachbarvölker auszieht, die ihm nicht lange zu widerstehen vermögen. Und wie sollte man nicht daran denken, dass es bei den Osmanen nicht allein dieser Drang, die eigene Kraft der fremden Schwäche gegenüber zu bewähren und zur Geltung zu bringen, sondern auch ihre Religion war, die sie auf die Bahn ihrer Eroberungen und auf derselben immer weiter vorwärts trieb. Dieser Umstand war es, der die moslemischen Eroberungen hauptsächlich von denen anderer Völker, wie der welterobernden Römer, unterschied, die nur Eroberung der
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Welt und Unterwerfung unter ihre Gesetze wollten, den fremden Völkern aber nicht nur ihren Glauben liessen, sondern sogar fremde Götter in ihren Olymp aufnahmen. Die Religion war es auch, die den erobernden Moslemen die Kraft und Ausdauer, die todesmuthige Begeisterung und Tapferkeit für ihre Sache verlieh. Liess sie doch ihr Glaube das schönste Loos darin finden, im heiligen Kampfe gegen die Ungläubigen zur Ehre Gottes und zum Ruhme ihrer Religion zu sterben. Erklären nun aber auch diese Umstände das Ungestüm, mit dem die Osmanen ihre kühnen Eroberungszüge begannen und fortsetzten, sowie die raschen und glänzenden Erfolge, die sie auf dem Schlachtfelde davontrugen: die Erklärung dafür, warum das osmanische Reich nicht, wie viele unter ähnlichen Verhältnissen entstandene Staaten, fast so schnell wie entstanden auch wieder zusammenbrach, sondern sich Jahrhunderte hindurch gross und mächtig behauptete, lässt sich in ihnen allein nicht finden. Wohl spielt die Religion auch im osmanischen Staatswesen eine grosse Rolle, aber der Einfluss ihrer Vertreter ist nicht derselbe, wie er in den früheren moslemischen Staaten gewesen, da an die Stelle des alten arabischen hierarchischen Staatssystems allmälig ein anderes trat, nämlich das militärische *. In diesem Staatssystem aber, in der innern Verfassung und Gestaltung des osmanischen Staatswesens haben wir jene Erklärung zu suchen. Ich kann mich bei dieser Behauptung auf den grossen Geschichtsforscher Leopold von Ranke berufen, der
als die Grundlagen, worauf die wesentliche Kraft und Energie des osmanischen Reiches beruhte, ausdrücklich das Lehnssystem, das Institut der Sclaven und die Stellung des Oberhauptes bezeichnet hat **. Das hier an erster Stelle als eine Grundlage der osmanischen Macht von dem berühmten Gelehrten angeführte System der Lehen im osmanischen Reiche habe ich zum Gegenstand der folgenden Arbeit gewählt. Eine Betrachtung dieser, wenn auch jetzt nicht mehr bestehenden, doch
* Vergl. v. Kremer, Gesch. der herrschenden Ideen des Islams, B. III, Kap. X. ** "Fürsten u. Völker von Süd-Europa im 16. u. 17. Jahrh." Bd. 1. Berlin 1827, 4. Aufl. 1857. 1*
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einst so bedeutungsvollen Institutionen erschien mir bei dem Interesse, welches uns die Zustände in der Türkei immer erregt haben, um so angemessener, weil darüber meines Wissens noch keine specielle Abhandlung verfasst worden ist, wenn auch einzelne verdiente Gelehrte, wie von Hammer-Purgstall in seinem Werke: "Des Osmanischen Reichs Staatsverfassung und Staatsverwaltung", und später Dr. Worms und Belin in ihren vortrefflichen Abhandlungen im Journal Asiatique den Gegenstand eingehender besprochen haben. Bei den Letzteren waltet jedoch die Rücksicht auf die damit zusammenhängenden eigenthümlichen Grundeigenthumsverhältnisse entschieden vor*. Ein ziemlich klarer Begriff von dem Wesen dieses eigenthümlichen Lehnssystems lässt sich aus dem unter der Regierung des Sultans Ahmed I. vom kaiserlichen Kammerintendanten desselben Aini Ali zusammengestellten Gesetzbuch der Lehen gewinnen. Man ersieht aus demselben, wie die ganze politische Eintheilung der Monarchie und die Verfassung des früher hauptsächlichen Theiles der Armee auf diesem Lehnssyteme beruhte, sowie welche Grundsätze bei der Befolgung desselben, besonders bei der Verleihung der Lehen massgebend waren. Es lässt sich aus ihm aber auch schon erkennen, welche Schattenseiten es hatte, und welche Missbräuche den Bestand desselben nicht nur zu gefährden drohten, sondern in der That bald ernstlich gefährdeten. Eben deshalb hab' ich eine möglichst treue Uebersetzung dieses Werkes mit Erklärung einzelner Ausdrücke und Stellen
desselben zum Mittelpunkte meiner Arbeit gemacht. Doch hielt ich es für angemessen, Einiges über den Ursprung dieser Lehnsinstitutionen, den politischen Charakter ihrer territorialen Grundlage und ihr Auftreten in den übrigen moslemischen Staaten, sowie einen geschichtlichen Abriss ihrer Entwickelung und Ausbildung im osmanischen Reiche bis zur Zeit der Abfassung des genannten Gesetzbuches vorauszuschicken, sodann noch
* Dr. Worms: "Recherches sur la constitution de la propriété territoriale dans les pays musulmans, et subsidiairement en Algérie". M. Belin: "Etude sur la propriété foncière en pays musulmans et spécialement en Turquie" und "Essais sur l'histoire économique de la Turquie, d'après les écrivains originaux".
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eine kurze Darstellung der ferneren Entwickelung und des Verfalls derselben bis zu ihrer gänzlichen Auflösung und Authebung durch die neuere Gesetzgebung folgen zu lassen. Insoweit ich dabei nicht die orientalischen Originalschriftsteller selbst benutzen konnte, habe ich mich hauptsächlich an die sehr zahlreichen Citate und Excerpte aus denselben in den Werken von Hammer-Purgstalls und besonders in den obengenannten Abhandlungen von Dr. Worms und Belin im Journal Asiatique gehalten. Daneben habe ich noch einige interessante Aufsätze Dr. Behrnauers und Anderer, wie Professor Nöldecke's, in der Zeitschrift der deutschen morgenländischen Gesellschaft, von Kremer's "Geschichte der herrschenden Ideen des Islams," von Tornauw's "Moslemisches Recht," und andere Werke benutzt; auch meinem verehrten Lehrer Professor Fleischer, der mich zuerst auf Aini Ali aufmerksam gemacht, habe ich manche mir gütigst ertheilte Aufklärung zu verdanken.
I.
Ueber den Ursprung der osmanischen Lehnsinstitutionen und die rechtliche Lage der ihre territoriale Grundlage bildenden Ländereien. 1. Vorbemerkung.
Als ich mir selbst über den Ursprung der osmanischen Lehnseinrichtungen und über die rechtliche Lage der ihre territoriale Grundlage bildenden Ländereien Aufklärung zu verschaffen suchte, hoffte ich zuerst, die nöthigen Anhaltspunkte in Hammer-Purgstalls Werke "Des Osmanischen Reichs Staatsverfassung und Staatsverwaltung" zu finden. Trotz des reichen darin enthaltenen Materials sah ich mich aber bald getäuscht, da ich über einige offenbare Widersprüche in dem genannten Werke nicht hinwegkommen konnte. Erst Dr. Worms mit seiner oben angeführten Abhandlung leitete mich auf den rechten Weg. Hammer-Purgstall bezeichnete nämlich das osmanische Lehnssystem als eine keineswegs im Wesen des Islams begründete, sondern aus dem alten Perserreiche herzuleitende Institution, wie er ein Gleiches auch von der Staatshierarchie und dem Besteuerungssystem im osmanischen Reiche behauptet * . Die erste Ausbildung desselben lässt er in die Zeit der Sassaniden, der vierten persischen Dynastie, unter die Regierung des grossen Chosroës Nuschirwan fallen. "Das Heer", schreibt er, indem er über jene Epoche mehrfacher innerer Umgestaltungen im persischen Reiche unter Nuschirwan berichtet ** , "bestand noch, wie in der ältesten Zeit, meistens aus Reiterei, und diese Reiterei bestand aus Lehnsmännern, die, mit Ländereien des Staats belehnt, die Verbindlichkeit hatten, mit Panzer für Mann und Pferd, mit Arm- und Schenkelschienen, * Des Osm. Reichs Staatsverf. und Staatsverw. I, S. 37.
** Ebenda I, S. 44.
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mit Lanze und Schwert, mit Ketten und Keile, mit Hacke und Schlinge (damit die Feinde zu fangen) zu erscheinen. Diese Lehen hiessen Timar * und waren schon den Byzantinern bekannt ** . Ferner bemerkt er, dass von diesem Lehnssystem, welches sich während der Herrschaft der Chalifen, "die vor der Eroberung Persiens davon keinen Begriff gehabt", in den allmäig selbständig sich erhebenden persischen und türkischen Dynastien erhalten habe, zwar auch Spuren bei den Arabern und Byzantinern sich fänden, "im Urgeiste der alten persischen Gründer ** sei es aber erst wieder "von den Mogolen und Tataren, von den Seldschugiden und Osmanen ausgebildet worden." Dann aber betont Hammer-Purgstall, "da die Lehengüter bei weitem den grössten Theil des osmanischen Reichs und die Grundlagen seiner Territorial-Verfassung ausmachen", sei es wesentlich, die Natur des Grundbesitzes und der Landeshoheit nach den Begriffen des allgemeinen islamitischen und osmanischen besondern Staatsrechtes zu erörtern und deutlich darzustellen ** . Dabei führt er die Unklarheit und die vielen falschen Vorstellungen über die Grundeigenthumsverhältnisse im osmanischen Reiche wie überhaupt in den mohammedanischen Staaten auf die Oberflächlichkeit der Schriftsteller zurück, "die nur den Zustand des gegenwärtigen Besitzes oder den Missbrauch der Gewalt in Indien, Persien und der Türkei vor Augen hatten, ohne zu den Quellen des islamitischen Gesetzes, woraus das Recht des Grundeigenthums abgeleitet werden muss,
aufzusteigen ** ." Nachdem er aber das Princip aufgestellt, dass der Chalife, als "Schatten Gottes und Stellvertreter desselben auf Erden" der einzige wahre Eigenthümer alles moslemischen Grund und Bodens, dieses sein Eigenthum entweder den Moslemen "gegen Abführung des Zehentes" oder den unterworfenen früheren Besitzern "gegen Entrichtung einer Kopf-, Grund- und Erträngnisssteuer als ihr wirkliches erbliches Eigenthum" überlässt und bestätigt, kümmert er sich selbst im weiteren Verlaufe seiner Darstellung nicht weiter um die vorher so empfohlenen Quellen der islamitischen Gesetze, ja er glaubt, sich nicht einmal an die einzig
* Denselben Namen finden wir in dem osmanischen Lehnssystem wieder. ** Des Osm. Reichs Staatsverf. und Staatsverw. I, 338 ff.
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durch Korân und Sunna gegebene grosse Ländereintheilung in zehent-pflichtige und steuerpflichtige Gründe halten zu müssen, indem er die sogenannten Lehensgründe des osmanischen Reichs als eine dritte und besondere Art von Ländereien hinstellt, wobei er sich auf eine von Dr. Worms als irrthümlich nachgewiesene Interpretation einiger Fetwas stützt. Jedoch verwirft von Hammer-Purgstall in einem zwanzig Jahre später erschienenen Werke: "Ueber die Länderverwaltung unter dem Chalifate" seine früher ausgesprochene Annahme eines alleinigen, auf die Stellvertreterschaft Gottes gegründeten, ursprünglichen Eigenthums-rechts des Chalifen auf alles moslemische Land. Es ist dies übrigens eine Annahme, zu der man allerdings leicht verführt werden kann, schon durch die von Mohammed im Korân ausgesprochene philosophische Idee, dass das Eigenthum gar kein menschliches Attribut, sondern vielmehr nur ein Attribut der Gottheit sei. Ist doch Gott nach dem Korân der wahre und alleinige Herr aller Dinge مالك حقيقى und macht nur für die kurze Lebensdauer den Menschen zum vorüber-gehenden Besitzer und nur scheinbaren Eigenthümer مالك مجازى, der seinerseits auch die Benutzung dieses Besitzes erst im Islam durch das von der Religion vorgeschriebene Almosen صدقه heiligen und sich selbst desselben durch den heiligen Kampf gegen die Un-gläubigen جهاد würdig zeigen soll. In jenem letztgenannten Werke von Hammer-Purgstall's wird aber nun das Eigenthum jedes erober-ten Landes als den bei der Eroberung
betheiligten moslemischen Siegern zufallend, sodann aber von den eingeborenen Bebauern des-selben durch die Annahme der Steuern und des Tributs gleichsam zurückerworben dargestellt und dem Fürsten nur das Eigentumsrecht auf die unangebauten und verlassenen Ländereien zuerkannt. Auch diese Darstellung kann nicht als vollkommen zutreffend bezeichnet werden. Doch lässt sich aus dem letzteren Werke abnehmen, dass der Verfasser den Zusammenhang des osmanischen Lehnssystems mit den Landverleihungen als ikṭâʿ unter dem Chalifate, von denen wir unten zu reden haben werden, erkannt hat. So sagt er z. B. an einer Stelle*
* Ueber die Länderverwaltung unter dem Chalifate, S. 8.
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„Osman, der Nachfolger Omars, legte den Grund des bis in unsere Zeiten im osmanischen Reiche fortlebenden militärischen Lehenssystems." Dagegen bemerkt er freilich an einer andern Stelle *: „Dass die meisten Staatseinrichtungen des Chalifats noch heute in denen des osmanischen Reichs fortleben, ist natürlich; nur haben gewisse Kunstwörter arabischer Staatsverwaltung nicht mehr ihre ursprüngliche Bedeutung..., indem der Charadsch, welcher heut im osmanischen Reiche die Kopfsteuer ist, ursprünglich nur die Grundsteuer, Iktaa eine Güterpacht, aber kein militärisches Lehen, wie die Timare, war." Aus all dem Angeführten scheint mir hervorzugehen, dass Hammer-Purgstall trotz seiner ausserordentlichen Belesenheit in den Werken der orientalischen Originalschriftsteller und trotz seines unermüdlichen Forscherfleisses, doch weder über den Ursprung der osmanischen Lehnsverfassung, noch über die mit derselben eng zusammenhängenden Territorialeigenthumsverhältnisse zu vollkommener Klarheit gelangt ist. Und wenn er auch nicht mit Unrecht die ersten Anfänge des Lehnssystems auf das persische Reich zurückführt, so scheint er doch die Kette, durch welche dasselbe später zu den Osmanen gelangte, nicht klar erkannt zu haben. Nachdem nämlich der diesem System im persischen Reiche zu Grunde liegende Gedanke nach der Eroberung Persiens von den Chalifen erfasst worden war, entwickelte sich daraus, wie wir sehen werden, ein System, das den Charakter einer allgemein moslemischen Institution
annahm, die in allen moslemischen Staaten, wenn auch im Einzelnen mehrfach von einander abweichend, im Ganzen doch sehr ähnlich ausgebildet worden ist. Die von Hammer-Purgstall bei Beurtheilung der Grundeigenthumsverhältnisse ausgesprochenen Irrthümer sind schon von Dr. Worms mit grossem Geschick nachgewiesen und berichtigt worden**. Einer Behauptung des Letzteren aber lässt sich doch nicht völlig beistimmen, der Behauptung nämlich, dass das besprochene System der Landverleihungen, wie es am umfassendsten im osmanischen Reiche ausgebildet wurde, eine rein moslemische Institu-
* Ueber die Länderverwaltung unter dem Chalifate, S. 202. ** im Journ. Asiat. sér. IV, tom. III. Jahrg. 1844.
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tion sei, "die, so zu sagen, mit dem Islam selbst begonnen habe" Selbst abgesehen von der grossen Aehnlichkeit der betreffenden Institutionen im persischen Sassanidenreiche, lässt sich eine solche Behauptung weder durch den Korân noch durch die factischen Zustände unter den beiden ersten Chalifen rechtfertigen. Um nun aber zu zeigen, wie durch die rechtliche und politische Lage, in welche aller Grund und Boden durch moslemische Eroberung versetzt wurde, gleichsam von vornherein die Grundlage gegeben war, ein Lehnssystem darauf zu begründen, ist es nöthig, die Eintheilung alles islamitischen Landes mit den dabei massgebenden Principien zu erörtern. 2. Allgemeine politische Eintheilung des Grund und Bodens in den islamitischen Staaten.
Vergegenwärtigt man sich, dass Mohammed, als er den Islam begründete, es als eins der hauptsächlichsten Principien der neuen Religion aufstellte, derselben den gesammten Erdkreis zu unterwerfen, die Ungläubigen, deren Unglaube allein schon einen Angriff von Seiten der Gläubigen hinlänglich rechtfertige*, zu bekämpfen und diesen Kampf fortzuführen bis zum Tage des Gerichts, und bedenkt man ferner, dass der ganze weite und umfangreiche Länderbesitz der Moslemen fast nur das Resultat der in treuer Befolgung dieses Grundsatzes unternommenen Kriegs- und Eroberungszüge der Nachfolger des Propheten ist, so wird man es ganz natürlich finden, dass auch die politische Gestaltung alles moslemischen Landes einen Character angenommen hat, dessen Ursprung aus jenem Princip des Kriegs und der Eroberung her- * So wenigstens nach einer Stelle der Hedaya (über welche zu vergl. Journ. Asiat. sér. III, tom. XIV. S. 250.) citirt von Dr. Worms im Journ. Asiat. oct. 1842, S. 349. — Tornauw, Moslem. Recht, 6. Kap., § 1.
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zuleiten ist. Dieses Princip steht in so engem Zusammenhange mit dem eigensten Wesen des Islam, dass seine Nichtbeachtung den Bestand eines moslemischen Staatswesens zu gefährden droht*, wie denn in der That lange Epochen des Friedens, so segensreich sie auch in jedem auf den richtigen Grundlagen ruhenden Staate wirken müssen, moslemischen Staaten sehr verhängnissvoll geworden sind. Wie wäre es daher nur möglich, dass dasselbe Princip nicht auch in der rechtlichen und politischen Lage des Grund und Bodens hervortreten sollte, welche so genau mit derjenigen des ihn bewohnenden Volkes zusammenhängt, ja dieselbe nicht nur widerzuspiegeln, sondern selbst zu beeinflussen pflegt**? Selbst wenn man jene ganz natürliche Thatsache anfangs übersehen hätte, so würde man doch schon durch eine oberflächliche Vergleichung der Aussprüche und Auseinandersetzungen der moslemischen Gesetzesgelehrten bezüglich des rechtlichen und politischen Zustands eines jeglichen moslemischen Grund und Bodens alsbald darauf geführt werden, da dieselben dabei fast stets auf die Zeit der Eroberung zurückgehen und von den damals getroffenen Bestimmungen den gegenwärtigen rechtlichen Zustand ableiten***. Nach diesen Bestimmungen zerfallen aber in der Hauptsache die gesammten moslemischen Ländereien in zwei grosse Kategorien, in die der zehentpflichtigen عُشْرِيَّة und in die der tributpflichtigen خَرَاجِيَّة Ländereien. Daneben konnten dieselben aber noch verschiedenartigen Modificationen unterworfen sein, die
den ursprünglichen Charakter zuweilen so alterirten, dass selbst moslemische Gesetzesgelehrte darüber in Zweifel geriethen, ja zuweilen, um den Unterthanen das Verständniss der auf gewissen Ländereien haftenden Abgaben zu erleichtern, sie als eine besondere dritte Art hinstellten.
* In Bezug auf das osmanische Reich z. vergl. L. v. Ranke, im 1sten Bande der "Fürsten und Völker von Süd-Europa". ** Vergl. das Citat aus Guizots "Essais sur l'histoire de France" in Belins Vorwort zu seiner Abhandlung "sur la propriété foncière en Turquie" a. a. O. *** Hier ist natürlich keine Rücksicht genommen auf die neuere Gesetzgäbung im osmanischen Reiche im Laufe dieses Jahrhunderts, durch welche mit dem alten System vollständig gebrochen wurde.
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Um nun einen möglichst klaren Ueberblick der politischen Eintheilung alles moslemischen Landes zu geben, lasse ich hier die betreffende Eintheilung nach einer Darstellung Mawerdis* in seinem كتاب الاحكام السلطانية folgen**. Nachdem Mawerdi (an der angegebenen Stelle) die Bedeutung des Wortes Charâg erklärt hat, fährt er folgendermassen fort. „Sämmtliche Ländereien sind in folgenden vier Kategorien enthalten: 1. Ländereien, welche zuerst von Moslemen angebaut worden sind. Diese sind zehentpflichtig und dürfen nicht mit dem Tribut (Charâg) belegt werden. 2. Ländereien, deren Einwohner den Islam angenommen und daher das grösste Recht auf dieselben haben دهم احق بها. Nach der Lehre des Schâfi'i sind diese Ländereien zehentpflichtig und frei vom Tribut, nach Abu Hanîfa aber hat der Imâm die Wahl, sie für zehent- oder tributpflichtig zu erklären. In letzterem Falle können sie nicht zehentpflichtig werden, wohl aber im ersteren tributpflichtig. 3. Ländereien, die durch die Eroberung den Ungläubigen genommen worden sind. Nach Schâfi'i sind diese unter die Sieger zu vertheilen und zehentpflichtig, nach Malek unveräusserliches Nationaleigenthum der Gläubigen وقف على المسلمين und tributpflichtig, nach Abu Hanîfa steht die Wahl zwischen dem ersteren und dem letzteren dem Imâm frei. 4. Ländereien, in Betreff derer mit den Ungläubigen eine Capitulation abgeschlossen worden ist ما صالحوا عليه المشركون من ارضهم. Diese sind speciell die tributpflichtigen. Sie zerfallen in 2 Arten: Die
erste bilden diejenigen Ländereien, die von ihren Einwohnern
* Abul-Hasan Ali Ben Mohammed Ben Haleb Mawerdi, gestorben im J. 450 d. H. (1058) im Alter von ungefähr 80 Jahren, Oberrichter von Bagdad, war einer der berühmtesten politischen Schriftsteller, von Hammer-Purgstall „der Hugo Grotius des Islam" genannt (Ueber die Länderverwaltung unter dem Chalifate, S. 94). ** Der arabische Text citirt von Dr. Worms im Journ. Asiat. oct. 1842, S. 381 ff., französische Uebersetzung ebenda S. 384 ff; desgleichen von Belin a. a. O. sér. V, tom. XVIII, S. 418 ff.
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verlassen wurden und folglich ohne Kampf in die Hände der Gläubigen gefallen sind. Diese werden allgemeines unveräusserliches moslemisches Nationaleigenthum und mit dem Tribut belegt, letzteres für immer oder nur zeitweilig, wie es das allgemeine Beste erfordert. Dadurch, dass der Inhaber ein Moslem oder ein Unterthan ist لا باسلام ولا بذمة, tritt keine Aenderung ein. Der Boden ist unveräusserlich vermöge des Charakters der Immobilität بحكم الوقف. Der zweiten Art gehören diejenigen Ländereien an, denen man ihre Bewohner gelassen hat, nachdem mit ihnen eine Capitulation abgeschlossen worden, wonach das Land als tributpflichtig in ihren Händen bleiben soll*. (Dies geschah z. B. mit den Kopten in Egypten nach der Eroberung dieses Landes durch 'Amr, den Feldherrn des Chalifen 'Omar. Die Kopten unterstützten bei der Eroberung denselben gegen die Griechen, deren Ländereien die Moslemen durch Eroberung عنوة einnahmen, während sie die der Kopten durch Capitulation صلحا erlangt hatten*.) "Dies konnte wiederum in doppelter Weise geschehen, entweder a) in der Weise, dass die Einwohner ihr Eigenthum zu unseren Gunsten verloren, in welchem Falle das Land, wie die von ihren Bewohnern verlassenen Ländereien, unveräusserliches Nationaleigenthum wurde und mit dem Tribute belegt, welcher auch in Folge des Uebertritts zum Islam nicht aufgehoben wird. Der Grund und Boden ist unveräusserlich, wohl aber haben die Bewohner ein Vorrecht auf seinen Besitz, in dem sie nicht belästigt werden dürfen, so
lange sie die abgeschlossene Capitulation beobachten, so wenig wie man ein verpachtetes Land dem Pächter streitig machen kann. Dieser Tribut befreit sie aber nicht vor der Kopfsteuer, wenn sie ansässige Unterthanen sind. Stehen sie nur durch Vertrag mit uns in Beziehung, ohne Unterthanen zu sein, so soll man ihren Aufenthalt von der Dauer eines Jahres nicht dulden, ohne dass sie sich der Kopfsteuer unterwerfen, von welcher sie aber bei kürzerem Aufenthalte dispensirt werden können. b) Es kann aber auch geschehen, dass die Einwohner stipulirt
* Macrizi, citirt von Belin, a. a. O. sér. V, tom. XVIII, S. 424.
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haben im Besitze ihres Eigenthums zu bleiben, ohne ihren Grund und Boden zu verlassen. Sie zahlen dann den Tribut, der als eine Kopfsteuer von ihnen genommen wird, und zwar so lange sie in ihrem Polytheismus verharren. Nach Annahme des Islam werden sie davon befreit, man soll ihn nicht mehr von ihnen fordern. Auch können sie das Land veräussern, entweder unter einander, oder an einen Gläubigen oder an einen Unterthan. Im ersten Falle ändert sich nichts, im zweiten fällt der Tribut weg, im letzten bleibt er entweder, da der Unglaube fortdauert, oder fällt weg, da die Folgen der besonderen Capitulation wegfallen." Dies ist die Eintheilung der moslemischen Ländereien nach Mawerdi*, aus der übrigens auch ersichtlich wird, dass die Häupter der verschiedenen Secten nicht immer einer Meinung waren. In Betreff der eroberten Ländereien nämlich will Abu Hanifa meist das Princip der freien Entscheidung des Imâm gewahrt wissen, welcher Ansicht von den Gefährten des Propheten Zobair und Bilâl huldigten, Schâfi'i hingegen behauptet, dass, wenn es die Gläubigen verlangten, eine Theilung vorgenommen werden müsse, und Malek endlich vertritt die Ansicht, dass ein erobertes Land durch die Eroberung selbst schon unveräusserliches Nationaleigenthum werde**. Es liessen sich noch mehrere hierher gehörige Auseinandersetzungen gelehrter moslemischer Doctoren anführen, ich übergehe sie jedoch, da ich für wichtiger als jene theoretischen Differenzen die thatsächliche Behandlung der eroberten
Ländereien, auf die es doch besonders ankommt, ansehe. Was aber diese anbelangt, so scheint mir Belin in folgender Darstellung das Richtige getroffen zu haben. "Alles Land", sagt er***, "das nicht nach der Eroberung unter die Sieger vertheilt worden, wurde tributpflichtig, doch mit dem Unterschiede, dass gemäss dem Wortlaute der nach der Unterwerfung abgeschlossenen Capitulation oder nach der vom Imâm abgegebenen Ent- * Mawerdi bespricht übrigens in demselben Werke noch ausführlicher die Eintheilung aller eroberten Ländereien, welche nach dem arabischen Text, citirt von Dr. Worms a. a. O. S 374 ff., zu vergleichen ist. ** Vergl. die Angaben nach Ibn'Asâkir in v. Kremers Anmerkungen zum dritten Buche seines Werkes über den Islam, S. 460, Not. 10. *** a. a. O. sér. V, tom. XVIII, S. 427.
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scheidung dasselbe entweder a) einfach tributpflichtig wurde, d. h. dem früheren Inhaber als Eigenthum verblieb, mit der Verpflichtung zur Zahlung eines fortlaufenden Tributs, dessen Ertrag zum Besten der siegreichen Armee und der Gesammtheit der Gläubigen zu verwenden war, oder b) als unveräusserliches Nationaleigenthum der Gesammtheit Domaine des Staats wurde." Zu bemerken ist ferner, dass eine Vertheilung des eroberten Landes als zehentpflichtiges Eigenthum nur selten stattfand. Auch empfahlen die Hanefiten, wie eine Stelle der Hedaya* zeigt, das entgegengesetzte Verfahren als das vorzuziehende, weil sich daraus ein Vortheil für die Gesammtheit der Gläubigen ergebe, "denn in diesem Falle werden die Einwohner die Bebauer des Landes für die Moslemen, für welche sie jede Arbeit und jede Art von Anbau ausführen, ohne dass diese dabei irgend welche Mühe oder Ausgabe haben." Dabei wird bemerkt, dass dann aber den früheren Bewohnern ein Theil ihres beweglichen Vermögens, das sonst Kriegsbeute war, gelassen werden soll, damit sie ihre Arbeiten zur Bebauung des Landes vornehmen können. Auch in Folge des Uebertritts seiner Bewohner wurde nur selten Land zehentpflichtig, da dies meist nur geschehen konnte, wenn dieser Uebertritt der Bekämpfung vorausging. Ein Uebertritt nach der Besiegung schützte nicht einmal unbedingt vor der Abführung in die Sclaverei; denn so lautet eine Stelle** des Multeka***: "Alles Land, welches der Imâm erobert, wird entweder unter die Gläubigen vertheilt,
oder er bestätigt die Bewohner in ihrem Besitze, indem er sie selbst mit der Kopfsteuer, ihr Land mit dem Tribut belegt. Die Gefangenen lässt er tödten oder in die Sclaverei führen, oder er lässt sie frei als Unterthanen der Gläubigen احرارا ذمة للمسلمين. Treten sie zum Islam über, so würde dadurch ihre Abführung in die Sclaverei nicht
* citirt a. a. O. oct. 1842, p. 351. ** citirt ebenda S. 246; falsch übersetzt von d'Ohsson, Tableau général de l'Empire Ottoman tom. V, pag. 94.
*** Die bekannte von Scheich Ibrahim mit Benutzung der alten arabischen Quellen unter Sultan Suleiman dem Grossen zusammengestellte Gesetzessammlung, von grossem Ansehen im osmanischen Reiche.
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gehindert, insofern der Uebertritt nicht vor der Gefangennahme statt-fand, اسلامهم لا يمنع استرقاقهم ما لم يكمل الاخذ . Ausserdem bringt* jeder Uebertritt eines Ungläubigen zum Islam vor der Ge-fangennahme dessen Person sammt unmündigen Kindern sowie sein bewegliches Eigenthum مال in Sicherheit, nicht aber unbewegliche Güter, عقار **.
Dass der Boden des durch Waffengewalt eroberten Basra zehent-pflichtig geworden, wird als durch alle Gefährten des Propheten bestä-tigt, aber als der Regel zwiderlaufend bezeichnet***. Jedenfalls ergiebt sich aus dem Angeführten, dass dem Oberhaupte eines moslemischen Staatswesens das Verfügungsrecht über ein sehr umfangreiches Territorium des Staatsgebiets zustand, ein Verfügungs-recht, das freilich nur zum Besten der Gesammtheit der Gläubigen aus-geübt werden sollte, und mehr oder weniger beschränkt war, je nachdem es sich entweder auf die vollständige Ausnützung noch unbebauten oder von den früheren Inhabern verlassenen Landes bezog, oder nur auf die Erhebung der Abgaben und des Tributs sowie auf die Ausübung gewisser Gerechtsame, verbunden mit dem der gesammten Nation vorbehaltenen Obereigenthumsrechte†. Eine directe Verwaltung dieser Ländereien von Staatswegen durch eigens dazu angestellte Beamte schien bei der grossen Ausdehnung derselben meist nicht recht thunlich, und sie lag überhaupt bei dem herrschenden Principe der Decentralisation dem Geiste islamitischer Gesetzgebung fern. Durch Verkauf zum Besten des Staatsschatzes auch nur einen Theil der Ländereien zu verwerthen, war in Folge des Princips ihrer Unveräusserlichkeit nicht möglich††. * Vergl. Multeka, citirt Journ. Asiat. sér. V, tom XVIII, p 406. ** Darunter sind zu verstehen die Wohnung und alle Immobilien, wie Felder, Gärten, Plantagen; auch wird dies Wort zuweilen von häuslichen Geräthen, bes. kost-baren
gebraucht; vergl. Belin Journ. Asiat. sér. V, tom. XIII, p. 404. *** Vergl. Belin, ebenda p. 413. † Hierher gehörte besonders die Jurisdiction über die auf dem betreffenden Lande ansässigen Bauern, Gestattung oder Verweigerung der Errichtung neuer Bauten oder sonst wesentlicher Veränderungen des Grund und Bodens u. dergl. m. †† Später geschah dies freilich nicht sehr selten, oft selbst ohne irgendwelche Form zu wahren, besonders im osmanischen Reiche.
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Es blieb daher noch zweierlei übrig, entweder 1. das Land einfach zum Besten des Staatsschatzes zu verpachten, oder 2. es an Personen, die dem Besten der Gesammtheit dienten, als Recompensation für ihre Dienste, anstatt der Geldbesoldung, zur Nutzniessung zu überlassen. Beides geschah besonders durch die sogenannten Landverleihungen als Iktâ', auf die wir im Folgenden näher einzugehen haben, da auch die Verleihungen von Ländereien in der osmanischen Lehensverfassung als Iktâ' anzusehen sind. 3. Die Landverleihungen als Iktâ' in den moslemischen Staaten. Der Begriff des Iktâ', * welches der allgemeine rechtliche Ausdruck für eine Verleihung von Ländereien des Staats geworden ist, kann als ein ziemlich umfassender bezeichnet werden, da er nach der einen oder der andern Seite hin in seinem Wesen mehr oder weniger beschränkt und modificirt oder ausgedehnt sein konnte, ein Umstand, welcher die moslemischen Staatsrechtslehrer und Gesetzesgelehrten mehrfach zu rechtlichen Definitionen und Auseinandersetzungen veranlasst hat. Von diesen Definitionen scheint mir aber vor allen diejenige des Ibn Dschemaa * geeignet zu sein, dem Leser ein klares Bild vor Augen zu stellen. Bevor ich daher die Anwendungen des Iktâ' ** unter den Chalifen zu schildern beginne, lasse ich die bezügliche Darstellung des genannten Gelehrten hier wörtlich folgen *** .
* Ueber Ibn Dschemaa zu vergl. Hammer "Ueber die Länderverwaltung unter dem Chalifate" S. 94 u. S. 232 ff. ** Obwohl Iktâ' mehrfach durch Lehen (feudum, fief) übersetzt worden ist, habe ich doch, da eine solche Uebersetzung nicht genau den Sinn wiedergibt, in der folgenden Darstellung das Wort Iktâ' beibehalten. *** Da mir der arabische Text nicht vorlag, habe ich mich an die französischen Uebersetzungen Belins im Journ. Asiat. sér. V, tom. XIX, p. 186 ff., und des Dr. Worms, Journ. Asiat. sér. III, t. XIV, p. 371 ff. gehalten, die wenn auch nicht in der Form, so doch dem Inhalte nach übereinstimmen, von der deutschen Uebersetzung Hammers: Ueber die Länderverwaltung S. 126 ff. freilich mehrfach abweichen.
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Ibn Dschemaa unterscheidet zuerst drei Hauptarten des Iktâ', die erste als Verleihung zu wirklichem Eigenthum تمليك, die zweite zur Nutzniessung استغلال, die dritte zur Participation استرفاق. „I. Der Iktâ' zu wirklichem Eigenthum zerfällt in drei Arten, indem er sich beziehen kann 1. auf bisher unbebaute und unbewohnte Ländereien, die der Herrscher demjenigen verleiht, der sie zuerst anbaut, nach dem Satze der Ueberlieferung: „Wer ein unangebautes Land bebaut, dem gehört es" (من احيى ارضا ميتة فهى له). 2. auf früher vor dem Islam bebaute, dann aber wieder verlassene und verödete Ländereien; auch diese gehören dem öffentlichen Schatze und können vom Imâm verliehen werden. 3. auf angebaute Ländereien in Feindesland, die im Voraus vom Imâm verliehen werden können, so, dass sie der Betreffende nach der Eroberung in Besitz nimmt, فاراد الامام ان يقطعها ليملكها عند الظفر بها جاز*. Nicht erlaubt ist es aber, Ländereien, die tributpflichtig sind, zu wirklichem Eigenthum zu verleihen; denn diese sind moslemisches Gesammteigenthum, und der Imâm kann nur über ihre Revenuen verfügen, wie es ihm für den öffentlichen Schatz am Besten zu sein scheint. Der Tribut wird von denen gezahlt, die das Land bebauen. II. Der Iktâ' zur Nutzniessung kann gleichfalls zweifacher Art sein, indem der Imâm entweder nach Gutdünken Jemandem zur Vergeltung für seine Dienste die Nutzniessung überlässt, oder einen Theil des Tributs je nach den Bedürfnissen und Verdiensten der Streiter für den Islam zur
Unterhaltung des Heeres anweist. Wenn ein solcher Iktâ' nur auf eine bestimmte Zeit gewährt war, und derjenige, der ihn erhalten, vor Ablauf dieser Zeit stirbt, so wird der Iktâ' durch seinen Tod aufgehoben und das Gut fällt an den Staat
* Hammer übersetzt a. a. O. S. 127: „in Feindesland, welches Moslemon nicht besitzt, dessen Eroberung erwartet wird. Der Sultan kann es ausscheiden für den, der es bei der Eroberung besitzt."
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zurück. Seine Erben geniessen nur dasjenige, was bis zur Zeit des Todes verfallen war. Ist nichts vorhanden, so wird seiner Familie doch das Nothwendige als Geschenk a gegeben, in der Absicht, die Truppen zu ermuntern * . Es ist nicht erlaubt, moslemischen Grund und Boden für immer an einen Mann und seine Kinder zu verleihen, sondern nur eine Verleihung auf Lebenszeit. Auch ist es nicht erlaubt, den Ertrag des gesetzmässigen Almosens ﺯﻛﻰ , als Iḳṭâ' zu verleihen. III. Der Iḳṭâ' zur Participation bezieht sich
auf die Fossilien (Gold- und Silberbergwerke u. dergl.) auf die Salinen, Natronquellen, Naphtha, Pech, Schwefel u. s. w. auf die Wege, Mühlen, Märkte." Vorstehende Darstellung des Ibn Dschemaa habe ich als die kürzere der gleichfalls klaren aber ausführlicher gehaltenen Darstellung Mawerdi's ** von demselben Gegenstande vorgezogen. Letztere entspricht ihrem Hauptinhalte nach vollständig der ersteren, trotzdem dass Mawerdi nur zwei Hauptarten des Iḳṭâ', den zu wirklichem Eigenthum und den zur Nutzniessung, unterscheidet und ersteren sich auch auf die Fossilien u. s. w. beziehen lässt. Was übrigens die Dauer eines Iḳṭâ' zur Nutzniessung anbelangt, so unterscheidet Mawerdi in dieser Beziehung zwar drei verschiedene Arten, den einen für eine bestimmte Frist, z. B. auf 10 Jahre, den zweiten zu lebenslänglichem und erblichem Besitz und den dritten nur zu lebenslänglichem; er führt jedoch die zweite Art nur darum an, um zu erklären, dass sie unstatthaft und ungültig sei. Wenn man nun das Wesen der beiden immerhin nicht unwesentlich von einander verschiedenen Hauptarten des Iḳṭâ', deren Vorhandensein sich aus dem bisher Angeführten ergeben hat, etwas näher betrachtet, so wird man leicht aus der Natur einer jeden derselben auf verschiedene * Diesem Grundsatz entspricht die Verleihung von sogenannten Lebensantheilen hissa an die unmündigen Söhne verstorbener Lehnsleute im osmanischen Reiche.
** Der arabische Text citirt von Dr. Worms im Journ. Asiat. sér. IV. t. I, p. 295 ff.
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ihnen zu Grunde liegende Zwecke schliessen können. Bei der ersteren, dem Iktâ' zu wirklichem Eigenthume, ist jedenfalls als Hauptzweck massgebend gewesen die Förderung der Cultur des Landes, und hierdurch, was wohl als die Hauptsache betrachtet wurde, Vermehrung der Einnahmen des Staatsschatzes. Dieser Zweck tritt noch klarer hervor, wenn man den vom Staate gemachten Vorbehalt berücksichtigt, nach welchem der Iktâ' zu wirklichem Eigenthume bei Nichterfüllung einer gewissen Bedingung jederzeit wieder rückgängig gemacht werden konnte. Dem Imâm stand nämlich das Recht zu, wenn verliehenes Land längere Zeit unbebaut gelassen wurde, dasselbe anderweitig zu verleihen. Meist wurde eine dreijährige Frist angenommen, binnen welcher das betreffende Stück Land angebaut werden musste. Man berief sich dabei auf die Tradition, nach welcher der Prophet gesagt habe: من كانت له أرض فلم تزرعها ثلاث سنين لا يعمرها فعمرها قوم آخر فهم أحق بها. "Besitzt Jemand Land und unterlässt drei Jahre lang es zu bebauen, und kommen dann andere Leute und bebauen es, so haben dann diese das grössere Recht darauf." Unter Berufung auf diese Ueberlieferung wies z. B. der Chalif Omar, nach einer von Makrizi citirten Ueberlieferung des Anar ibn Schueib, die Beschwerden der Benu Mozeina oder Dschoheina zurück, als sie ihnen vom Propheten verliehenes Land, das sie unbebaut gelassen hatten, von Anderen, die es indessen angebaut, zurückfordern wollten. In der Hedaya wird übrigens die genannte Bedingung ausdrücklich
folgendermassen motivirt: "das Terrain sei verliehen worden in der Absicht, es productiv zu machen, so dass sich daraus ein Vortheil für die moslemische Gesammtheit durch die Erhebung des Zehnten oder des Tributs (d. h. der Grundsteuer) ergebe; sei nun aber der Zweck der Verleihung verkannt worden, so sei es angemessen, dass der Imâm das Land an einen Anderen verleihe, damit jener Zweck verwirklicht werde." Mawerdi endlich geht so weit, dass er behauptet, trotz des erhaltenen Iktâ' werde erst durch eine Bebauung des bezüglichen Landes ein wirkliches Eigentumsrecht auf dasselbe erworben; im Unterlassungsfalle ohne offenbare Hindernisse sei, nach Abu Hanîfa, der Iktâ' nach 3 Jahren wieder aufgehoben. Schâfi'i sieht nicht einmal diese Frist für obligatorisch an, er erklärt vielmehr allein
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die Thatsache für massgebend, ob der bei der Verleihung verfolgte Zweck der Förderung der Cultur verwirklicht worde oder nicht. * — Was nun aber die zweite Art des Iktâ', den Iktâ' zur Nutzniessung, anbelangt, so ist nicht zu verkennen, dass dabei andere Motive als bei dem Iktâ' zu wirklichem Eigenthum massgebend gewesen sein müssen. Hier lag die Bebauung des Landes den unterworfenen und tributpflichtigen Bauern ob, und der Inhabor des Iktâ' hatte nur insofern damit zu thun, als ihm daran gelegen sein musste, dass sich die dadurch erzielten ihm zufallenden Einkünfte nicht durch Vernachlässigung verminderten. Hierbei galt als Hauptzweck der Verleihung, einestheils Leuten die sich um das Gesammtwohl verdient gemacht, und zwar besonders den bewährten Streitern für den Islam, einen festen sicheren Lebensunterhalt zu gewähren, sowohl um sie für ihre Dienste zu belohnen als auch um sie durch die Aussicht auf eine solche Belohnung zu weiteren Thaten aufzumuntern; anderntheils wollte man aber auch die Herrschaft über die eroberten Ländereien in den Händen einer mächtigen Militäraristokratie allenthalben fest und wohlbewahrt aufrecht erhalten. Daher bezeichnet auch Mawerdi ** die Glieder der Armee als die zur Erlangung eines solchen Iktâ' speciell berechtigten Leute رَقَمُ (الْجَيْشِ) احَقُّ النَّاسِ بِجَوَازِ الْاِقْطَاعِ, er solle für sie eine berechtigte angemessene Pension sein und eine Recompensation dafür, dass sie ihr Leben der Wacht über die Vertheidigung und Sicherheit des
Landes weihen. Was andere Leute ausser Gliedern der Armee betrifft, so sieht Mawerdi einen Iktâ' zu ihren Gunsten für nicht ganz legal an. Er unterscheidet in dieser Beziehung aber drei Classen von Leuten: 1) solche Leute, die dadurch für keine fortdauernden Dienste belohnt werden sollen; wenn diesen ein Theil der Revenüen des Tributs zugewiesen wird, so soll es wenigstens nicht unter dem Titel eines Iktâ' geschehen. Dasselbe gelte auch 2) für solche Personen wie die öffentlichen Gebetsausrufer und die Imâme der Moscheen. Endlich 3) solche Personen wie Richter, bürgerliche Beamte und Schreiber des Diwâns, könnten "für ein Jahr" als Gehalt einen Theil des Tributs als Iktâ' erhalten. Hierbei gedenkt Mawerdi noch * Der arabische Text citirt im Journ. Asiat. sér. IV, tom. I, p. 294. ** Der arabische Text citirt ebenda p. 301.
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einer Verschiedenheit der Ansichten, indem die Einen dies auch au feine längere Zeit für statthaft erklärten, weil die genannten Personen den Soldaten ähnliche كأجيش seien, während die Andern es für nicht erlaubt ansehen, weil dieselben Absetzungen und Versetzungen ausgesetzt seien. —
Um nun aber von den angeführten Sätzen, die von den gelehrten moslemischen Theoretikern aufgestellt worden sind, auf die wirklichen Thatsachen zu kommen, so haben wir zunächst die Iktâ'-Verleihungen in den ersten Zeiten des Islam in Betracht zu ziehen. Zufolge der Nachweise, die in den Werken mohammedanischer Autoren gegeben werden, sind mehrere derselben vom Propheten selbst ausgegangen. So zählt z. B. al-Belâdori* fast nach jeder neuen Eroberung oder sonstigen Unterwerfung eines Territoriums durch Mohammed einige von ihm ertheilte Iktâ' auf. Hauptsächlich scheinen diese Iktâ' den dem Propheten näher stehenden Gefährten und Anhängern zugefallen zu sein. So wird die Verleihung als Iktâ' von mehreren Stücken Land an 'Ali** erwähnt, sowie diejenige eines Terrains, auf dem sich ein Berg mit Erzgruben befand, an Bilâl ibn al-hârit***, dessen Söhne einen Theil dieses Terrains an 'Omar ibn 'abd al-'aziz, den 8ten Chalifen der Omajjaden 4 , verkauften. Nachdem ferner im vierten Jahre der Hedschra (625) der Prophet seinen Zug gegen den jüdischen Stamm der Beni-Nadir unternommen und dieselben nach einer kurzen Belagerung in ihrer unweit von Medina gelegenen befestigten Stadt zur Auswanderung mit Zurücklassung des grössten Theils ihrer Habe genöthigt hatte, verlieh er mehrere von den Ländereien derselben als Iktâ' an Abu Bakr, an 'Abderrahmân ibn 'Auf und an Andere†. Vor allen wusste Zobair zahlreiche Iktâ' zu erlangen††: von dem erwähnten Gebiete der Beni-Nadir
* In seinem "Liber expugnationis regionum" ed. M. I. de Goeje. — al-Belâdori, mit seinem vollständigen Namen Abu-'l-abbâs-ahmed ibn jahjâ ibn ǵâhir al-belâdori, war geboren zu Ende des zweiten Jahrhunderts der Hedschra und starb im Jahre 279 d. H. ** Belâdori a. a. O. Z. 14, Z. 8. *** Belâdori a. a. O. S. 13, Z. 10 ff. † Belâdori a. a. O. S. 18. †† Derselbe hinterliess bei seinem Tode in liegenden Gründen ein Vermögen von 50 Millionen Dirhem, zu vergl. Kremer, a. a. O. S. 320.
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erhielt er von dem Propheten ein Stück Land mit Dattelpalmen, andere Ländereien erhielt er von Abu Bakr und 'Omar.* Auch nach der Erobe-rung von Chaibar und der Vertreibung der dortigen Juden verlieh ihm der Prophet als Iktâ' ein Land mit Palmen und anderen Bäumen. ** Dem Hamza verlieh der Prophet nach der Einnahme von Wâdi-'l-kurâ als Iktâ' eine Strecke Landes, und zwar so weit, als er seine Peitsche werfen würde رمية سوط.*** Zuweilen ertheilt jedoch auch der Prophet auf die Bitte um Gewährung eines Iktâ' eine abschlägige Antwort, so z. B. als er um Iktâ'-Verleihung des Salzes in Ma'rib gebeten wurde.† Von besonderem Interesse ist endlich noch der vom Propheten dem Temîm ed dâri und seinem Bruder bewilligte und urkundlich aufgezeichnete Iktâ' einiger in Damascus gelegener Orte حبرى وبيت عينون ومجدل ابراهيم ثم lange vor der Eroberung dieser Stadt. Als erst später nach dem Tode des Propheten Damascus in die Hände der Moslemen fiel, wurde jener Iktâ' in der That noch als gültig und zu Recht bestehend anerkannt. †† Dasselbe geschah mit dem Iktâ', den der Prophet von einem im Gebiete des byzantinischen Reichs gelegenen Lande dem Abu Ta'laba bewilligt hatte†††. Alle diese Verleihungen als Iktâ' durch den Propheten scheinen übrigens Verleihungen zu wirklichem Eigenthum gewesen zu sein. Dies geht schon daraus hervor, dass die Empfänger zuweilen das ihnen verliehene Terrain ganz oder theilweise verkauften. Auch scheint sich nicht nachweisen zu lassen, dass Mohammed bei derartigen
Verleihungen irgend ein bestimmtes System befolgt habe, ausser dem Systeme der Bevorzugung seiner ihm am nächsten stehenden Freunde
* Belâdori a. a. O. S. 21, Z. 5 ff. ** Belâdori a. a. O. S. 29, Z. 1 ff. *** Belâdori a. a. O. S. 35. † Belâdori a. a. O. S. 73. Als Grund der Verweigerung führt de Goeie in seinem Glossarium zu Belâdori S. 67 an, "dass das Wasser und das Futter der Kamele Allen gemeinsam sei (Fâkh, II, p. 116)." †† Belâdori, a. a. O. S. 129; zu vergl. auch Mawerdi, der arabische Text citirt im Journ. Asiat. sér. IV. tom. I, p. 296. ††† Mawerdi, citirt a. a. O.
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und Anhänger. Ebenso wenig lässt sich nachweisen, dass die Empfänger eines Iktâ' dadurch in ein besonderes Verhältniss zu ihm wie das einer Lehnsunterthänigkeit getreten seien. Wäre das eine oder das andere der Fall gewesen, so würden sich gewiss darauf bezügliche Aussprüche des Propheten im Koran vorfinden. Das Fehlen eines jeden hierauf bezüglichen Anhalts im Koran ist aber auch für die Frage nicht ohne Bedeutung, ob Mohammed der Erste gewesen sei, der in Arabien Landverleihungen unter dem Titel Iktâ' vorgenommen habe; wenigstens wird dadurch die Annahme, dass der Iktâ' eine speciell mit und durch den Islam ins Leben gerufene Institution sei, sehr unwahrscheinlich. Eben so wenig ist jedoch wahrscheinlich, dass derselbe dem Geiste der Araber entsprungen sei, da er, zumal in seiner späteren Gestalt, dem Wesen und Charakter dieser die Freiheit und Unabhängigkeit über alles liebenden Beduinenstämme keineswegs entsprechend ist. Es scheint vielmehr die Annahme gerechtfertigt, dass der Iktâ' schon vor dem Auftreten Mohammeds durch die Perser nach Arabien gebracht wurde. Denn dass im Perserreiche, wie schon früher bemerkt worden ist, schon unter Kosru Nuschirwan Institutionen üblich geworden seien, die dem Iktâ' in den moslemischen Staaten sehr ähnlich waren, das steht ausser Zweifel. Und ein grosser Theil von Jemen, auch die beiden heiligen Städte Mekka und Medina, waren dem persischen Reiche eine Zeit lang unterworfen. Unsere Annahme wird aber ganz besonders durch eine Bemerkung
des Jâkût* unterstützt, welcher, da wo er von dem Orte البحرين al-mucharrim spricht, einer Tradition erwähnt, nach der derselbe bereits von dem Perserkönig Kosru als Iktâ' verliehen worden ist. Man kann daher wohl annehmen, dass das im persischen Reiche zuerst befolgte System derartiger Landverleihungen bereits vor Mohammed durch die persische Herrschaft in Arabien, wenn auch nicht vielfach in Anwendung gebracht, doch bekannt geworden sei, so dass zur Bezeichnung desselben der Ausdruck Iktâ' daselbst aufgekommen und für Landverleihungen von Seiten eines Fürsten, auch wenn sie nicht genau unter Befolgung des dabei im Perserreiche üblichen Systems stattfanden, beibehalten worden sei. — Was die ersten Nachfolger des Propheten betrifft, so erwähnt * Jâkût ed. Wüstenfeld, B. IV, S. 441.
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Makrizi* keiner derartigen Verleihungen unter Abu Bakr. Auch in dem oben citirten Werke des Belâdori habe ich von demselben nur den bereits erwähnten Iktâ' des Landes zwischen al-ǧurf und kanât فَيْمَا بَيْنَ الْجُرْفِ إِلَى قَنَاةٍ ** an den Zobair gefunden. Es scheint dies die Behauptung von Kremers zu bestätigen, nach welcher*** aus den Quellen unwiderleglich hervorgehen soll, dass unter den beiden ersten Chalifen das Princip bestanden habe, alle Moslemen von jedem Grundbesitz vollständig auszuschliessen. Als Motiv dafür giebt er an, die kriegerischen arabischen Stämme, die Ackerbau und Viehzucht aufgegeben und mit dem Kriegshandwerk vertauscht hatten, auf solche Weise abzuhalten, ihre früheren Beschäftigungen wieder aufzunehmen. Man habe nämlich befürchtet, und wohl nicht mit Unrecht, dass durch grossen Besitz an Grund und Boden die Truppen zerstreut und verweichlicht werden könnten. Deshalb sei ihnen vom Staate der Sold in baarem Gelde ausgezahlt worden, während ihnen die nöthige Naturalverpflegung von den unterworfenen Völkerschaften geliefert werden musste.
Von Omar, dem zweiten Chalifen und grossen Eroberer, bemerkt Makrizi****, dass er nur unter dem Titel † نَفْل nafl einzelne Landverleihungen bewilligt habe, und von Kremer†† sagt, derselbe habe das Princip, die Moslemen vom Grundbesitz auszuschliessen, noch sehr streng aufrecht erhalten. Unbedingt scheint dies aber doch nicht der Fall gewesen zu sein. Es erwähnt z. B. Belâdori eine Tradition, nach welcher Omar in Basra Ländereien als Iktâ' verliehen habe, freilich nur an zwei namentlich aufgeführte Männer;††† er erwähnt dann aber auch die Verleihung als Iktâ' von einem Stück unbebauten Landes an Chawât ibn ǧobair. †††† Von ganz besonderem Gewicht jedoch ist endlich die * Citirt von Belin, Journ. Asiat. sér. V, tom. XIX, p. 184. ** Belâdori a. a. O. S. 13, Z. 6. *** von Kremer, Geschichte der herrschenden Ideen des Islams, B. III, Kap. II. **** a. a. O. † Belin übersetzt es im Journ. Asiat. a. a. O. durch butin privilégié et exceptionnel. †† a. a. O. ††† Belâdori a. a. O. S. 351. †††† Belâdori a. a. O. S. 13, Z. 2.
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Stelle, wo der Iktâ' von al-'âkik العقيق an Zobair geschildert wird. Belâdori* berichtet nämlich, unter Anführung einiger wenig von einander abweichender Traditionen, dass Omar in Begleitung des Zobair ausgegangen sei und begonnen habe, Ländereien als Iktâ' auszutheilen, bis er an dem genannten Orte al-'akik vorbeigekommen: da habe er geäussert, er sei an diesem Tage an keinem schöneren als Iktâ' zu verleihenden Orte قطعة vorübergekommen, und gefragt: "Wo sind die um einen Iktâ' Bittenden ابن المستقطعين?" Darauf habe ihn Zobair um einen solchen gebeten und al-'akik erhalten. — Unter den folgenden Chalifen wurde mit dem System der Ausschliessung der Moslomen vom Grundbesitz bald vollständig gebrochen. Bereits Osman wurde von allen Seiten um einen Iktâ' angegangen, besonders von vornehmen Arabern, denen die Erlangung eines solchen unter seinen Vorgängern nicht gelungen war, er theilte dieselben auch in grosser Menge aus,** vorzüglich in Persien von den confiscirten Gütern° صواف der persischen Könige. Zuweilen lässt er diese Vertheilungen auch durch seine Statthalter vornehmen, die er damit beauftragt***, wie den Mo'âwijah, der unter ihm die Statthalterschaft von Syrien bekleidete. Ueberhaupt scheint unter Osman bei den Verleihungen als Iktâ' bereits ein gewisses System befolgt worden zu sein, und es liegt sehr nahe, dabei einen von dem eroberten Persien ausgegangenen Einfluss anzunehmen. Es ist ja eine in der Geschichte häufig wiederkehrende Erscheinung, dass ein siegreiches
Volk von einem anderen, das es unterworfen hat, einige Zeit nach der Unterwerfung zu lernen beginnt und manche Sitten und Gebräuche desselben annimmt. So hatte auch bereits Omar von den Persern das feste Besteuerungs-system entnommen, indem er es dem von Kosru Nuschirwân begründeten persischen Besteuerungsmodus nachbildete.† * a. a. O. S. 12. ** Vergl. Belâdori a. a. O. S. 273 ff., wo z. B. berichtet wird, wie unter Anderen fünf von den Gefährten des Propheten einen Iktâ' erhielten. *** Vgl. ebenda S. 197 ff., S. 148, S. 144 u. s. w. † v. Kremer, a. a. O. S. 328, nach Ibn Atyr 331I,.
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Das von Osman bei der Ertheilung von Iktâ' befolgte System war aber ein doppeltes. Einesthells nämlich benutzte er dieselben, um das Land productiver zu machen und so die Einkünfte des Staatsschatzes zu vergrössern.* In dieser Beziehung berichtet z. B. Mawerdi,** dass Omar die früheren Besitzungen des Perserkönigs und der Seinigen in Sawâd sowie die sonst durch Flucht oder Tod der Besitzer daselbst herrenlos gewordenen Ländereien confiscirt und zum Besten des Staats, ohne dieselben als Iktâ' zu verleihen, verwaltet habe, was einen Ertrag von neun Millionen Dirhem jährlich ergeben; sein Nachfolger Osman habe aber dann diese Ländereien aus fiscalischem Interesse als Iktâ' verliehen 6 und dadurch eine jährliche Einnahme von fünfzig Millionen erzielt. Diese Verleihungen sind jedenfalls zu der ersteren der beiden oben angeführten Hauptarten der Iktâ' zu rechnen, wenn sie auch mehr Verpachtungen von Seiten des Staats auf lange Dauer, die nur zuweilen erneuert werden müssten, als Verleihungen zu wirklichem Eigenthume gewesen sind.
Anderntheils kamen aber auch unter Osman die Verleihungen als Iktâ' zur Nutzniessung im Sinne militairischer Dotationen auf, dadurch nämlich, dass derselbe Güter des Staates statt der Besoldung lebenslänglich oder auf eine bestimmte Zeitdauer an verdiente Männer des Volkes, insbesondere des Heeres verlieh. 7 Osman kann daher für die moslemischen Staaten als der Begründer jenes Systems bezeichnet werden, das in der Lehnsverfassung des osmanischen Reichs seine grösste Ausbildung erreichte und bis in den Beginn unsers Jahrhunderts bestanden hat. Während bereits Omar durch Verlegung arabischer Stämme in die Grenzprovinzen grosse Militäirstationen errichtet hatte,*** begann Osman die in die verschiedenen Militärcantonnements vertheilten Stämme mit den Ländereien, wo sie ihre Wohnsitze hatten, in der Weise zu belehnen, dass sie statt der Löhnung aus der Staatscasse den Tribut (die Grundsteuer) von den die Gründe bebauenden Rajahs für * Vgl. Belin nach Makrizi, a. a. O. sér. V, tom. XIX. p. 184. ** Citirt von Dr. Worms, a. a. O. sér. IV, tom. I, p. 207; zu vergl. Belâdori a. a. O. S. 272 ff. *** v. Kremer, a. a. O. S. 329.
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sich zu erheben hatten, und ausserdem von den Letzteren auch die Naturallieferungen erhielten, deren sie zur eigenen Verpflegung wie für ihre Reitthiere bedürftig waren.* Eine eigentliche Ausbildung erhielt dieses System erst durch die bald zur Herrschaft gelangte Dynastie der Omajjaden. "In Syrien entstanden aus der Belehnung von einzelnen Truppenkörpern mit dem Einkommen gewisser Landstriche frühzeitig förmliche Militaircolonien," durch welche das Land gegen die Einfälle der benachbarten Griechen geschützt werden sollte. Interessant ist, dass die Namen der vier hauptsächlichsten dieser grossen Militairdistricts von den Legionen der gleichfalls auf vier grosse Militärstationen vertheilten omajjadischen Truppen in Spanien fortgeführt wurden. Auch nach letzterem Lande wurde nämlich dasselbe System der Verleihungen als Iktâ', welches im grossen Chalifenreiche unter der Herrschaft der Omajjaden zur Anwendung gelangte, von letzteren, nachdem sie durch die Abbasiden gestürzt und verdrängt worden waren, hinübergetragen und unter der neuen dort sich erhebenden Omajjadendynastie allgemein eingeführt. Zum Besten, wie es scheint, sowohl des Landes als der Herrscher hat es sich dort lange aufrecht erhalten, da eine vom Sultan Mansur (Ibn Abu Amir) versuchte Aenderung desselben erfolglos blieb und die Almorawiden nach der Eroberung Spaniens die alten Lehnseinrichtungen wiederherstellten.** Nicht seltene Spuren, welche davon zeugen, wie allgemein und weit verbreitet das System der Iktâ'
unter der Herrschaft der Chalifen zur Anwendung gekommen ist, finden sich in den Namen theils von Grundstücken, theils von ganzen Ortschaften in Arabien, Syrien und Mesopotamien; durch diese Namen, wie Katî'at des N. N. d. h. als Iktâ' verliehen dem N. N., erinnern sie noch immer an diejenigen, die sie zuerst empfangen haben.*** Besonders häufig führen dergleichen Namen Orte * von Kremer a. a. O. S. 395, 396 ff. ** Vergl die von v. Kremer a. a. O. S. 396 und 397 citirten Stellen: Dozy, Ibn Adâry II, 260; Dozy, Hist. des Musulmans d'Espagne I, 268, III, 171 ff.; Tortushy, Sirâg al moluk. *** Vergl. Jakût's geographisches Wörterbuch und Belâdori a. a. O. 296 ff. 361 ff.
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in und um Bagdad, die meistentheils nach den von al-Mansur, dem Er-bauer Bagdads als Residenz des Chalifenreichs, zuerst damit Belehnten benannt worden sind. Auch Flüsse und vor allen die künstlichen Wasserstrassen, die sich besonders in Mesopotamien in der Nähe des Euphrat und Tigris wie ein grossartiges Netz nach allen Seiten hin über das Land ausbreiteten, wurden nach den Berichten der arabischen Autoren als Iktâ' verliehen.* Dies möchte so zu verstehen sein, dass von dem Empfänger des Iktâ' dafür meist sowohl eine einmalige grössere Summe als eine jährlich zu zahlende kleinere zu entrichten war, wogegen ihm die Erhebung eines Tributs oder Zolls von den die betreffende Wasserstrasse Benutzenden überlassen wurde. Wenn der-artige Verleihungen auch an Frauen vorgekommen sind, so entsprach dies wenigstens keineswegs den oben angeführten von Mawerdi auf-gestellten Normen. Allein mehrfache Stellen beweisen, dass Chalifen und mächtige Statthalter zuweilen kein Bedenken trugen, auch Personen weiblichen Geschlechts durch einen Iktâ' in den Besitz von Ländereien oder Wasserstrassen zu setzen. Doch wir kommen auf die Anwendung des Iktâ' im Sinne militai-rischer Dotationen zurück, eine Anwendung, die man unbedenklich als eine Belehnung der Truppen mit Staatsländereien bezeichnen kann. Da unter der nach dem Sturze der Omajjaden zur Herrschaft gelangten Dynastie der Abbasiden, die ihren Sieg hauptsächlich den Truppen aus Chorasan verdankten, das persische Element zu immer grösserem
Ein-flusse im Chalifenreiche gelangte und bald thatsächlich die Oberhand über das arabische gewann,** so erscheint es ganz natürlich, dass die Abbasiden jenes dem Perserreiche entsprungene System keineswegs aufgaben, sondern immer allgemeiner zur Anwendung brachten. Freilich zu einer so ausgezeichneten und so zweckentsprechenden Organisation und Ausbildung, wie sie ihm später im osmanischen Reiche zutheil
365 ff. u. s. w. Von den späteren Chalifen erwähnt Belâdorî zahlreiche Iktâ' z. B. von Mó'âwijah a. a. O. S. 32, 148, 362 u. s. w., Abd al-malik S. 144, 146, 361 ff., Abu-l-Abbâs S. 180, Hârûn al-Raschîd S. 181, u. s. w. * Vergl. z. B. Belâdorî a. a. O. S. 361 ff. ** Vergl. v. Kremer, a. a. O. S. 398 ff.
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ward, ist dasselbe unter den Chalifen niemals gelangt. So ist z. B. der Umstand von grosser Bedeutung, dass darin ein Princip, auf welches in der späteren osmanischen Lehnsverfassung ein grosser Werth gelegt wurde, nicht zur Geltung gelangte, das Princip nämlich, durch strenge Absonderung und Reinhaltung des Stammes eine rein nationale kriegerische Lehnsaristokratie zu erhalten. Denn während später bei den Osmanen der erst zur Zeit des beginnenden Verfalls allmälig in Vergessenheit gerathene Satz galt, dass Niemand ausser einem geborenen Türken, dessen Vater oder Grossvater gleichfalls belehnter Krieger zu Pferd gewesen, das Recht habe, ein Lehen zu erlangen, wurde es unter den Abbasiden im Chalifenreiche bald zur ganz gewöhnlichen Praxis, gekaufte Sklaven, die man hauptsächlich aus den kriegerischen türkischen Stämmen Centralasiens einführte, nachdem man ihnen die Freiheit geschenkt, mit Ländereien zu belehnen. In diesen Leuten begannen dann die Chalifen vorzüglich die Stützen ihrer Herrschaft zu suchen, während die meisten Araber theils friedliche Städtebewohner oder Ackerbauer geworden waren, theils auch sich wieder in die Einsamkeit ihrer Wüsten zurückgezogen hatten, um "dasselbe Räuber- und Hirtenleben, das sie schon vor Mohammed geführt hatten,"* fortzusetzen. Freilich wurde dies Verfahren der Herrschaft der Chalifen, anstatt sie zu stützen, bald genug verhängnissvoll. Jene fremden wilden und rohen Krieger begannen bald einen gefährlichen Terrorismus auszuüben, und
jeder neue Herrscher musste durch grossartige Geschenke an Geld oder Ländereien sich die Gunst derselben, besonders die ihrer Anführer, zu erwerben suchen. Letztere, reich mit Grundbesitz ausgestattet, "bildeten allmählich eine Art Lehensadel, eine militärische Aristokratie."** Da sie jedoch nichts weniger als national war, sondern aus fremden ehrgeizigen nach Reichthum und Macht verlangenden Truppenführern bestand, so war sie weit entfernt den Thron zu stützen, sie bedrohte ihn vielmehr ernstlich. Viele jener Truppenführer verstanden es bald, sich zu der Würde von Vasallenfürsten emporzuschwingen, wobei sie meist nur dem Namen nach Vasallen blieben; und als endlich der Thron der
* v. Kremer a. a. O. S. 401. ** ebenda S. 440.
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Nachfolger des Propheten unter den Stössen der Mogolen vollständig zusammenbrach, da hatten sich bereits viele kleine Dynastien, meist türkischen Ursprungs, selbständig erhoben, während noch andere auf den Trümmern des einst so mächtigen und weit ausgedehnten Reichs erstanden. War nun aber auch das Reich der Chalifen untergegangen, so verfielen doch nicht die unter ihnen eingeführten Lehnsinstitutionen; sie wurden vielmehr in den neuenstandenen Staaten beibehalten und nahmen gewissermassen den Character einer allen moslemischen Staaten gemeinsamen Einrichtung an. Dass sie schon sehr früh von den Omajjaden nach Spanien gebracht wurden, ist schon oben bemerkt worden. Wie in Spanien, kamen sie aber auch auf der Nordküste Afrikas, die der moslemischen Herrschaft unterworfen war, zu allgemeiner Einführung und erhielten sich in den verschiedenen dort entstehenden und wieder untergehenden kleineren und grösseren Staaten. 9
Was Egypten betrifft, so behauptet Hammer-Purgstall, * indem er sich auf Makrizi beruft, dass unter den Statthaltern der Omajjaden und Abbasiden die Emire der Truppen von den Einkünften des Staatsschatzes ihren Sold erhalten hätten und die Errichtung militairischer Dotationen erst von Nizâm el-mulk, dem grossen Wesire Nizâmschah's, zu Ende des fünften Jahrhunderts der Hedschra sich herschreibe; Belin ** dagegen führt gleichfalls Makrizi für die Behauptung an, dass die Omajjaden und Abbasiden an die Offiziere und ihre Dienstleute Verleihungen ausführten. In der That liegt kein besonderer Grund für die Annahme vor, dass die Chalifen in Egypten ein anderes als das sonst in ihrem Reiche befolgte System angewandt hätten. *** Dass ferner auch in den moslemischen Staaten Indiens das genannte System zur Anwendung gekommen ist, geht aus den von dem gelehrten * Ueber die Länderverwaltung S. 192. ** a. a. O. sér. V, tom. XIX. p. 185; zu vergl. auch die ebenda von Belin nach Makrizi gegebene Einthelung des Bodens in Egypten seit Salâheddin. *** Sehr ausführlich und eingehend behandelt auch die betreffenden Zustände in Egypten Dr. Worms a. a. O. sér. IV, tom. I, p. 164 ff. und 285 ff.
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Dr. Worms gesammelten und zusammengestellten Belegen* klar hervor. Hiernach war in Indien das Land in grössere und kleinere Districte getheilt, welche vermittelst Anweisungen, sunnud, entsprechend dem berāt im osmanischen Reiche** an die militairische Aristokratie des Staates, die sogenannten Zemindār oder Gāgīrdār, 10 verliehen wurden. Die Pflichten eines solchen Zemindār werden in Folgendem aufgezählt: 1) Innerhalb der Grenzen seines Jurisdictionsgebiets darf er keinen Verräther oder Rebellen aufnehmen. 2) Dem Bauer hat er die Sicherheit zu garantiren und zum Wachsthum des Wohlstands der Unterthanen*** wie der Einkünfte des Staatsschatzes beizutragen. 3) Diebstahl und Räubereien hat er zu bestrafen und die Verbrecher zu verfolgen. Dem Princip nach war der Besitz eines derartig an einen Zemindār verliehenen Landes natürlich nicht erblich, doch wurde derselbe meist durch einen neuen sened dem Sohne des verstorbenen Inhabers bewilligt. Ein rechtlicher Anspruch auf eine solche Bewilligung wurde nur dann zugestanden, wenn das dem Vater des Betreffenden verliehene Land als noch unangebautes verliehen worden war. Im Uebrigen sagt z. B. der Geschichtsschreiber Ferischta ausdrücklich, bei Erwähnung eines Vorfalls, wo der Sohn eines Gāgīrdār das seinem Bruder bestätigte väterliche Lehen zur Hälfte für sich beanspruchte, dass ein Territorium nicht durch Erbschaft erlangt, sondern nur durch den Säbel erworben werden könne.
* a. a. O. p. 140 bis 164. ** Den Text eines solchen Verleihungsdiploms, worin zugleich die Pflichten des Belehnten eingeschärft werden, citirt Dr. Worms a. a. O. p. 158. *** Der Wohlstand der Unterthanen wurde eben als Mittel zum Zwecke der Vermehrung der Staatseinkünfte angesehen; es heisst auch wörtlich in dem betreffenden Gesetze: "denn der Ruin der Unterthanen führt eine Verminderung der Einkünfte herbei." Hiermit lässt sich auch eine von v. Kremer — a. a. O. S. 332, Not.** — angeführte Tradition vergleichen, wonach der Kalif Omar den Statthaltern empfahl, jenen Bauern, "die nicht im Stande seien die Abgaben zu entrichten, Steuernachlass zu bewilligen und sie nach Möglichkeit zu unterstützen. Denn, sagte er, nicht bloss für ein oder zwei Jahre wollen wir sie ausnützen."
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Die gleichen Principien wurden ferner in den von Timurlenk* in dieser Beziehung erlassenen Gesetzen** ausgesprochen. Es findet sich darin auch die Bestimmung, dass das verliehene Land, wenn es nach der Verleihung heruntergekommen, dem damit belehnten Gägirdär genommen und dieser vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nicht von neuem belehnt werden solle.*** Denselben Principien begegnen wir endlich in den Erlassen der indischen Grossmoguls, Akbar des Grossen (1565—1605) und Awreng Zib's (1659—1707).† Was übrigens Persien, die eigentliche Wiege jener alten Lehnsinstitutionen, betrifft, so lässt sich das Fortbestehen der letzteren daselbst in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts, zur Zeit als Chardin lange Jahre in diesem Lande verweilte, aus dem Werke desselben über Persien deutlich nachweisen††. Nach Chardin zerfallen nämlich die Ländereien in Persien hauptsächlich, wie er sie nennt, in "pays d'état" und "pays de domaine"; daneben nennt er noch "les terres des particuliers" und die Ländereien der Kirche. Die zuerst genannten موقوفات oder میالک begreifen den grössten Theil des ganzen Landes in sich. Sie stehen unter ziemlich selbständigen Statthaltern oder Chans, die wenn sie eine grössere Provinz regieren, wie die Statthalter im osmanischen Reiche,
* Durch die Mogolen scheint der Iktâ' selbst bis nach China gelangt zu sein. So erzählt Ibn Battûtâ, wie die Einwohner der chinesischen Stadt Chansâ, als ein ihnen feindselig gesinnter Fürst gegen sie heranzog, diesem ihre Stadt als Iktâ' anboten. Derschlag das Anerbieten aus, wurde sodann in die Flucht geschlagen und getödtet; vgl Arnoldt Arab. Chrestomathie S. 121. ** Journ. Asiat. sér. IV, tôm. I, p. 15,ff. *** Ebenda S. 151 Auch in der Lehnsverfassung des osmanischen Reichs findet sich die Bestimmung, dass abgesetzte Lehnsleute, wenn sie sich nicht besonders auf dem Schlachtfelde auszeichnen, erst nach Ablauf einer bestimmten Frist ein neues Lehen erhalten sollen. † Unter Awreng Zib setzte einmal mit dessen Genehmigung der Statthalter, subahdar, der Provinz Bengalen sämmtliche Zemindâr's seines Bezirks ab und ersetzte sie durch andere; vgl. Journ. Asiat. sér. IV, tom. I, p. 162. †† Vergl. Journ. Asiat. sér. IV, tom. I, p. 126 ff.
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den Titel Beglerbeg führen, und von Seiten des Herrschers drei höhere Beamte beigegeben erhalten, deren erster mit dem Titel yanitschin dem Ketchudâ oder Kiaja der Osmanen entspricht. Diese Statthalter behalten einen Theil der Ländereien des ihnen untergebenen Gebiets für sich selbst zurück, während sie mit dem andern die Truppen der Provinz unterhalten. Diese sind "des milices, dont la paye est assignée sur des terres de la province et qui vivent chacun chez soi" . . .; "car même jusqu'à un simple soldat, chacun a sa paye assignée sur un village ou sur quelque autre fonds de terre." Die an zweiter Stelle von Chardin genannten Domainenländereien خاصه sind königliches Eigenthum. Theils dienen sie als Apanagen der Aemter, oder sie werden zur Besoldung der Beamten und Offiziere des königlichen Hauses sowie der Truppen verwandt; theils sind sie durch zeitweilige oder lebenslängliche Donation veräussert, welche bisweilen, vom Vater auf den Sohn übergehend, mehrere Generationen hindurch fortdauert; ein letzter Theil endlich wird durch Wesire oder Intendanten verwaltet. Was die Besitzungen der Kirche und die "terres des particuliers" betrifft, so sind erstere unveräusserliches Eigenthum der Kirche, ohne dass irgend welche Reservatrechte früherer Besitzer bestehen, und letztere werden nach Chardins Angabe, an deren Richtigkeit Dr. Worms jedoch zweifelt, auf eine Frist von 99 Jahren in Pacht gegeben, nach deren Ablauf sie durch Ueberlassung der Einkünfte eines Jahres an den Staat von
neuem erworben werden müssen. — Bevor ich nunmehr im Folgenden mich zu der Schilderung wende, wie sich das Lehnssystem im osmanischen Reiche entwickelte, sei mir vorher nur noch in Betreff Indiens die Bemerkung gestattet, dass die Frage, wer daselbst Eigenthümer des Bodens sei, von grosser praktischer Bedeutung wurde, als die Engländer Indien ihrer Herrschaft unterwarfen. Nachdem dieselben nämlich viele Erörterungen darüber angestellt hatten, ob dem Lehnsherrn, also dem Zemindâr, oder den ihm untergebenen Bauern ein Grundeigentumsrecht, welches in Wirklichkeit Beide nicht besassen, zustände, wobei sie die Verhältnisse in Indien mit denen in ihrem Mutterlande identificiren
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mochten, begingen sie den zu spät erkannten und bereuten Missgriff, die Zemindâr als Eigenthümer ihrer grossen, oft viele Dörfer mit Tausenden von Einwohnern umfassenden Lehnsgründe anzusehen und sie in diesem ihrem vermeintlichen Eigenthume zu bestätigen. Aehnlich ist es freilich auch den Franzosen nach Eroberung Algiers ergangen. —
II.
Die Entwickelung des Systems der Lehen im osmanischen Reiche bis zum Ende der Regierung des Sultans Ahmed I.
Wie überhaupt unter den verschiedenen meist türkischen Dynastien, die sich theils unter und neben dem Chalifenreiche bei dessen vollständiger Ohnmacht, theils nach dem endlichen Sturze desselben zu selbständiger Macht emporgeschwungen hatten, die alten Lehnseinrichtungen, wie sie unter den Chalifen bestanden, in der Hauptsache beibehalten worden waren, so war dies auch unter der Herrschaft der Seldschuken der Fall gewesen, die im 11. Jahrhundert zu grosser Macht gelangten und über zwei Jahrhunderte lang in mehreren neben einander bestehenden Dynastien ein weites Reich beherrschten. Toghrul Beg, der Enkel Seldschuks und Begründer der seldschukischen Macht, war selbst vom Chalifen Kâ'im bi'amri'llah mit der Würde eines Emir elumerâ belehnt worden, und der letzte Seldschukenherrscher zu Konia Alâ eddin belehnte Osman, den Stammvater des osmanischen Herrschergeschlechts, mit einer Herrschaft in Kleinasien, indem er ihm die Fahne nebst den übrigen Insignien des Fürstenamts übersandte. 11 Osman, der wohl anfangs die Rechte seines Oberlehnsherrn respectirt hatte, begann bald, zumal nachdem mit Alâ eddins Tode die Herrschaft der Seldschuken untergangen und ihr Gebiet zerstückelt worden war, als selbständiger Herrscher aufzutreten. Geschickt wusste er seine Herrschaft immer mehr zu vergrössern, das eroberte Land aber vertheilte er als Lehen unter seine Krieger, so z. B. die Ländereien in der Umgegend von Brusa* und das Land Tapanili** in der Nähe von Nicäa.
* Im Jahre 717 d. H.; vgl. Belin a. a. O. sér. VI, tom. IV, p. 271. ** Vgl Nöldeke, Auszüge aus Neschri in der Zeitschrift der D. M. G., B. XIII, S. 212.
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Von seinen Verwandten und tüchtigsten Gefährten verlieh er seinem Sohne Orchân das Sandschak Kara hysâr und ebenda seinem Bruder Gündüz das Amt eines Subașy, ferner Jâr hysar dem (Koñus) Alp, Âinegöl dem Torgud Alp, und endlich seinem Schwiegervater Ede baly die Einkünfte von Bilecik alsLehen تیمار* In Betreff der Lehen erliess aber Osman folgende Bestimmungen: "Wem ich ein Lehen gebe, dem soll man es, so lange er bei Kräften ist, ohne (triftige) Ursache nicht nehmen; stirbt er, so soll es sein Sohn erhalten; wenn dieser noch zu klein ist, sollen seine Diener im Kriege Dienste thun, bis er selbst kriegstüchtig geworden ist."* Man sieht aus diesen Bestimmungen, dass Osman eine Nachfolge der Söhne in dem väterlichen Lehnbesitze nicht nur gestattet sondern selbst befiehlt, wobei jedoch immer Sorge getroffen sein muss, dass für das Lehen auch der entsprechende Kriegsdienst geleistet werde, und keineswegs die Möglichkeit der Absetzung eines Lehnsträgers ausgeschlossen ist, wenn Gründe zu einer solchen vorliegen. Als eine Folge dieser Bestimmungen über die Erbfolge, die in den ersten Zeiten des osmanischen Reichs galten, werden aber wohl auch die z. B. von Aini Ali und Kogabeg erwähnten sogenannten Besitzlehen d. h. solche Lehen, welche die Inhaber an ihre Nachkommen vererben, hauptsächlich in Anatoli gelegen, anzusehen sein. Denn später konnten dem Gesetze nach nur die Fähigkeit dieselben Functionen und Pflichten wie der Vater zu erfüllen, und auf gleiches Verdienst gegründeter
Anspruch den Sohn in den Besitz desselben Lehens bringen, welches sein Vater besessen hatte.** In einem solchen Falle wurde freilich der Uebergang des väterlichen Lehens auf den Sohn begünstigt, und unter gewissen Umständen konnte sogar ein nicht mehr zum Kriege tüchtiger Sipahi sein Lehen an seinen zum Kriegsdienst tauglichen Sohn abtreten. Für von Sipahis hinterlassene Söhne, die noch keinen Dienst thun konnten, sorgte übrigens der Staat durch Gewährung kleinerer Lehnsantheile, die, wenn der Vater im
* Neschrî a. a. O. S. 211.
** Man vergleiche z. B. die von Hammer in "des Osmanischen Reichs Staatsverf. und Staatsverw." I, S. 353 u. 54, 357, 364 u. 65 u. s. w. citirten Bestimmungen über die hinterlassenen Söhnen von Sipahis zu verleihenden Lehen.
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Kampfe gefallen, grösser ausfielen als dann, wenn er zu Haus eines natürlichen Todes gestorben war; doch mussten diese hinterlassenen Söhne bei Verlust ihrer Ansprüche binnen einer bestimmten Frist um die bezügliche Verleihung anhalten und auch nach Erreichung des nöthigen Alters die ihnen obliegenden Pflichten persönlich richtig erfüllen. Man sieht hieraus, dass jene erste Bestimmung Osmans später, als das Lehnswesen im osmanischen Reiche eine eigentliche Organisation erhielt, von seinen Nachfolgern fallen gelassen wurde. Dasselbe erlangte überhaupt auch erst seine eigentliche Bedeutung zu der Zeit, als die gewaltigen Wogen des in den Bergen Kleinasiens entsprungenen Stromes der osmanischen Macht sich weithin über die Ländereien des alten byzantinischen Reichs ergossen und selbst über dessen Grenzen hinaus weiter und weiter rollten, und als die Leiter dieser Heeresfluthen ihr Augenmerk darauf zu richten begannen, die überwundenen Provinzen auch fest und sicher ihrer Herrschaft unterworfen zu halten. Wie hätten sie dies Letztere aber besser erreichen können als dadurch, dass sie das ganze Land gleichsam in ein einziges gewaltiges Heerlager verwandelten, dessen Insassen fortwährend fertig dastanden, die immer bereiten flinken Rosse zu besteigen und ihren Führern zu neuen Kämpfen und neuen Eroberungen zu folgen? Nach dem allgemeinen moslemischen Rechte wurden die eroberten Ländereien fast insgesammt nationales Gesammteigenthum der moslemischen Eroberer; nach diesem Rechte
wurden auch die Provinzen des osmanischen Reichs behandelt. Diejenigen, welche vor der Eroberung das Land besessen und bebaut hatten, verloren ihre Grundeigenthums-rechte an den Staat, sie wurden aber im Besitze des Landes gelassen, welches sie nunmehr zum Besten ihrer Lehnsherren weiter bebauen mussten. Zu diesen ihren Lehnsherren wurden die Sipahis, die zu Pferd kämpfenden geborenen Türken, deren zahlreiche und muthige Schaaren damals die Hauptstärke der osmanischen Streitmacht bildeten. Und zwar wurden dieselben in der Art mit den unterworfenen Ländereien belehnt, dass sie zu ihrem Aufenthalte die den Bauern, welche auf ihrem Lehnsgebiete wohnten und zumeist dasselbe auch nicht verlassen durften, aufer-
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39 legten Steuern und Abgaben* ganz oder theilweise für sich einzuziehen hatten und ausserdem das Recht einer Art gutsherrschaftlicher Jurisdiction ausübten. Das ganze Territorium des Reichs wurde anfangs in zwei grosse Statthalterschaftten, die von Rumili und die von Anatoli, getheilt; eine jede derselben stand unter der Verwaltung eines Beglerbegs, der auch Oberbefehlshaber der Truppen seiner Provinz im Kriege war. Später wurde die Zahl dieser Statthalterschaftten bedeutend vermehrt und stieg, wie die unten folgende Eintheilung des Reichs unter Sultan Ahmed I. zeigt, bis auf zweiunddreissig. Jede derselben zerfiel wieder in eine grössere oder kleinere Zahl von Districten, genannt Sangak, die unter der Botmässigkeit eines Sangakbegs standen. Letztere waren zugleich die militairischen Befehlshaber der Truppen ihres Sangaks, mit denen sie zuweilen selbständig kleinere Feldzüge zu unternehmen hatten**. Jedes Sangak endlich war in eine bestimmte Zahl Gross- und Kleinlehen, die sogenannten Zi'âmet und Timâr eingetheilt. Ausser an die Sipahis durfte gesetzmässig nur noch an wenige nicht zu Kriegsdiensten verpflichtete Beamte Land verliehen werden. Dieses Land, wovon ihnen zumeist sowie den Beglerbegs und Sangakbegs verliehen wurde, unterschied sich insofern von den gewöhnlichen Lehen, als es aus den speciellen Domänen und Kammergütern der Krone, Châss***, bestand, die meist in bestimmter Grösse mit einem bestimmten Amte, nicht, wie die übrigen Lehen, nur speciell mit der Person
des Belehnten verbunden waren. Da die Lehen auch Belohnungen für geleistete Kriegsdienste sein sollten, so war die Grösse derselben, wenn sie das einfache * Dieselben waren theils bestimmte und regelmässige, theils aber auch unregelmässige Abgaben bei verschiedenen Anlässen, wie bei Heirathen oder wenn das Gut eines Bauern an andere Erben als seine directen Nachkommen überging u. s. w. ** So z. B. unter Sultan Bajezîd der Sangakbeg von Klis in Bosnien, Ja'kûb Beg, gegen den Herrn von Croatien, unter Suleimân der Sangakbeg Ahmed Beg gegen den falschen Mustafâ in der Dobruča, unter Selîm II. Mustafâ Beg, der Beg von Janina, gegen die spanische und venetianische Flotte, u. s. w.; vergl. Kogabeg's Abhandlung, übersetzt von Dr. Behrnauer in der Zeitschrift der D. M. G. B. XV, S. 277 ff. *** Vergl. d'Ohsson a. a. O. tom. VII, p. 379 ff.
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Normalmass überschritt, je nach den Verdiensten der zu Belehnenden verschieden. Waren diese bereits einmal belehnt, so konnten sie sich durch neu erworbene Verdienste Anspruch auf eine Vermehrung ihres Lehens durch sogenannte Lehnsantheile, hissa, oder auf die Verleihung eines grösseren Lehens erwerben. So wurde, nach Kogabeg,* „den Kleinlehnsträgern, wenn sie vollkommene Tüchtigkeit, Muth und Lust im Kampfe bewährten, gewöhnlich zu je 10 Aspern, die ihr Lehen eintrug, ein Asper zugelegt, und, wenn einer derselben im grossherrlichen Dienste aussergewöhnliche Tüchtigkeit und Tapferkeit an den Tag gelegt und ungefähr 15 Köpfe und Gefangene gebracht hatte, so wurde er auf diesen Beweis von Muth und Kampfeslust der Erlangung eines Grosslehens für würdig erklärt." Besonders wurde auch bis zum beginnenden Verfall der ganzen Lehnseinrichtungen das Princip der untadeligen Stammesreinheit der belehnten Sipahis streng aufrecht erhalten. „Zum Beweis, dass Jemand ein ächter Sohn eines Sipahi (Sipâhîzâde) war, mussten zwei Grosslehnstrâger und zehn Kleinlehnstrâger dafür Zeugniss ablegen, und er erhielt sein Diplom nicht eher, als bis seine Aechtheit erhärtet war. Ergab sich aber, dass ihr Zeugniss dafür falsch gewesen, so wurden die Gross- und Kleinlehen von ihnen allen an Andere vergeben." Die Pflichten eines Sipahi bestanden im Wesentlichen darin, dass ein jeder am Orte seines Lehens seinen Wohnsitz zu nehmen hatte, um jederzeit bereit zu sein, auf den Befehl des Grossherrn unter der
Fahne seines Bannerherrn sich kampfgerüstet einzufinden. Zeigte sich irgendwo ein Feind, so standen, nach Kogabeg, alle Sipahis in drei Tagen kampfbereit da und waren an Ort und Stelle, um dem Feinde entgegenzutreten. Ferner hatte jeder Sipahi die Verpflichtung, je nach der Grösse seines Lehnsunterhalts, eine bestimmte Anzahl gepanzerter Reiter, sogenannte Gebeli, zu stellen, die ihn beim Erlass eines Aufgebots ins Feld begleiteten. Die Vernachlässigung dieser Pflichten zog den Verlust des Lehens nach sich, entweder vorläufig nur auf ein Jahr oder länger, oder auch für immer, wofern der Betreffende sich nicht später der Wiedererlangung eines solchen würdig zeigte. In letzterem * Vergl. Dr. Behrnauers Uebersetzung a. a. O. S. 280.
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Falle durfte er nach Ablauf einer zu verschiedenen Zeiten verschieden festgesetzten Frist wieder um Gewährung eines Lehens nachsuchen. Diese angeführten Bestimmungen wurden aber, wie gesagt, in der Hauptsache erst festgesetzt, nachdem die Macht und Herrschaft der Osmanen in Kleinasien wie in Europa bereits eine grössere Ausdehnung gewonnen hatte.
Osmans Sohn und Nachfolger Orchan* beschäftigte sich unter Leitung seines Bruders und Grosswesirs Alâ eddin mehr mit der Organisation der übrigen Theile des Heeres als mit den belehnten Sipahis. Er schuf die ersten osmanischen Fusstruppen unter dem Namen der Jâjâ oder Piâdegân und errichtete als eine unregelmässige Miliz das Corps der sogenannten Mosellem. Zu beiden Truppenarten wurden das erste Mal Türken ausgehoben; als dies aber zu Unzuträglichkeiten führte, wurde eine jährliche Aushebung von 1000 Mann für jede dieser Milizen unter den Rajahs angeordnet, die für ihren Dienst mehrfach von Abgaben befreit wurden und das Land, welches sie im Frieden bebauten, vom Staate erhielten.** Später wurden diese Einrichtungen aufgehoben und das betreffende Land als Lehen verliehen.*** Auch wurde bereits unter Orchan, wenigstens nach den Angaben der meisten Geschichtsschreiber, der Grund zur Errichtung des Janitseharencorps gelegt, wozu der Plan von seinem Grosswezir und ersten Heeresrichter Kara Chalil Dschendereli ausgegangen sein soll; ihre eigentliche Organisation erhielten die Janitscharen aber jedenfalls, wie die belehnten Sipahis, erst unter Orchans Nachfolger Murad I. (Neben den Janitscharen und den belehnten Sipahis gehörten übrigens im osmanischen Reiche zu der regelmässigen Miliz auch noch die sechs Rotten رجال , der regelmässig besoldeten Sipahis, denen speciell der Dienst in der Hauptstadt oblag.)
Als der ebengenannte Murad I, der erste eigentliche Gesetzgeber der Osmanen, der zuerst ein Reichsgrundgesetz unter dem Namen Kânûn erliess, vom Ende des Jahres*1375 an zum ersten Male sechs * Ueber die Aussprache dieses Namens vergl. Nöldeke, Zeitschrift der D. M. G. B. XIII, S. 190, Note 2. ** Belin nach Saad-eddin I. 40, 41. *** Zu vergl. Aini Ali's Gesetzbuch der Lehen, Kap. IV,
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Jahre lang in seiner neuen Residenz Adrianopel die Ruhe des Friedens genoss, benutzte er diese Zeit, wie zu verschiedenen anderen staatlichen Einrichtungen, so besonders auch zur Organisation der Lehnseinrichtungen in der oben geschilderten Weise, wobei ihm vor allen Timurtasch, der Beglerbeg von Rumili, mit Rath und That zur Seite stand. Die Lehnsgüter erhielten unter ihm ihre regelrechte Eintheilung in Gross- und Kleinlehen, und die Verleihung derselben, und zwar aller, nicht bloss wie später der kleineren, wurde den Statthaltern der Provinzen übertragen. Seine Einrichtungen scheinen auch unverändert fortbestanden zu haben, als nach Murads Tode ein Stillstand in der politischen Gesetzgebung der Osmanen eintrat.
Erst nachdem die traurigen Tage der Mogolenherrschaft, die wie ein wilder Gewittersturm über das Reich hereingebrochen war und ihm eine Zeit lang den Untergang bereiten zu wollen schien, sammt den mancherlei Unruhen und Zwistigkeiten des darauffolgenden Zeitraumes vorübergegangen waren, und es Mohammed I. gelungen war die Ordnung wiederherzustellen, sowie seinem Sohne Murad II, die ruhmvollen Eroberungen seiner Vorfahren wieder fortzusetzen, wird wieder bedeutungsvoll für die politische Gesetzgebung die Regierung des Eroberers der alten Kaiserstadt Byzanz Mohammed II, von welchem * die erste Organisation der hauptsächlichsten Hof- und Staatsämter, die Festsetzung der Rangordnung und der Titel der Würden sowie das Ceremoniell des Hofs, und vor allem die bestimmte Constitution der mächtigen und einflussreichen Körperschaft der Ulemas herrührt. Derselbe wandte auch dem Lehnswesen seine Aufmerksamkeit zu. Als er 1475 vom persischen Feldzuge zurückkehrte, traf er zuerst die Verfügung, dass die Verleihungen der Gross- und Kleinlehen nicht mehr, wie bisher bloss mit den Namen der Belehnten, sondern zugleich mit einer Abschrift der ordentlichen Diplome, denen auch die Einkünfte der angewiesenen Dörfer einzuschalten waren, in die bezüglichen Register der Finanzkammer eingetragen werden sollten. ** Die Regierung des Sultans Bajezid II. verlief ziemlich thatenlos.
* Vergl. Hammer: Des osmanischen Reichs Staatsverf. und Staatsverw. I. 59 ff. ** Vergl. Hammer: Geschichte des osman. Reichs 2. Aufl. I, 530.
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Es wird uns weder berichtet, dass er in Betreff der Lehnseinrichtungen etwas geändert, noch auch dass er die Lehnsleute zu siegreichen Kämpfen gegen den Feind geführt habe, wie es sein Sohn und Nachfolger Selim I. gethan hat. Von diesem Sultan berichten die Geschichtsschreiber vor allen seine vielen siegreichen Kriegszüge, auf denen die belchnten Sipahis sich Ruhm und Ehre erwarben und für ihre tapfern Thaten öfter durch eine Zulage terakki zu ihrem Einkommen belohnt wurden. So erhielten z. B. die Gross- und Kleinlehnsinhaber von Rumili und Anatoli am 3. Tage des Ğumâda I im Jahre 920 der Hedschra (=1514) eine Zulage von 50 zu je 1000 osmâni der Einkünfte ihrer Lehen.* Von der darauf in der grossen Ebene von Sivas abgehaltenen Musterung der Sipahis wird berichtet, dass sich dabei ein Bestand derselben von 140,000 Mann ergeben habe, von welchen Selim allein die Veteranen und Kräftigsten auslas und gegen den Feind führte, während er die übrigen als Reserve zurückliess. Eine abermalige grosse Musterung der Gross- und Kleinlehnsinhaber, verbunden mit Gewährung einer Zulage, fand zwischen Cairo und Alexandrien statt, am 1. Tage des Ğumâda II im Jahre 923 der Hedschra (=1517). Nicht uninteressant ist folgender Bericht über einen Vorfall unter Selims Regierung, der von der Gewissenhaftigkeit und Ordnung im damaligen türkischen Finanzwesen zeugt, ganz im Gegensatz zu den späteren Unordnungen und Veruntreuungen. Als nämlich zu Beginn des egyptischen Feldzugs die meisten Sipahis wegen
zu weiter Entfernung von ihren Lehen deren Einkünfte nicht direct beziehen konnten, wurde ihnen ausser dem üblichen allgemeinen Geldgeschenke eine bedeutende Summe aus dem grossherrlichen Schatze ausgezahlt, während zugleich durch Erlass kaiserlicher Fermane an die Kadi's von Rumili die Eintreibung der betreffenden Einkünfte durch die Subaschis und Stellvertreter jener Sipahis angeordnet wurde. Den Befehlen wurde Folge geleistet, und die betreffende Summe mit dem rückständigen Solde für die übrigen Truppen im Betrage von 100 Millionen Aspern nach der Citadelle von Aleppo gebracht, woher sodann der Schatz des * Vergl. Belin, Journ. Asiat. sér. VI. tom. IV, 277 ff.
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Grossherrn genau nach den Angaben der betreffenden Listen das Geliehene zurückerhielt, das übrige Geld aber denen, welchen es rechtmässig zukam, zugestellt wurde.* Vor seiner Abreise aus Syrion liess Selim noch ein Kataster dieses Landes aufnehmen und ordnete an, dass eine genaue Eintheilung desselben in grossherrliche Kron- und Kammergüter sowie in Gross- und Kleinlehen vorgenommen werde. — Es folgt nun die Epoche der grössten Macht, des grössten Ruhmes und Glanzes des osmanischen Reichs unter der Regierung Suleimâns des Grossen, die auch von grösster Bedeutung für die politische Gesetzgebung der Osmanen war. Denn Suleimân, mit dem Beinamen "der Gesetzgeber," vollendete unter dem Beistand grosser und bedeutender neidlos von ihm anerkannter Männer, wie des Mufti Abu Su'ûd und des Grosswesirs Lutfi Pascha, das von Murad I. begonnene und von Mohammed II. fortgesetzte Werk der alten osmanischen Gesetzgebung. Vielfach beschäftigte er sich mit der Ordnung und Regulirung der Lehnseinrichtungen, wie die vielen in Betreff derselben von ihm erlassenen und meist auf die Fetwas des oben genannten Muftis gegründeten Verordnungen beweisen, die noch im Jahre seines Todes von dem Defterdar Mohammed Tschelebi zu einem Gesetzbuch der Lehen zusammengetragen wurden. In Folgendem gebe ich den Hauptinhalt dieser Verordnungen.** Ein Ferman vom 3. Raġab 937 (=1530) beginnt mit dem Befehle, dass, um Ordnung in die Lehnsgeschäfte zu bringen, alle in den Händen der Beglerbegs befindlichen Register zur
Vornahme einer genauen Abschrift an die hohe Pforte gebracht werden sollen. Dann folgt eine Verordnung, wodurch alle Lehnsinhaber, die, weil ursprünglich Söhne von Rajahs, vielfach als nicht berechtigt zur Erlangung eines Lehens belästigt und angefeindet worden waren, in ihrem Lehnsbesitze trotz ihrer Abstammung bestätigt werden. "Denn," heisst es, "die in unseren wohlbewahrten Staaten befindlichen Sipahis sowohl als Rajahs sind alle * Vergl. Belin, Journ. Asiat. a. a. O. ** Ich folge hierbei hauptsächlich Hammer: Des Osm. Reichs Staatsverfassung I, 319 ff.
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insgesammt unsere Diener, und wie sollten denn die Bewohner meiner Staaten und Länder einander fremd sein? Desshalb, aus Barmherzigkeit und Huld bewogen, haben wir beschlossen, allen Söhnen der Untertanen, die bis auf den heutigen Datum, 3. Raǧab 937, im Besitz von Gross- und Kleinlehen sind, es sei, dass ihnen ihre Belehnungsdiplome gelassen oder genommen worden sein, ihre Schuld nachzusehen, und zu befehlen geruht, dass ferner Niemand in meinem Reiche unter dem Vorwande, er sei ein Fremder, mit Abgaben belegt oder belästigt werden möge, sondern dass alle in den an meine hohe Pforte gesandten Registern eingetragenen Lehen, sie seien nun Unterthanen oder Söhnen von Unterthanen verliehen worden, hiermit bestätigt bleiben sollen." Die grosse Bedeutung dieser Verordnung lässt sich nicht verkennen. Wenn dieselbe aber durch Gestattung, ja Sanctionirung einer milderen Praxis anstatt jener früheren die untadelige Reinheit des Standes streng wahrenden einerseits als schönes Zeugniss von dem Geiste der Gerechtigkeit und Billigkeit in Suleimâns Regierung dasteht, so kann sie andrerseits doch auch als Präcedenz für spätere Abweichungen von den alten Gesetzen mit gefährlichen Consequenzen Bedenken erregen.
Eine andere wichtige Massregel, die in demselben Ferman angeordnet wird, ist die, wodurch das selbständige Verleihungsrecht der Statthalter auf die kleineren Lehen beschränkt, in Betreff der grösseren der hohen Pforte vorbehalten wurde. Koǧabeg, * ungefähr 100 Jahre später, tadelt diese Aenderung des alten Herkommens nachdrücklich. Es werde, sagt er, dadurch Parteiinteressen und Begünstigungen Thür und Thor geöffnet; denn bei einer Verleihung an einen Unwürdigen durch den Beglerbeg habe man sich mit einer Klage an den grossherrlichen Diwan wenden können, lasse sich aber jetzt der Grosswesir eine gesetzwidrige Verleihung zu Schulden kommen, so gäbe es keine Instanz mehr, wo man sein Recht verlangen könne. Diese Auslassungen Koǧabeg's mochten bei dem thatsächlichen Zustande, den er vor Augen hatte, nicht ungerechtfertigt sein; so lange aber der Gang der Lehnsverleihungen, wie ihn Suleimân festsetzte, richtig beobachtet wurde, konnten Missbräuche, wofern sie nicht zugleich von den Statthaltern
* Kap. 7 seiner Abhandlung.
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und vom Grosswesir, also von zwei Seiten, begünstigt wurden, nicht leicht eintreten. Der Gang einer Lehnsverleihung war nämlich so festgesetzt, dass zuerst die hohe Pforte einen sogenannten Lehnsverleihungsbefehl, tewǧih fermani erliess, worauf der Statthalter der betreffenden Provinz die Richtigkeit der Ansprüche und Titel des zu Belehnenden zu untersuchen hatte. Wurde von ihm in dieser Beziehung alles in Ordnung gefunden, so ertheilte er einen Schein, teḏkere, auf welchen hin dann erst von der hohen Pforte das Belehnungsdiplom, berât, ausgefertigt wurde. Ausgenommen hiervon waren nur die kleineren Kleinlehen, für welche der Statthalter selbst das Diplom ertheilte. Weiter folgen in dem Gesetze vom 3. Raǧab 937 viele specielle Bestimmungen darüber, in welcher Grösse hinterlassenen Söhnen von Gross- und Kleinlehnsinhabern Lehen zu verleihen sind, wobei besonders darauf, ob der Tod des Vaters auf dem Schlachtfelde oder zu Haus erfolgte, und auch auf die Grösse des väterlichen Lehens Rücksicht genommen wird. Dann wird für abgesetzte Lehnsmänner, die zur Wiedererlangung eines Lehens fleissig Kriegsdienste thun, eine Frist von sieben Jahren festgesetzt, nach welcher sie wieder berechtigt sein sollen, um eine neue Verleihung anzuhalten, ferner eine gleichfalls siebenjährige Frist, binnen welcher sich Söhne von Sipahis, die beim Tode ihres Vaters zwölf Jahr alt sind, um eine Lehnsversorgung bewerben müssen, widrigenfalls sie ihre Ansprüche verlieren, "es sei denn, dass sie sich in
einem Feldzuge besonders durch gute Dienste ausgezeichnet hätten." Endlich werden die Gesetze gegen die Zerstückelung selbständiger Lehen von neuem eingeschärft, wozu noch eine Anzahl specieller Verfügungen kommt, die namentlich den Statthaltern Gerechtigkeit und Gewissenhaftigkeit bei den behufs einer Verleihung anzustellenden Untersuchungen zur Pflicht machen. In einem andern Ḳânûn für die Beglerbege wird neben der Wiederholung schon früher getroffener Bestimmungen besonders noch den jedem Statthalter beigegebenen Defterdaren Rechtlichkeit und Gewissenhaftigkeit eingeschärft und ihnen befohlen, wenn sie gesetzwidrige Handlungen des Beglerbegs nicht hindern könnten, dieselben genau an die hohe Pforte zu berichten.
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In einem grossherrlichen Ferman an den Beglerbeg von Rumili Lutfi Pascha wird zuerst die Abstellung eines Missbrauchs angeordnet, der mit von den Statthaltern ertheilten sogenannten Uebertragungsbriefeu tahwil kâgidi getrieben worden war, sowie eine Frist von sechs Monaten festgesetzt, binnen welcher jeder auf ein Lehen vom Beglerbeg ertheilte Schein, tedkere, gegen ein Belehnungsdiplom, berât, der hohen Pforte umgetauscht werden musste. Für die dem Statthalter beigegebenen Beamten, die Defterdare und Kâjahs, wird bestimmt, dass sie stets die Lehen ihrer Vorgänger und zwar ungeschmälert erhalten sollen. Verzichtleistungen auf Lehen, die offenbar nur aus Gewinnsucht zur Erlangung eines grösseren Lehens stattfanden, sollen nicht anerkannt werden; auch sollen die Statthalter jede listige Erschleichung eines Lehens von nicht dienstthuenden Sipahis zu verhindern suchen; und wie selbständige Lehen nicht zerstückelt werden dürfen, so sollen hinwiederum auch keine sogenannten Lehnsantheile als selbständige Lehen verliehen werden. Ferner soll diensttauglichen und wackern Leuten, die Söhne von Sipahis sind, nicht unter dem Vorwande, dass ihr Vater noch nicht oder schon zu lange todt sei, ein Lehen verweigert werden, auch nicht deshalb, weil einer ihrer Brüder noch bei Lebzeiten des Vaters ein solches erhalten habe; die ächte Abstammung von einem belehnten Sipahi aber sollen 10 Sipahis bezeugen, und ihr Zeugniss mit Namensunterschrift in den Belehnungsschein eingetragen werden. In
Betreff einer möglichen Abtretung eines Lehens vom Vater an den Sohn findet sich die Bestimmung vor, dass dieselbe nur dann zugelassen werden soll, wenn es aus den Registern mit Gewissheit hervorgeht, dass es sich um einen alten Familiensitz, jürd, oder ein von den Vorfahren überkommenes Familiengut, ogâk, handelt. Auch in diesem Falle soll das betreffende Lehen je nach der Grösse seiner Einkünfte entweder mehreren Söhnen gemeinschaftlich oder, wenn nur ein Sohn vorhanden ist, diesem in Gemeinschaft mit irgend einem Anderen verliehen werden. Auch haben sich die Betreffenden persönlich mit ihrem Belehnungsscheine bei der hohen Pforte vorzustellen. Sodann wird die den unmündigen Söhnen von Sipahis bisher bis
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ins zwölfte Jahr gewährte Vergünstigung, statt selbst für ihre Lehns-versorgungen im Felde zu erscheinen, gepanzerte Reiter, Gebeli, zu stellen, bis zu ihrem 16. Jahre verlängert, ferner die Vereinigung von zwei selbständigen Lehen, die bisher unbedingt verboten war, für den Fall, dass ein besonderer Befehl des Sultans dazu ergeht, für statthaft erklärt, desgleichen für gewisse in der Provinz Anatoli gelegene frühere Allodialgüter, die erst später in Lehen verwandelt wurden, die Begün-stigung der Lehnsnachfolge der Söhne besonders vorgeschrieben, sowie eine Frist von 10 Jahren bestimmt, binnen welcher nach dem Tode eines Sipahi dessen Enkel, auch wenn des Letzteren Vater kein Lehen be-sessen, sich um ein solches bewerben darf. Endlich werden noch mehrere einzelne Vorschriften darüber gegeben, in welcher Grösse den Söhnen von Sangakbegs und Beglerbegs Lehen zu verleihen sind.
Vorstehende Auszüge enthalten den hauptsächlichen Inhalt der von Suleimân in Betreff der Lehnsangelegenheiten getroffenen Ver-fügungen. Noch viel zahlreicher sind aber die von ihm theils im All-gemeinen, theils für einzelne Sangaks erlassenen Gesetze zur Regelung des Verhältnisses zwischen den Bauern und ihren Lehnsherren, sowie der von Ersteren zu entrichtenden Steuern und Abgaben, die, obwohl sie eigentlich nicht zu den türkischen Lehnsgesetzen kânûni timâr sondern zu den Finanz- oder Unterthansgesetzen kânûni re'âjâ gerechnet werden, doch auch von grossem Interesse zur Beurtheilung des osmani-schen Lehnswesens sind. * Es ergiebt sich aus denselben klar und deutlich, ** wenn überhaupt darüber noch ein Zweifel bestehen könnte, dass die Lehnsherrn im osmanischen Reiche nicht im Entferntesten als Eigenthümer, ja nicht einmal als Besitzer des ihnen zum Lehen gegebenen Landes bezeichnet werden können. Das Eigenthumsrecht auf den Grund und Boden war und blieb der Gesammtheit, also dem Staate vorbehalten. * Eine Uebersetzung derselben findet sich in Hammers "Des Osm. Reichs Staats-Verf. und St. V." I, S. 180—327, zugleich mit denen Selims II. ** Zu vergl. sind auch hierüber die von Hammer a. a. O. S 376 ff. angeführten Gesetze und Fetwas, die er als zum Lehnsrecht gehörig giebt, die aber vielfach die-selben Materien behandeln, wie die erst genannten Untertbansgesetze.
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Die Bauern hingegen können als die Besitzer des Landes angesehen werden, das sie auch an ihre Nachkommen vererbten, und wenn eine Familie derselben ausstarb, so war es dem Lehnsherrn streng untersagt, das von ihr besessene Land selbst in Besitz zu nehmen; er musste dasselbe vielmehr alsbald an einen andern Bauer, der dafür eine bestimmte Abgabe zu zahlen hatte, verleihen, dabei auch gewisse Rechte der Nachbarn berücksichtigen, die gleichfalls in die neueste osmanische Bodengesetzgebung vom 7. ramadhân 1274 (21. April 1858) aufgenommen worden sind. Die Zahl der unter Suleimân aus den Gross- und Kleinlehen sich ergebenden Krieger zu Pferd betrug nach d'Ohsson* 200,000 Mann, und Koğabeg sagt rühmend von dieser Truppe, sie bestehe aus "ausgesuchten, angesehenen, ausgezeichneten, gehorsamen und ergebenen Leuten," "der Dynastie anhänglich, von untadeliger Reinheit und guter Organisation." Nach Koğabeg's Angaben stellte das damals zur Provinz Rumili gehörige Sangâk Bosna 12,000 gerüstete Soldaten, mit den vorschriftsmässig zu stellenden gepanzerten Reitern 40,000 Mann "ausgesuchte, kampf- und aufopferungslustige auserlesene Truppen;" dazu seien aber auch noch, "um sich ein Verdienst bei Gott zu erwerben," hier 30, dort 40, dort 50 wohlbewaffnete gepanzerte Reiter hinzugekommen, so dass das rumelische Heer 70 bis 80,000 Mann betragen habe. Anatoli stellte 7000, respective 17000, ja mit den noch zu dem vorschriftsmässigen Quantum hinzukommenden mehr als 30,000 Mann; Diârbekir mit
Kurdistan über 30,000 Mann, Erzerum 20,000 Mann. In derselben Weise seien auch die Truppencontingente der übrigen Provinzen gerüstet und geordnet gewesen. Endlich seien auch noch in den Provinzen von Rumili 20,000 eingeschriebene Renner, Akingî, und 40,000 Jürükân und Mosellem, in Anatoli 30,000 Infanteristen zur Verfügung gewesen, hauptsächlich um die Schanzarbeiten zu verrichten und die Gewehre und Kanonen zu putzen, da die belehnten Sipahis sich nicht mit so gemeinem Dienste befassten und kein Grabscheit und keine Schaufel in die Hand nahmen.* * a. a. O. tom. VII, p. 375.
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Was die Heere der Osmanen in jenen Zeiten geleistet haben, ist in die Tafeln der Geschichte eingetragen und bedarf weiter keiner Erwäh-nung. Bekannt ist auch, wie damals unter jenen Truppen Mannszucht und Disciplin, in ihren Lagern Eleganz und Ordnung herrschten, sehr im Gegensatz zu den Söldnerschaaren und Lanzknechten manches christ-lichen Königs. Die Gross- und Kleinlehensträger bildeten aber, wie Koğabeg sagt, „den Kern der Glaubenskämpfer."* Das osmanische Lehnssystem erfüllte also unter Suleimâns Regie-rung jedenfalls den ihm zu Grunde liegenden Zweck aufs Vortrefflichste, wenn auch, wie nicht geleugnet werden kann, einzelne Anzeichen darauf hindeuteten, dass bereits unter ihr Keime des unter seinen Nachfolgern bald mächtig emporwuchernden Verfalls gelegt worden sind. So tadelt z. B. Koğabeg** sehr, dass Suleimâns Grosswesir Rustem Pascha die Krongüter und die öffentlichen Ländereien dem Gesetze zuwider ver-pachtete, um dem grossherrlichen Fiscus grössere Einkünfte zuzu-wenden. Denn gutberufene und redliche Leute hätten diese Pachtungen nicht annehmen mögen, und somit seien sie in die Hände ehrloser, gott-loser, jüdischer und ungläubiger Verwalter gekommen; die Folge davon sei aber gewesen, dass die öffentlichen Ländereien und die grossherr-lichen Domainendörfer zerstückelt und verödet wurden. — Während der Regierung von Suleimâns Nachfolger Selim II, eines energielosen, dem Trunke ergebenen Fürsten, unter dem durch den grossen Seesieg des Don Juan d'Austria der Ruf der
Unüberwindlichkeit der türkischen Waffen verloren ging und die osmanische Macht den ersten grossen Schlag von Aussen seit der Mogolenherrschaft empfing, blieben die Gesetze und Einrichtungen seines Vorgängers meist noch in voller Kraft bestehen. War des Vaters Geist auch nicht auf seinen unwür-digen Sohn übergegangen, so lebte er doch gewissermassen fort in dem grossen vom Vater dem Sohne hinterlassenen Grosswesir Mohammed Sokolli, der noch manche Pläne des verstorbenen Herrschers zur Aus-führung brachte. Das unter ihm erschienene Gesetzbuch der Lehen * Ebenda Kap. 7. ** Kap. XVII, nach Dr. Behrnauers Uebersetzung a. a. O. S. 320.
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enthält im Wesentlichen keine neuen Verordnungen, schärft aber die alten wieder ein und verbietet nachdrücklichst die Zerstückelung selbständiger Lehen sowie die Gewährung einer Vergrösserung der Lehns-einkünfte durch Antheile, ohne dass durch Verdienste besonderer Anspruch darauf erworben worden sei. Verhängnissvoll für die alten Einrichtungen wurde jedoch schon die Regierung des Sultans Murad III. durch mancherlei Neuerungen, unter denen Hammer-Purgstall besonders die Einführung der kaiserlichen Handschreiben hervorhebt. „Die durch die Constitutionen Suleimâns scharf von einander getrennten Wirkungskreise bürgerlicher, finanzieller und militärischer Gewalt wurden manchmal durch wechselseitige Eingriffe verwirrt"* und mannigfache Missbräuche begannen einzureissen. Was die Lehnsgeschäfte betrifft, so begann bereits die Controle lässiger zu werden, so dass einzelne Statthalter schon Lehen an die Meistbietenden verkaufen konnten, und nicht selten die widersprechendsten Diplome ertheilt wurden. Nach d'Ohsson** kamen jetzt an die Stelle der früher so gut wie unabsetzbaren Sangakbegs, die einfach lebten und ihre Unterthanen nicht bedrückten, absetzbare Paschas von zwei oder drei Rossschweifeu, die für ihre Stellen hohe Summen aufgewandt hatten und zugleich einen verderblichen Luxus entfalten zu müssen glaubten. Mit diesem Luxus, der immer allgemeiner wurde, kam es so weit dass Kogabeg i. J. 1630 klagte: „Wenn jetzt das Heer aufgeboten wird, so haben die Offiziere und andere
Kriegsleute ihr Einkommen für ihre Häuser, Gärten, Kioske, Zobelpelze, für kostbare Kleider und andern Prunk ausgegeben, so dass sie nicht einmal mit zwei Dienern ins Feld rücken können."*** Die Hauptschuld an gefährlichen Neuerungen im Lehnswesen schiebt übrigens derselbe Gewährsmann,† indem er angiebt dass bis zum Jahre 992 d. H. (=1584) die Dörfer und Saatfelder im Besitze der Soldaten und Soldatensöhne
* Hammer, des Osm. Reichs St. V. und St. V. I, 74. ** a. a. O. tom. VII, p. 379 ff. *** a. a. O Kap XVII. † a. a. O. Kap. VII.
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gewesen seien, ohne dass sich Fremdlinge eingedrängt oder die Grossen des Reichs sich der Lehen zu ihrem Vortheil bemächtigt hätten, dem Grosswesir Uzdemir Oğlu Osman Pascha zu, der im genannten Jahre 992 d. H. zuerst Lehen von 3000 Aspern Einkommen an Fremde verliehen habe. Derselbe Osman war es auch, der den Einrichtungen der besoldeten Sipahis und der Janitscharen den ersten Stoss versetzte. Unter diesen riss um jene Zeit die Unsitte ein, die Stellen zu verkaufen und auf verschiedene falsche Namen doppelten und dreifachen Sold zu beziehen, während sie dabei auf Kosten der Lehnsreiterei und der öffentlichen Ruhe immer mächtiger und übermüthiger zu werden begannen. Unter Mohammed III. fanden keine tüchtigen Reformen zur Abstellung der eingerissenen Uebelstände statt, und Koğabeg bezeichnet die Wesirschaften des Cicala Sinan Pascha und des Jemischdschí Hasan Pascha während seiner Regierung als die Epochen des grossen Einbruchs in die alten Gesetze der Lehen und der Truppen; wie er das Jahr 1005 d. H. (=1596) als das der weitesten Ausdehnung der Grenzen des Reichs bezeichnet, so nennt er es zugleich das des grössten Verfalls der alten Gesetze.
„Hasan Pascha hielt zwar, als er Grosswesir wurde, eine allgemeine Lehnsmusterung ab, wodurch aber der Zweck keineswegs erreicht ward, weil die Untersuchung der alten Lehen und die Verleihung der neuen immer zu Constantinopel und Adrianopel, und nicht an Ort und Stelle der Lehen selbst vorgenommen ward." * Eben dieser Grosswesir verursachte dem Reiche grosse gefahrdrohende Verwickelungen in seinem Innern dadurch, dass er durch seine Machinationen den tödtlichen Hass zwischen den belehnten und den besoldeten Truppen, den Sipahis und den Janitscharen hervorrief, der noch oft die Ruhe des Reichs stören sollte. Unter der nun folgenden Regierung des unbedeutenden und unselbständigen Sultans Ahmed I, versuchte der harte und energische Grosswesir Murad Pascha, der nach vielem, oft grausamem Blutver- * Hammer, Gesch. des osmanischen Reichs, 2. Aufl. B. II, 668 u. 69.
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giessen die gestörte Ruhe und Ordnung im Reiche wenigstens auf einige Zeit wiederherstellte, auch eine Reorganisation der Lehnseinrichtungen. Er beauftragte zu diesem Zwecke den Intendanten der grossherrlichen Kammer 'Aini 'Ali mit einer Zusammenstellung der hierauf bezüglichen Gesetze; dieselbe erschien jedoch * erst 8 Jahre nach Murad Paschas, 2 Jahre nach Ahmeds Tode. Unterdessen hatte Murads Nachfolger in der Grosswesirschaft Nasuh Pascha das Werk seines Vorgängers fortgesetzt und wenigstens einige Ordnung wieder im Lehnswesen hergestellt. Ganz gelang es ihm aber nicht; denn wie uns berichtet wird, erschienen bei einer von ihm im Jahre 1022 d. H. (1613) abgehaltenen Lehnsmusterung die Bedienten der Grossen, die sich der Lehen bemächtigt hatten, als Sipahis verkleidet und bewaffnet, und schon im folgenden Jahre fiel er einer wider ihn vorgebrachten Verleumdung zum Opfer. —
Bevor ich nun die weitere Entwickelung oder richtiger den immer mehr um sich greifenden Verfall der osmanischen Lehnsinstitutionen bis zu ihrer endlichen Auflösung zu schildern beginne, gebe ich im Folgenden in deutscher Uebersetzung den Text der bereits erwähnten Zusammenstellung der das Lehnswesen betreffenden Gesetze, die im Auftrage des Grosswesirs Murad Pascha unter Sultan Ahmed I. der Intendant der grossherrlichen Kammer 'Aini 'Ali zusammengestellt hat. Diese Zusammenstellung, die durch die von dem Verfasser mehrfach geübte Kritik der angeführten Gesetze, besonders der Handhabung dieser Gesetze, und durch die von ihm dargelegten Vorschläge zur Abstellung der eingerissenen Uebelstände den Charakter einer Abhandlung erhält, ist ganz besonders geeignet, uns ein klares Bild jener Institutionen vorzuführen, wie sie durch das osmanische Lehnssystem geschaffen waren, indem sie uns gewissermassen einen Blick mitten hinein in die thatsächlich bestehenden Zustände werfen lässt. Sehen wir doch, indem uns der Verfasser, bis zur Angabe der Zahl der einzelnen Gross- und Kleinlehen eines jeden Sangak und der von ihnen zu stellenden Streiter, die auf das Lehnssystem begründete Eintheilung des ganzen * Nach Hammer: Gesch. des osman. Reichs, 2. Aufl. B. II, S. 767.
osmanischen Reichs vorführt, dies Reich gleichsam in jenes einzige grosse Heerlager verwandelt, wo die Rosse immer gesattelt, die Krieger immer gerüstet bereit stehen, sei es auszuziehen zu neuen Eroberungen, oder dazu, einen Feind, der es wagen sollte, die Grenzen des Reiches zu bedrohen, sofort mit gewaffneter Hand zurückzuweisen. Um übrigens das von 'Aini 'Ali in seiner Abhandlung entworfene Tableau vollständig getreu wiederzugeben, habe ich keine der an und für sich oft ziemlich werthlosen einzelnen Zahlenangaben weggelassen; um jedoch unnöthige Wiederholungen zu vermeiden, habe ich die im zweiten, dritten und vierten Kapitel enthaltenen Angaben in einem einzigen Abschnitt zusammengestellt. — Hammer-Purgstall giebt aus dem genannten Werke vom 6. Kapitel an einen Auszug in "Des osmanischen Reichs Staatsverfassung und Staatsverwaltung" (I. S. 370—75). Er bezeichnet es als das Denkmal der Regierung Ahmeds von grösserem und allgemeinerem Werthe als die sonstigen Erzeugnisse jener Epoche.* Was den Verfasser 'Aini 'Ali Muëddinzâde betrifft, so ist im Ganzen nur so viel von ihm als gewiss bekannt, dass er nach einander mehrere wichtige Posten in der Verwaltung des osmanischen Reichs bekleidete, die ihn auch mit den in der folgenden Abhandlung besprochenen Verhältnissen in nahe amtliche Berührung brachten.** Der Titel seines Werkes lautet nach der im Februar 1864 (rebî' I 1280) auf Veranlassung von "Ahmed Vefyq Efendi, haut commissaire impérial en Asie Mineure***," zu
Constantinopel erschienenen Ausgabe desselben: * Geschichte des osm. Reichs, 2. Aufl. B. II. S. 767. **' Aini' Ali war nach Prof. Flügels Angaben in seinem Catalog der orientalischen Handschriften der k. k. Hofbibliothek zu Wien, unter Nr. 1818, Director des kaiserlichen Archivs, sodann Controleur im Ministerium der Finanzen für das Zahlamt der Hofbeamten und Hofdiener, endlich einige Zeit Secretär im kaiserlichen Justizdepartement. Belin sagt (Journ. Asiat. sér. VI. tom IV. p. 243) Folgendes über ihn: En effet ce personnage avait successivement occupé les charges de deftèri-khaqâni-émini "directeur général du domaine et du contrôle," kiâtibl-divâni-humâioun "grand chancelier," aujourd'hui beilikdji, et enfin de directeur du suvâri- mouqâbèlècy "bureau du contrôle de la cavalerie." * Vgl. Belins Angabe a. a. O. p 213. Not 1.
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„Gesetze قوانین آل عثمان در خلاصهٔ مضامین دفتر دیوان des Hauses Osmans, Auszug aus den in den Registern des Divans enthaltenen Materien," und zwar bildet es in dieser Ausgabe wie auch in den meisten Handschriften den ersten Theil von „'Aini 'Ali Efendi's Handbuch der Gesetze" vom Jahre 1810 عین علی افندینک قوانین worauf der Verfasser in einem zweiten Theile unter dem Titel رسالهٔ وظیفهٔ خوران ومراتب بندگان آل عثمان das Budget der Staatsausgaben des osmanischen Reichs im Jahre 1018 d. H. (= 1609) giebt.* — In einigen der von mir benutzten Handschriften finden sich übrigens von dem oben angeführten abweichende Titel, wie einfach قانون نامهٔ احمد خان oder قانون نامهٔ آل عثمان mit verschiedenen Zusätzen. — Die ausser der genannten Ausgabe von mir verglichenen Handschriften sind folgende: 1. (CL) der Codex Nr. CCXXXII nach Professor Fleischers Catalog der Leipziger Stadtbibliothek, 2. (CD) der Codex 231 der königl. sächs. Hofbibliothek zu Dresden, 3.—6. (C 1818—C 1821) vier Handschriften der k. k. Hofbibliothek zu Wien, Nr. 1818—1821 des Flügelschen Catalogs der orientalischen Handschriften der genannten Bibliothek.** Endlich hoffte ich auch noch eine handschriftliche italienische Uebersetzung des genannten Werkes, die sich als Cod. DCCCXXXIX auf der k. k. Wiener Hofbibliothek befindet, verwerthen zu können. Bei einer näheren Untersuchung derselben bemerkte ich aber bald, dass ich eine stellenweise wohl ganz wörtliche Uebersetzung vor mir hatte, die ebendeshalb, zumal bei
einigermassen längeren Sätzen, vollständigen Unsinn enthielt.***
* Dasselbe ist in französischer Uebersetzung publicirt worden von Belin im Journ. Asiat. sér VI. tom. IV. — ** In CL ist die Abschrift datirt vom Anfang des Monats rağab 337, wofür wohl 1037 zu lesen sein wird, in CD vom 12 rebi II 1030, in C 1820 vom letzten Drittel des rebī' I 1029 (= Februar oder März 1620), in C 1821 vom 27. scha'bān 1028 (= 9. August 1619). — *** Unter den vielen groben Fehlern finden sich auch solche, die für einen Augenblick die Heiterkeit erregen, wie z. B. wenn der Reichsfahnenträger, mīri 'alem, in einen signore delle scientie verwandelt wird.
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In einzelnen der Handschriften fanden sich grössere und kleinere Lücken, besonders in CL, wo mit Ausnahme weniger Zeilen das ganze 5. Kapitel fehlt. Eine auffallende Uebereinstimmung in besonderen Wortformen und in den Zahlenangaben, wie auch in Fehlern, zeigte sich zwischen CL und C 1820, ähnlicher Weise zwischen CD und C 1821. Einen grossen Wirrwarr fand ich aber in Betreff der Zahlenangaben vor, die nur sehr selten in allen Handschriften dieselben waren; ich habe mich daher in dieser Beziehung bei der folgenden Uebersetzung in der Hauptsache an die constantinopolitanische Ausgabe gehalten. — Eine französische Uebersetzung des Hauptinhaltes von 'Aini 'Ali's Abhandlung giebt Belin im Journ. Asiat. sér. VI., tom. XV. p. 239 ff.* Eine Inhaltsangabe derselben endlich findet sich bei Hâgi Chalfa (IV. S. 502. Nr. 9361). * Eine genaue Vergleichung derselben mit der meinigen konnte ich nicht vornehmen, da mir dieselbe erst bekannt wurde, als bereits der erste Theil meiner Arbeit in Druck war. Doch habe ich sie insofern benutzt, als ich mir die von Belin angewandte Vocalisirung der zahlreichen Ortsnamen, über welche ich öfter im Unklaren war, zum Vorbild genommen habe.
Sammlung der Lehnsgesetze
im osmanischen Reiche unter Sultan Ahmed I. von 'Aini 'Ali Mufeddinzâde 1018 d. H. Im Namen Gottes des Allbarmherzigen.
Erhaben ist das Wesen und glorreich ist die Herrschaft dessen, der da geschrieben die Urschrift der Schicksalstafel und Feder, des Spenders des täglichen Brotes 12 ) in der ganzen Welt, der regiert im Gerichtssale des Geschickes und entwirft die Gemäldegallerie des Guten und Bösen. Seiner Majestät verborgener fehlerloser Schatzkammer werden Perlen vielen Lobes und Blumen zahllosen Lobpreises dargeboten und gespendet, während er, aus dem Ueberströmen seiner ewig herabströmenden Freigebigkeit Segen spendend, den unermesslichen Heerschaaren seiner Diener, die er erschaffen und ins Leben gerufen hat, nicht nur aus seiner reinen unendlichen Gnade mit dem zum Leben Nöthigen ihren Unterhalt gewährt, sondern auch aus dem Schatze seiner Huldgaben mit der baaren Münze der Gelehrsamkeit und Vollkommenheit die Genügsamkeit des Herzens den Einen, aus den Gefilden seiner gränzenlosen Freigebigkeit mit dem Ertrage des Reichthums und der Güter zahlreiche Gnadenbezeugungen und Wohlthaten den Andern verleiht. Segen und Heil auch dem reinen Geiste und dem (von göttlichem Lichte) erleuchteten Grabe jenes (Herrn des) Hauptes der Reihe der Blätter der göttlichen Sendung, 13 ) des Inhaltes der Listen der Erhabenheit, 14 ) der da führt die Feder der Register des göttlichen Gesetzus
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und der wahren Religion 15 ), und betraut ist mit dem Archive der Offenbarungen des Herrn der Wesen und der Dinge, dass er geruht hat, das göttliche Gesetz festzusetzen und die wahrhaftigen Vorschriften zu lehren und zu offenbaren.
Was nun weiter: der Grund zur Abfassung dieser Schrift ist folgender: Darüber, wie viel in den von dem mächtigen osmanischen Reiche umschlossenen Ländereien Mîrîmîrân (Beglerbegs) hoch an Werth, Emîre*) von bekanntem Muthe, Sachwalter der Kammer (Defter ketchudâsy) und Defterdare der Lehen (Defterdâri tîmâr) sich befinden, wie viel ein jedes Beglerbeglik Sangak zählt, wie hoch sich die festgesetzten Einkünfte der Beglerbegs und Sangakbegs, der Sachwalter der Kammer und der Defterdare der Lehen belaufen, welches die in Betreff der Beglerbegs und Sangakbegs, der Gross- und Kleinlehensinhaber als festes Gesetz und Reglement der Beamtenthätigkeit geltenden Bestimmungen sind, wie gross endlich die sieggewohnten Heere eines jeden Beglerbeglik und welches die Anzahl der Gross- und Kleinlehen (zî'âmet und tîmâr) in jedem Sangak ist, war bis jetzt noch nichts einheitlich zusammengestellt und veröffentlicht worden. Wurde es daher nöthig, eine der genannten Materien auszuziehen, so war eine jedesmalige genaue Vergleichung mit den betreffenden Registern schwer zu bewerkstelligen. Da aber ein Bekanntwerden derselben nöthig und sehr wichtig ist, so hat der frühere Intendant der kaiserlichen Kammer 16 ) 'Ainî 'Alî, ihr geringer Diener, nachdem er sorgfältige Nachforschungen angestellt und sich genau unterrichtet, aus den alten und neuen Registern 17 ) und Staatsgesetzbüchern diese Abhandlung zussammengestellt und niedergeschrieben und Alles in gehöriger Ordnung dargestellt: in der Hoffnung
aber, dass sie am Fusse des erhabenen Thrones seiner Majestät des Sultans der Sultane der Welt, der Befehle der Erde und der Zeit ertheilt und die Kronen der Kosroës vertheilt, des Sultans und von einem Sultan Erzeugten, Sultan Ahmed Chân, Sohnes des Sultans Mohammed Chân, des Sohnes des Sultans Murad Chân — Gott der Herr, den wir um Hülfe anflehen, mache ihn mächtig und lasse um-
* Umerâ, Titel der Sangâkbegs.
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kommen, die treulos ihrer Pflicht vergessen — niedergelegt werden möge, bringt er sie dar Seiner Excellenz dem Grosswesir und hochedlen obersten Heerführer 18 ), dem Begründer der Ordnung der Welt, dem durch Gottes des Erhabenen Schutz beschützten Murad Pascha — Gott mache ihm leicht, was er will und begehrt. Die folgende Abhandlung besteht aus 7 Kapiteln und einer Conclusion. In Gottes Hand aber liegt der Erfolg. Kapitel I. Aufzählung der Beglerbegllks des Reichs, das Gott behüten möge, sowohl der mit Châss als der mit Sâliâne 19 ) unter Angabe der Grösse der einzelnen Châss. Kânûn der Beglerbegs.
Kapitel II. Die Sangâk der einzelnen Beglerbegllks. Kânûn der Sangâkbegs. Kapitel III. Die Châss der Sangâkbegs, Defter ketchudâsy und Defterdâri timar. Kapitel IV. Die Anzahl der Gross- und Kleinlehen in den einzelnen Beglerbegllks und Sangâks, und die Grösse der Truppencontingenle jeder Provinz, inbegriffen die vorschriftsmässig zu stellenden gepanzerten Reiter (Gebeli) 20 ). Kapitel V. Erklärung der Benennungen Zi'âmet und Timâr, Kylyg und Hyssa, sowie im Allgemeinen der in Bezug auf die Lehen gebrauchten Ausdrücke und Bezeichnungen. Kapitel VI. Gesetze in Betreff der Verleihungen von Gross- und Kleinlehen. Kapitel VII. Auf welche Weise es möglich ist, die in den Lehnsgeschäften eingerissenen Missbräuche abzustellen und zu beseitigen. — In der Conclusion endlich wird dargelegt, in welcher Weise zu einer gründlichen Beseitigung und Abstellung der jetzt eingerissenen Unzuträglichkeiten bereits angestrengter Eifer, Mühe und Sorgfalt angewandt worden sind.
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Kapitel I.
Beglerbegllks mit Châss Châss der Beglerbegs 1. Rûmili 1,100,000 Asper 21 ) 2. Anatoli 1,600,000 „ 3. Karamân 660,074 „ 4. Budun (Buda, Ofen) 880,000 „ 5. Temeswâr 806,795 „ 6. Bosna 650,000 „ 7. Ĝezâiri bahri sefîd *) 885,000 „ 8. Kybrys 600,000 „ 9. Mer'aš oder Du'lkadriê 628,000 „ 10. Diârbekir 1,200,660 „ 11. Rûm oder Siwâs 900,000 „ 12. Erzerûm 1,214,600 „ 13. Schâm (Damascus) 1,000,000 „ 14. Tarabolûsi šâm (Tripolis in Syrien) 800,000 „ 15. Haleb (Aleppo) 817,772 „ 16. Rakka 681,056 „ 17. Kars 820,770 „ 18. Tschildir 925,000 „ 19. Trabzûn (Trapezunt) 734,859 „ 20. Keffe 679,000 „ 21. Môsul 681,056 „ 22. Wân 1,132,209 „ 23. Schchrizor 1,100,000 „
Zusammen: 19,216,578 Asper. Die Beglerbegllks mit Sâliâne sind folgende:
24. Mysyr (Aegypten) 25. Bagdâd 26. Jemen 27. Habesch 28. Basra 29. Lahsa
* Inseln des Archipels, Statthalterschaft des Grossadmirals der türkischen Flotte, daher auch Ejâleti Kapudân Pascha genannt.
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30. Gezâiri garb (Algier) 31. Tarabolûsi garb (Tripolis in Afrika) 32. Tûnûs (Tunis). Alle Einkünfte dieser letztgenannten Beglerbegliks werden von Seiten des Grossherrn aus eingezogen, während den betreffenden Beglerbegs und Sangakbegs und den Leuten ihres Gefolges von den eingegangenen Beträgen ihre Jahresbezüge und Besoldungen ausgezahlt werden. Die Einkünfte der Provinzen mit Châss dagegen zerfallen in 3 Theile: 1) die speciellen Bezüge des Grossherrn, 2) die der Vezire, Beglerbegs und Emire, 3) die Gross und Kleinlehen. Kânûni Mirimirân 22 ) (Gesetz für die Beglerbegs). Für die Beglerbegs gelten folgende Bestimmungen: der Beglerbeg, dessen Provinz früher erobert worden ist, hat den Vortritt und Vorrang vor den übrigen, deren Provinzen später erobert wurden. Bei jedesmaliger Verleihung eines Beglerbeglik erhält der betreffende Beglerbeg den Genuss 23 ) der für sein Beglerbeglik fest bestimmten und im Register (Defter) eingetragenen Châss. Im Falle, dass vom Grossherrn ein Aufgebot erlassen wird, hat er für je 5000 Aspern vom Betrage seiner Châss einen wohlausgerüsteten gepanzerten Reiter (Gebeli) zu stellen und an der Spitze seines Corps ins Feld zu ziehen.
Kapitel II, III, IV. Kapitel II. Die einzelnen Sangâk 24 ) eines jeden Beglerbeglik. Kapitel III. Die Châss der Sangâkbegs, Defter ketchudâsy und Defterdâri timâr und die von ihnen zu stellenden Gebeli. Kapitel IV. Anzahl der Gross- und Kleinlehen in jedem Sangâk und Beglerbeglik.
A. Die Statthalterschaften mit Châss. 1. Statthalterschaft Rûmili.
(II.) 24 Sangâk, 1 Defterketchudâsy, 1 Defterdâri timâr 25 ). 5 mit Grosslehen dotirte Bege der Jürük.
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(IV.) Gesammtzahl der Lehen (kylyʒ) 9274 Grosslehen (zi'âmet) 914 Kleinlehen (tedkereli und tedkeresiz timâr* 8360 Die Inhaber der Grosslehen stellen für je 5000, die der Kleinlehen für je 3000 Asper ihrer Einkünfte einen Gebeli. Diejenigen Kleinlehensinhaber, deren Einkommen mehr als 1000 Asper beträgt, bis zum Betrage eines Grosslehens, stellen 3 Gebeli. Darnach beträgt die Zahl der in der Provinz Rûmili zu stellenden Gebeli 20,200 Mann, wozu von dem Beglerbeg, den Sangakbegs, dem Defterketchudâsy und dem Defterdâri timâr, die für je 5000 Asper einen Gebeli stellen, noch 2500 Mann** kommen, so dass das gesammte Truppencontingent von Rûmili mit Inbegriff der gesetzmässigen Gebeli ungefähr 33,000 Mann beträgt. Die jährlichen Revenuen derselben betragen 56,857,000 Asper.
Sangak Châss der Begs Gebeli Zi'âmet Timâr Küstendil 442,400 Asper 88 48 1017 Mora (Morea) 507,766 ,, 101 100 600 Iskenderîte 459,200 ,, 91 49 265 Tirhala (Trikala)*** 450,885 ,, 90 36 439 Silistra (Silistria) 448,966 ,, 89 10 422 Nikeboli (Nikopoli) 400,000 ,, 80 60 344 Ochri 435,299 ,, 87 60 342 Awlonia 229,000 ,, 45 38 479 Jania (Janina) 460,260 ,, 92 62 345 Ilbasan 200,963 ,, 40 18 138 Tschirmen† 240,000 ,, 48 20 130 Selânik (Thessalonicli) 280,736 ,, 56 35 262
* Ueber den Unterschied dieser beiden Arten von Kleinlehen zu vergleichen Kapitel V. ** So nach den sämmtlichen von mir verglichenen Handschriften, 1500 nach der constantinopolitan. Ausg.; keine dieser Ziffern stimmt aber vollkommen mit den folgenden Einzelangaben. *** Thessalien. † Thracien.
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Delwine 157,132 Asper 31 24 125 Uskub 245,000 49 20 344 Kyrk-kelise 240,000 48 11 18 Dukagin 207,500 41 10 52 Widin 330,000 66 12 195 Alağa hisâr 202,990 40 27 509 Prizren (Perezirin) 281,646 56 17 225 Welgitrin mit Prischtena* 205,000 41 10 302 Wize 224,465 44 20 79 Bender und Akkermân Sofia und Monastir, S. des Pascha 1,000,000 200 257 1788 Grosslehen des Defter- ketchudâsy 81,446 16 914 3360 Grosslehen des Defterdâri timâr 50,000 10
Grosslehen der Begs der Jürük von:
Ğebeli Zahl der Oğak Wize 52,000 Asper, 10 Janboli 53,472 10 Tekfur tâği 60,000 12 323 Okğe bolu 33,494 6 88 Koğak 40,000 8 168 Na'ldukin ** 52,500 10 314 Selânik 61,367 12 401 Grosslehen des Kapudâni Kawâlah 44,112 8 Grosslehen des Mîri woïnuk 26 ) 80,553 16 Grosslehen der Jürükâni kesriê.
Die Gesammtzahl der Oğak der Jürük von Rûmili beträgt 1294.
* Belin: Vultchitrin et Prichtena. ** Belin: Naal-deuien.
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Die Oğak der Musellem von Rûmili. Tschirmen 351 Oğak Wize 170 Oğak Tschenkânah 198 Oğak Kizilgâh 300 Oğak. Zusammen: 1019 Oğak. Je 30 Mann der im grossherrlichen Register als Jürük oder als Musellem Eingeschriebenen bilden ein Oğak; von diesen rücken immer abwechselnd 5 Mann, die sogenannten Benevbetli eskingî 27 ), in's Feld, während die übrigen 25 als sogenannte Jamak zurückbleiben. Die jedesmaligen Benevbetli eskingî empfangen im Fall eines Feldzugs von ihren Jamak als Kriegskosten je 50 Asper, wofür denselben die 'awârizi diwâniè 28 ) erlassen sind, in Friedenszeiten aber empfangen sie nichts. Diejenigen, welche an der Reihe sind, in's Feld zu ziehen, haben auch für dies Jahr die gewöhnliche Schafsteuer 29 ) nicht zu entrichten. Befinden sich übrigens Leute aus diesem Corps auch als Sipahis im Felde, so werden sie dadurch doch nicht von ihrem Dienste als Jürük befreit. Den Musellem ist Land verliehen ungefähr von der Grösse eines Tchiftlik 30 ), und die Zehentabgabe von dem auf diesem Grunde erbauten Korne ist als ein Kleinlehen im Register eingetragen, dessen Einkünfte diejenigen empfangen, die an der Reihe sind in's Feld zu ziehen. Ihr Dienst besteht darin, dass sie zur Säuberung der Wege, zum Transportiren der Kanonen und um dem Heere Proviant zuzuführen, sowie zu andern Leistungen ähnlicher Art verwandt werden, während den Gross- und Kleinlehensinhabern nur zu kämpfen und zu streiten obliegt.
2. Statthalterschaft Anafoli*. (II.) 14 Sangak, 1 Defter ketchudâsy, 1 Defterdâri timâr, 4 mit Grosslehen dotirte Begs der Musellem und 11 dergleichen Bege der Jâjâ. * In den einzelnen Kapiteln (wie auch in den Handschriften) werden die Statthal- terschaften in verschiedener Reihenfolge aufgezählt. Im Folgenden ist diejenige, in welcher sie Kapitel I aufgezählt wurden, beibehalten worden
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(IV.) Gesammtzahl der Lehen (kylyğ) 7311 Grosslehen (zi'âmet) 195 Kleinlehen (tedkereli und tedkeresiz timâr) 7016 (?)
Zahl der zu stellenden Gebeli: ungefähr 9700 Mann. In Summa beträgt das ganze Truppencontingent mit Inbegriff der Gebeli der Bege, das Gross- und der Kleinlehensinhaber ungefähr 17,000 Mann mit 37, 310, 730 Aspern jährlichen Revenuen.
Sangak Châss der Begs Gebeli Zi'âmet Timâr Kutahia, S. des Pascha, 1,000,000 Asper 200 29 975 Saruchan 640,000 „ 128 15 674 Aidin 613,465 „ 122 19 672 Chudavendik'âr (Bithynien) 618,079 „ 123 32 1005 Kastamuni 580,000 „ 104 24 570 Mentesé 400,800 „ 90 2 281 Boli 300,122 „ 60 14 551 Engürü (Angora) 264,380 „ 52 10 257 Kara hisâr sâhib 240,299 „ 48 15 615 Tek'ë ili 328,000 „ 65 7 257 Kanghry 258,081 „ 51 7 292 Hamid ili 204,000 „ 40 9 585 Sultan euni (Sultanögi) 250,000 „ 50 7 242 Karahsy 300,000 „ 60 7 240 Grosslehen des Defter- 195 7166 ketchudâsy 100,912 „ 20 Grosslehen des Defterdâri timâr 90,596 „ 18 6,078,814 Asper 1210
Grosslehen der Begs der Musellem
von Boli, Kastamuni, Engürü und Kanghry: 66,700 Asper von Aidin, Saruchan, Mentesé, Karahsy, Bigha, Brusa, Koga ili und Sultanögi: 50,200 Asper,
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von Kutahia, Kara hisâr und Hamid: 60,000 Asper, von Tekie und Alaia: 76,000 Asper.
Grosslehen der Begs der Piâdegân
von Kutahia 80,450 Asper Kara hisâr 82,660 Aspern. " Saruchan 75,698 Menteše 80,780 " " Hamid 80,273 Engürü 72,044 " " Boli 71,384 Sultanögi 65,000 " " Chudavendik'ar 76,890 Karahsy 91 ) 40,500 " " Bigha 40,000
In Anatoli gab es früher ein Corps von sogenannten Piâdegân 92 ) und Musellem, die insgesammt für den Felddienst bestimmt waren. Das abwechselnd von ihnen zu stellende Contingent betrug 6900 Mann, mit den Jamak 26,500 Mann. Ihre Bege führten das jedesmalige Contingent in's Feld, wo ihr Dienst im Transportiren der Geschütze, der Säuberung der Wege und der Verproviantirung des Heeres bestand. Auch bei ihnen empfingen, wie dies bei den Musellem in Rûmili der Fall war, diejenigen Mitglieder des Ogak, welche an der Reihe waren den Felddienst zu thun, die Zehentabgabe von dem auf den Tschiftlik ihrer Ogak erbauten Korne. Jetzt, wo sie aufgelöst und insgesammt als Ra'jahs eingetragen worden sind, hat man ihre Tschiftlik in Gross- und Kleinlehen verwandelt und deren frühere Inhaber als seedienstpflichtige Truppen unter das Commando des Kapudânpascha gestellt. Ferner gab es früher noch ein Corps von 1280 Mann sogenannter Gânbâzân und 'Azebân 93 ); von 10 Mann derselben zog immer einer in's Feld, so dass das jedesmalige Contingent 128 Mann betrug. Auch dies Corps ist jetzt aufgelöst und die Ländereien desselben sind in Kleinlehen verwandelt worden. — Die Zahl der auf solche Weise in den einzelnen Sangaks neugebildeten Gross- und Kleinlehen ist folgende:
In Chudavendik'ar 46 Zi'âmet 44 Timâr " Aidin 35 9 " " Bigha 35 13 " " Kutahia 78 87 " " Kastamuni 26 9 "
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In Kara hisâr 31 Zi'âmet 38 Timâr " Sighala 26 9 " Tek'e 37 35 " Alaiia 7 7 " Saruchan 28 19 " Karahsy 6 4 " Koğa ili 35 9 " Boli 46 34 " Engürti 37 38 " Sultanögi 16 6 " Menteše 19 19 " Hamid 56 82 " Kanghry 13 3
Zusammen 574 Zi'âmet, 465 Timâr.
3. Statthalterschaft Karamân. (II) 7 Sangâk, 1 Chazîne defterdâri, 1 Defter ketchudâsy und 1 Defterdâri timâr. (IV) Gesammtzahl der Lehen (kylyğ): 1620 Grosslehen (zi'âmet): 116 Kleinlehen (tedkereli und tedkeresiz timâr): 1504. Truppencontingent mit Inbegriff der Gebeli: 4600 Mann mit 10,800,175 Aspern jährlichen Revenuen.
Sangâk Châss des Begs Gebeli Zi'âmet Timâr Konia, S. des Pascha 660,074 Asper 132 28 312 Nikde 350,000 " 75 14 255 Aksaraï 305,000 " 61 14 228 Bei schehri*) 290,000 " 58 12 244
* Mehrere Handschriften haben dafür Jeüi schehr. Ein Ort gleichen Namens war vor der Einnahme Brusas durch Orchan die Residenz Osmans. Digitized by Google
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Kyr schehri 267,540 Asper 53 17 133 Kaisariie 250,000 „ 50 12 200 Akschehir 190,500 „ 38 19 132 Châss des Chazîne defterdâri 65,000 „ 13 116 1504 Zî'âmet des Defter- 116 ketchudâsy 65,000 „ 13 1620 Zî'âmet des Defterdâri timâr 65,000 „ 13 2,508,114 Asper 511
4. Statthalterschaft Budun (Ofen). (II) 19 Sangak, 1 Chazîne defterdâri, 1 Defterketchudâsy, 1 Defter-dâri timâr. (IV) Gesammtzahl der Lehen (kylyğ): 2722*
Sangak Châss der Begs Gebeli Budun (Buda, Ofen), S. des Pascha 880,000 Asper 176 Semendra (Szendrö) 540,260 „ 108 Petschewi (Pontsova, Pécs, Fünf- kirchen) 400,000 „ 80 Istawni Belgrad** (Székes Fehérvár, Stuhlweissenburg) 360,000 „ 72 Ewsek (Essek) 320,000 „ 64 Mohâg (Mohacs) 292,000 „ 58 Istargun (Esztergon, Gran) 210,000 „ 42 Serem (Szerém, Syrmien) 299,675 „ 58
* Weitere Einzelangaben fehlen; Belin giebt noch nach Evlia Tschelebi als Zahl der Grosslehen 278 und der Kleinlehen 2444 an. ** In den Handschriften findet sich meist die ältere Form Istulni Belgrad.
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Schemunturnia (Simoni Tornya, Schemnitza) 240,000 Asper 48 Seksár (Szekszárd) 234,656 ,, 46 Egri (Agria, Erlau) und Kanischa 746,000 ,, 149 Szolnok 400,000 ,, 80 Szegedin (Szeged) 340,000 ,, 68 Hatwan 289,664 ,, 57 Filleck (Fülek) 300,000 ,, 60 Setschan (Szecseny) 240,260 ,, 48 Segetwar (Szigethwar) 616,233 ,, 123 Koppan 230,000 ,, 46 Nowigrad (Neograd) 233,000 ,, 46 Châss des Chazîne defterdâri 105,220 ,, 21 Z'iâmet des Defter ketchudâsy 103,240 ,, 20 Z'iâmet des Defterdâri timâr 71,869 ,, 14 7,653,025 Asper 1425
5. Statthalterschaft Temeŝwâr.
(II) 6 Sangak, 1 Chazîne defterdâri, 1 Defter ketchudâsy und 1 Defterdâri timâr. (Gesammtzahl der Lehen (kylyğ): 1109 Grosslehen (zi'âmet): 19 Kleinlehen (tedkereli und tedkeresiz timâr): 1090)* (IV) Truppencontingent mit Inbegriff der Gebeli: 2000 Mann mit 8,507,330 Aspern jährlichen Revenuen.
Sangâk Châss des Begs Gebeli Kule (Gyula) 298,941 Asper 59 Modawa (Moldawa) 260,080 ,, . 52 Lipowa (Lippa) 210,000 ,, 42
* Ergänzt nach Belin's Ewlia Tschelebi entnommenen Angaben.
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Tschanat (Csanád) 207,792 Asper 41 Janowa 192,420 38 Temeswàr, S. des Pascha 806,795 161 Châss des Chazine defterdâri 110,000 22 Zi'âmet des Defter ketchudâsy 64,880 12 Zi'âmet des Defterdâri timâr 60,000 12 2,210,908 Asper 442
6. Statthalterschaft Bosna. (II) 8 Sangâk, 1 Chazine defterdâri und 1 Defter ketchudâsy. (IV) Gesammtzahl der Lehen (kylyğ): 389. Truppencontingent: 3000 Mann mit 12,213,580 Aspern jährlichen Revenuen.
Sangâk Châss des Begs Gebeli Bosna (Serajewo), S. des Pascha 650,000 Asper 130 Kilis (Kilis-Bosna) 642,500 128 Hersek (Herzegowina, Trébigne) 410,515 82 Zwornik 245,793 49 Puschaga (Slawonien) 616,236 123 Zatschna und Czernik 170,000 34 Kerka 200,000 40 Rahowitscha 180,000 36 Châss des Chazine defterdâri 85,530 17 Zi'âmet des Defter ketchudâsy 46,000 9 3,246,574 Asper 648
7. Statthalterschaft des Kapudân Pascha. (Ejâleti Ğezâiri bahri'sefid.) (II) 13 Sangâk, davon 3 mit Sâliâne; 1 Defter ketchudâsy und 1 Defterdâri timâr.
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(IV) Gesammtzahl der Lehen (kylyg): 1618 Grosslehen (zi'âmet): 126 Kleinlehen (tedkereli und tedkeresiz timâr): 1492 Truppencontingent: 4500 Mann mit 10,800,000 Aspern jährlichen Revenuen.
Sangâk Châss des Begs Gebeli Zi'âmet Timâr Galiboli (Gallipoli), S. des Pascha 885,000 Asper 177 14 85 Eghripos (Negroponte) 440,000 ,, 88 12 188 Inebachti (Lépante) 300,000 ,, 60 13 287 Karli ili 264,437 ,, 52 10 119 Misistra 219,000 ,, 40 15 91 Rodos (Rhodos) 277,000 ,, 55 5 71 Midilli (Mételin, Mytilene) 240,000 ,, 48 4 83 Koga ili 236,526 ,, 47 25 187 Bigha 213,088 ,, 42 6 146 Sighala und Sighagyk 300,082 ,, 60 22 235 Zi'âmet d. Defter ketchudâsy 83,390 ,, 17 126 1492 Zi'âmet des Defterdâri timâr 62,077 ,, 12 3,525,600 705
Die 3 Sangâk mit Sâliâne sind folgende: Sakiz (Chios), Nakscha, (Naxos) und Mahadiie.
8. Statthalterschaft Kybrys (Cypern). (II) 8 Sangâk, davon 3 mit Sâliâne; 1 Chazîne defterdâri, 1 Defter ketchudâsy und 1 Defterdâri timâr. Gesammtzahl der Lehen (kylyg): 1667 Grosslehen (zi'âmet): 40 Kleinlehen (tedkereli und tedkeresiz timâr): 1627 Truppencontingent: 4500 Mann.
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Sangâk Lefkoscha (Nicosie), S. des Pascha Châss des Begs Gebeli Zi'âmet Timâr Itsch il 600,000 Asper 270,000 " 120 54 9 16 308 630 Sis 260,299 " 52 2 156 Alaüa 250,000 " 50 115 Tarsus 246,000 " 49 13 418 Châss des Chazîne defterdâri 120,000 " 24 40 1627 Zi'âmet d. Defter ketchudâsy 82,000 " 16 Zi'âmet des Defterdâri timâr 70,000 " 14 1,898,299 379
Die 3 Sangâk mit Sâliâne sind folgende: Kerîna, Bâfa (Paphos), Maghusa (Famagusta).
9. Statthalterschaft Mer'asch oder Du'lkadriš 34 ). (II) 5 Sangâk, 1 Defter ketchudâsy und 1 Defterdâri timâr. (IV) Gesammtzahl der Lehen (kylyg): 2169 Grosslehen (zi'âmet): 29 Kleinlehen (tedkereli und tedkeresiz timâr) 2140 Truppencontingent: 5500 Mann mit 9,420,310 Aspern jährlichen Revenuen.
Sangâk Châss des Begs Gebeli Zi'âmet Timâr Mer'asch, S. des Pascha 628,450 Asper 125 10 1107 Malatia 500,000 " 100 8 466 'Aintâb 245,130 " 49 9 211 Kars du'lkadriš 205,300 " 41 2 356 Samisad (Samosate) 200,000 " 40 ... ... Zi'âmet d. Defter ketchudâsy 80,200 " 16 Zi'âmet des Defterdâri timâr 62,557 " 12 29 2140 2,659,420 531
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10. Statthalterschaft Diârbekir.
(II) 19 Sangâk, 5 Hukûmet, 35 ) 1 Chazîne defterdâri, 1 Defter ketchudâsy, 1 Defterdâri timâr. Von den 19 Sangâk sind 11 osmanische wie die der übrigen Provinzen, die andern 8 aber sind Sangâk kurdischer Bege. Zur Zeit der Eroberung wurden sie einfach als gewöhnliche Sangâk angesehen und als solche verliehen, sie sind aber erbliche Familiensitze 36 ) geworden, so dass weder eine Absetzung noch Einsetzung bei ihnen stattfindet, sondern sie vielmehr, bei eintretendem Todesfalle eines Inhabers, nach Vorstellung beim Wâli, dem Sohne, nicht aber einem Fremden, gegeben werden. Trotzdem werden ihre Revenuen wie die der übrigen Sangâk aufgezeichnet, und in die Register eingetragen, auch befinden sich in ihnen Gross- und Kleinlehen, und im Falle eines Aufgebots begiebt sich der Sangâkbeg wie alle anderen mit seinem ʿAlaîbeg und den Gross- und Kleinlehnsinhabern, um seinen Dienst 37 ) zu thun, unter das Commando seines Beglerbeg; im Falle seines Nichterscheinens aber nach erfolgtem Aufgebot wird sein Sangâk seinem Sohne oder einem seiner Verwandten gegeben. Was dagegen die Hukûmet betrifft, so werden sie nicht eingetragen und es befinden sich in ihnen weder Gross- noch Kleinlehen. Ihre Inhaber verwalten und besitzen sie wie ihr erbliches Eigenthum 38 ) unter eigener Gerichtsbarkeit und gesonderter Superiorität 39 ), und sie geniessen alle Revenuen derselben wie hoch sie sich auch belaufen mögen.
(IV) Gesammtzahl der Lehen (kylyğ): 730 Grosslehen (zîʿâmet): 42 Kleinlehen (tedkereli und tedkeresiz timâr): 688 Truppencontingent mit Inbegriff der Ğebeli der kurdischen Bege: 1800 Mann mit 11,400,000 Aspern jährlichen Revenuen. (Im Jahre 1043 [= 1633] zählte das Heer mit den Truppen der kurdischen Bege 9000 Mann).*
Sangâk Châss des Begs Ğebeli Zîʿâmet Timâr Amid, S. des Pascha 1,200,660 Asper 240 9 167 Charbrut (Karput) 219,990 „ 43 7 194
* Anmerkung der constantinop. Ausg.
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Argheny 200,515 Asper 40 1 123 Siwerek 203,243 40 4 63 Nasibin 200,000 40 1 5 Hysni keif* 203,955 40 3 25 Tschemisch kezek 334,223 66 2 7 Seird 223,772 44 . .. Miafârekyn** 200,000 40 . .. Aktsche kaf'a 200,000 40 . .. Singâr und Châbur 127,999 20 4 21
Die Sangâk der kurdischen Bege sind folgende:
Saghmân 369,057 Asper 73 . .. Kulb 166,668 33 3 24 Mihrâni 194,517 38 . .. Tergil 445,200 89 2 26 Atâk 447,300 89 . .. Portok 380,000 76 .. .. Tschapaktschur 370,000 74 5 30 Tschermik 294,000 58 1 3 42 688
Die Hukûmet sind folgende:
Gazira*** 427,900 Asper 85 Egil 96,750 19 Kich 278,347 55 Pâlu 100,000 20 Chazu 427,900 85 Châss d. Chazine defterdâri 140,400 28 Zi'âmet d. Defter ketchudâsy 100,900 20 Zi'âmet des Defterdâri timâr 80,000 16 7,625,291 1511
(II) Die Inhaber der Hukûmet führen den Titel Genâb. * Hisn keifâ bei Jâcût. ** Majjâfârikîn bei Jâcût. *** Ğazira Ibn Omar bei Jâcût.
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11. Statthalterschaft Bîm oder Siwâs. (II) 7 Sangâk. 1 Defter ketchudâsy und 1 Defterdâri timâr. (IV) Gesammtzahl der Lehen (kylyg): 3130 Grosslehen (zi'âmet): 109 Kleinlehen (tedkereli und tedkeresiz timâr): 3021 Truppencontingent: 9000 Mann mit 13,137,327 Aspern jährlichen Revenuen.
Sangâk Châss des Begs Gebeli Zi'âmet Timâr Siwâs (Sebaste), S. d. Pascha 900,000 Asper 180 47 928 Amâsia 300,000 „ 60 19 429 Tschorum 355,300 „ 70 16 222 Bozok 300,275 „ 60 16 731 Diwrigi 250,362 „ 50 2 210 Ganik 200,725 „ 40 7 347 Arabkir 210,000 „ 42 2 153 Zi'âmet d. Defter ketchudâsy 80,200 „ 16 109 3021 Zi'âmet des Defterdâri timâr 62,558 „ 12 2,659,420 530
12. Statthalterschaft Erzerûm 40 ). (II) 12 Sangâk, 1 Chazîne defterdâri, 1 Defter ketchudâsy und 1 Defterdâri timâr. (IV) Gesammtzahl der Lehen (kylyg): 5279 Grosslehen (zi'âmet): 120 Kleinlehen (tedkereli und tedkeresiz timâr): 5159 Truppencontingent 7800 Mann mit 5,906,920 Aspern jährlichen Revenuen.
Sangâk Châss des Begs Gebeli Zi'âmet Timâr Erzerûm, S. des Pascha 1,214,600 Asper 242 52 2219 Kara hisâri scharky 320,000 „ 64 32 930 Kighy 300,000 „ 60 7 229
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Chânus 281,440 Asper 56 9 435 Pâsini uliâ (Thasiane) 270,400 54 9 654 Melazkird 100,000 20 5 282 Tekman 164,929 32 1 251 Kyz utschan 200,702 40 . ... Ispir 300,000 60 4 14 Tortum 297,000 59 5 49 Meginkird oder Pâsini sufla 240,000 48 . .. Mâmerwân 203,000 40 4 96 Châss des Chazine defterdâri 142,985 28 120 5159 Zi'âmet d. Defter ketchudâsy 151,000 30 Zi'âmet des Defterdâri timâr 60,000 12 4,003,256 800
13. Statthalterschaft Schâm (Syrien).
(II) 10 Sangâk, davon 3 mit Sâliâne ohne Gross- und Kleinlehen; 1 Chazine defterdâri, 1 Defter ketchudâsy und 1 Defterdâri timâr. (IV) Gesammtzahl der Lehen (kyly£): 996 Grosslehen (zi'âmet): 128 Kleinlehen (tedkereli und tedkeresiz timâr): 868 Truppencontingent: 2600 Mann mit 6,558,600 Aspern jährlichen Einkünften.
Sangâk Châss des Begs Gebeli Zi'âmet Timâr Schâmi scherif od. Dimyschk (Damascus), S. d. Pascha 1,000,000 Asper 200 87 332 Kudsi scherif (Jerusalem) 250,485 50 9 161 Ghazza 208,328 41 7 105 Safad 368,800 74 5 123 Nâbulus (Naplus, Flavia Neapolis) 296,455 59 7 47 'Agûn 261,000 52 4 61 Lagûn 200,000 40 9 39 128 868
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Châss des Chazîne defterdâri 140,335 Asper 28 Zî'âmet des Defter ketchu-dâsy 130,000 „ 26 Zî'âmet des Defterdâri timâr 74,000 „ 14 2,934,403 584
Die Sanğak mit Sâliâne sind folgende: Tadmur (Palmyra) Saida (Sidon) mit Beirut (Berytus) Karak (Kerek)* mit Schôbak
14. Statthalterschaft Tarabolûsi schâm (des syrischen Tripolis). (II) 5 Sanğak, 1 Chazîne defterdâri, 1 Defter ketchudâsy، und 1 Defterdâri timâr. (IV) Gesammtzahl der Lehen (kylyğ): 634 Grosslehen (zî'âmet): 63 Kleinlehen (tedkereli und tedkeresiz timâr): 571 Truppencontingent: 1400 Mann mit 5,608,400 Aspern jährlichen Revenuen.
Sanğak Châss des Begs Ğebeli Zî'âmet Timâr Tarâbolus (Tripolis), S. des Pascha 800,000 Asper 160 12 87 Hamâ (Epiphania) 394,036 „ 78 23 171 Homs (Hims, Emessa) 220,299 „ 44 15 169 Selmîš 219,000 „ 43 4 53 Ğebelîš (Dschibla, Byblus) 214,180 „ 42 9 91 Châss des Chazîne defterdâri 113,000 „ 22 63 571 Zî'âmet d. Defter ketchudâsy 64,820 „ 12 Zî'âmet des Defterdâri timâr 61,000 „ 12 2,086,335 413
* Alte Hauptstadt von Moab.
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15. Statthalterschaft Haleb (Aleppo).
(II) 9 Sangak, davon 7 mit Zi'âmet und Timâr, 2 früher mit Sâliâne, jetzt als solche aufgehoben und in Pachtungen (Iltizâm) 41 ) umgewandelt; 1 Chazîne defterdâri, 1 Defter ketchudâsy und 1 Defterdâri timâr. Jene beiden letztgenannten Sangak sind: Turkmani Haleb we 'Azâz und Manbig mit Madiak. (IV) Gesammtzahl der Lehen (kylyg): 903 Grosslehen (zi'âmet): 104 Kleinlehen (tedkereli und tedkeresiz timâr): 799 Truppencontingent: 2500 Mann mit 7,713,121 Aspern jährlichen Revenuen.
Sangak Châss des Begs Gebeli Zi'âmet Timâr Haleb (Aleppo), S. des Pascha 817,772 Asper 163 62 290 Adana 1,000,995 ,, 200 11 190 Ekrâdi kilis 522,867 ,, 104 17 96 Biregik 295,238 ,, 59 . . . Ozaïr 280,000 ,, 56 2 90 Maarrah 230,000 ,, 46 6 76 Bâlis (Beles) 220,000 ,, 44 6 53 Châss des Chazîne defterdâri 127,126 ,, 25 104 799 Zi'âmet d. Defter ketchudâsy 100,939 ,, 20 Zi'âmet des Defterdâri timâr 81,146 ,, 16 3,676,083 733
16. Statthalterschaft Rakka. (II) entstanden aus der Vereinigung der Districte von Rakka* und Roha;** 7 Sangak. (IV) Gesammtzahl der Lehen (kylyg): 653 Grosslehen (zi'âmet): 37 Kleinlehen (tedkereli und tedkeresiz timâr): 616 Truppencontingent 1400 Mann. * Bei Jâcht el-Rakka, das alte Kallinikus oder Nikephorium. ** Das alte Edessa.
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Sangak Châss des Begs Gebeli Zi'âmet Timâr Rakka und Roha oder Orfa, S. des Pascha 680,051 Asper 136 Roha 9 251 Gemmâsa 255,122 ,, 51 Rakka 3 122 Chabur (zu Diârbekir übertragen) Gemmâsa 4 11 Deïr Rahbe (Thapsacus) 280,000 ,, 56 Biregik 15 109 Beni Rebî'a 200,000 ,, 40 'Ane 6 123 Sârûg 100,000 ,, 20 37 616 'Ane 282,215 ,, 56 1,797,388 359
17. Statthalterschaft Kars. (II) 6 Sangâk. Zur Zeit der Eroberung wurde mit dem Sangak Kars das von der Statthalterschaft Erzerûm abgetrennte Sangak Pâsin verbunden und so diese Beglerbegschaft gebildet. Sie hat keinen Defter ketchudâsy und Defterdâri timâr, sondern nur einen 'Alaibeg und einen Tscheri bâschi. (IV) Gesammtzahl der Lehen (kylyg): 1206. Truppencontingent: ? Mann mit 9,004,119 Aspern jährlichen Revenuen.
Sangak Châss des Begs Gebeli Kars mit Pâsin, S. d. Pascha 820,770 Asper 164 Ardehâni kütschük 395,900 ,, 79 Chogwan 253,500 ,, 50 Zâruschâd 240,000 ,, 48 Ketschwân 200,000 ,, 40 Kâghyzman mit Schoregil 300,000 ,, 60 2,210,170 441
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18. Statthalterschaft Tschildir. (II) 13 Sangák, davon 4 und zwar die Sangák Pertekrek, Liwana, Nisfi-Liwana und Schuschad Eigenthum (mülkiet) und erbliche Familien-sitze (jurtluk und ogáklyk) ihrer Inhaber. (IV) Gesammtzahl der Lehen (kylyg): 656 Grosslehen (zi'ámet): 97 Kleinlehen (tedkereli und tedkeresiz timár) 559 Truppencontingent: 1700 Mann mit 9,686,000 Aspern jährlichen Revenuen.
Sangák Cháss desBegs Gebeli Zi'ámet Timár Tschildir, S. d. Pascha 925,000 Asper 185 28 82 Olty 200,017 ,, 40 3 123 Chartos (Chartwis) 200,500 ,, 40 13 39 Erdenúg 280,000 ,, 56 4 49 Ardehâni buzurk Ta-wusker 300,000 ,, 60 Ardeh. buz. 8 46 Chagrek kule 365,000 ,, 73 Chagrek 6 23 Postchu akhiskha 206,500 ,, 41 Postchu 11 18 Magchil achlaklik 203,229 ,, 40 Agara teralt 200,000 ,, 40 Gara 6 6 Pembek gergór 200,000 ,, 40 Pembek 14 88 Pertekrek 462,190 ,, 92 Penek 8 55 Liwana 65,000 ,, 13 97 559 Nisfi Liwana 300,000 ,, 60 Tawusker 2 4 Schuschad 656,008 ,, 131 Lewzi 9 10 4,563,444 911 Akhiskha 8 17 Achlaklik 11 37
19. Statthalterschaft Trabzún (Trapezunt, Trébizonde). Diese Statthalterschaft ist gebildet durch Vereinigung der Sangák von Trabzún und Batum, womit noch Kúmúsch cháne und Matschka verbunden wurden; sonstige dazugehörige Sangák giebt es nicht, sie hat aber einen Defter ketchudásy und einen Defterdári timár.
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(IV) Gesammtzahl der Lehen (kylyğ) 554 (454)* Grosslehen (zi'âmet) 56 Kleinlehen (tedkereli und tedkeresiz timâr* 498 (398)*
Truppencontingent: 7750 Mann.
Châss Ğebeli Trabzôn mit Batum und Kewîne, S. des Pascha, 734,859 Asper 146 Zi'âmet des Defter ketchudâsy 300,000 „ 60 Zi'âmet des Defterdâri timâr 40,299 „ 8 1,075,158 Asper 214
Zi'âmet Timâr Trabzôn 43 326 Batum und Kewîne 13 172 (72*) 56 554
20. Statthalterschaft Keffè. (II) 1 Defterdâr. Châss (des Defterdârs?) 679,000 Asper. (IV) Gesammtzahl der Lehen (kylyğ) 554. 21. Statthalterschaft Môsul. (II) 6 Sangâk. (IV) Gesammtzahl der Lehen (kylyğ): 274; jährliche Revenuen der Truppen: 2,240,000 Asper.
Sangâk Châss des Begs Ğebeli Môsul, S. des Pascha 681,000 Asper 138 Bağwanly 215,000 „ 43 Tekrît 217,284 „ 43 Eski Môsul Horen oder Herwîâne 200,000 40 Bane 200,000 40 1,513,284 304
* Die in Parenthese gesetzten Zahlen bezeichnen die von der const. Ausg. abweichenden Angaben fast sämmtlicher Handschriften.
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22. Statthalterschaft Wân. (II) 13 Sangâk, 1 Huk'ûmet; 1 Defter ketchudâsy, 1 Defterdâri timâr. (IV) Gesammtzahl der Lehen (kylyg): 1115 Grosslehen (zi'âmet): 199 Kleinlehen (tedkereli und tedkeresiz timâr): 916 Jährliche Revenuen der Truppen: 25,079,000 Asper.
Sangâk Châss des Begs Gebeli Zi'âmet Timâr Wân, S. des Pascha 1,132,209 Asper 226 48 147 Adilgiwâz 450,346 ,, 90 29 101 Argisch 300,000 ,, 60 14 86 Musch 210,000 ,, 42 Pârkiri 200,000 ,, 40 3 36 Karkar 300,000 ,, 60 36 161 Kesâni 162,215 ,, 32 27 79 Ispâperd 200,000 ,, 40 7 101 Aghâkes 250,000 ,, 50 4 25 Ekradi Beni Kotur 270,000 ,, 54 14 10 Kaf ai Baiezid mit Alischkerd 280,440 ,, 56 3 50 Berda' 200,000 ,, 40 — — Owagyk 385,000 ,, 77 14 110 Huk'ûmet Bidlis 199 916 Zi'âmet. des Defter ketchu-dâsy 60,999 ,, 12 Zi'âmet des Defterdâri timâr 53,875 ,, 10 4,454,975 888
23. Statthalterschaft Schebrizor.
(II) 20 Sangâk, 1 Huk'ûmet, 1 Defter ketchudâsy und 1 Defter-dâri timâr.
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Die Sangâk sind folgende: Sarugek, S. des Pascha, Erbil (Arbela), Kesâf, Schehirbazar, Gebel Hamrein, Hezârmerd, Dulgewrân, Merkawe, Bil u Târy, Seîd bu rengin, 'Agur, Benkule, Bermân, Mâwerân, Bâf, Berend, Belkâs, Uschni, Kal'aï Ghâzi keschân, Huk'ûmet Mehrûbân. — In den Statthalterschaften Wân, Diârbekir und Schehrizor giebt es auch eine Anzahl von mehr als 400 sogenannten Stammfürsten (Miri 'aschiret), die ohne unter der Gerichtsbarkeit der Sangâkbegs zu stehen, den Rang von Grosslehensinhabern haben. Trommel (tabl) und Fahne ('alem) 42 ) führen sie nicht, sie ziehen vielmehr mit den Sangâkbegs in's Feld. Stirbt einer so wird zugleich mit dem von ihm besessenen Lehen die Würde des Stammfürsten seinem Sohne gegeben; ist kein Sohn vorhanden, so geht sie an einen Verwandten über und erst wenn die Familie ausgestorben ist, wird sie wie sonst die Gross- und Kleinlehen an einen Fremden verliehen.
B. Die Statthalterschaften mit Sâliâne.* 24. Statthalterschaft Mysyr (Aegypten). Es finden sich hier Kurâï miriê (Domanialländereien), Wakûf, Küschufe und Iltizâmât beledîê (in Pacht gegebene Ländereien), 1 Defterdâr, 1 Mukâteagî, Mukâbelegî und 7 'Aghas der Bülük. Die Liwâ (Sangâk) sind folgende: Girge, Ibrim, el-Uâhât, Manfalût, Siût, Behensa, Scharkiê, Gharbiê, Menufiê, Mansuriê, Kaliubiê, Bahire und das Emânet Dimiât. Jährliches Einkommen (Sâliâne) des Miri mirân: 478 aegyptische Beutel. * Von den folgenden Angaben finden sich nur die in Betreff der Statthalterschaft Bagdâd auch in den Handschriften, die übrigen sind Anmerkungen im 1. Kapitel der constantinopol. Ausgabe entnommen.
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25. Statthalterschaft Bagdâd. 18 Sangak, davon 7 mit Zi'âmet und Timâr, als Erzi memleket 43 ); 1 Chazîne defterdâri, 1 Defter ketchudâsy und 1 Defterdâri timâr.
Die Sangak mit Zi'âmet und Timâr sind folgende:
Sangak Châss des Begs Gebeli Hille 951,663 Asper 190 Zenki abâd 270,000 „ 54 Gewâzir 220,000 „ 44 Remâhiê 445,000 „ 89 Genkule 200,000 „ 40 Karatâgh 800,108 „ 160 Bagdâd, Sâliâne des Pascha: 1,400,000 „ 280 4,286,771 Asper 857
Die übrigen 11 Sangak, aus den weiten Ländereien von 'Irâk gebildet, enthalten keine Zi'âmet und Timâr, ihre Sangakbegs besitzen Dörfer und Ländereien, die ihnen nach ungefährer Abschätzung 44 ) verliehen werden. Diese Sangak sind folgende: Dertenk, Samawât, Biüât, Derne, Debâlâ, Wâsit, Kerend, Demir Kapu Kazânie, Kilân, Alsâth; Hukûmet Ammâdiê.
26. Statthalterschaft Jemen.
Von Zeit zu Zeit erregen die Imâme einen Aufstand und bemächtigen sich des Landes. Die Liwâ sind folgende: Mokha, Zobeid, San'a, Ta'az, Sahla, Kôkebân, Tauwila, Ma'reb, Aden.
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27. Statthalterschaft Habesch. Diese Statthalterschaft enthält weder Zi'ämet noch Timär; alle 3 Jahre sendet man ihr einen Wäli, der sie als Mülkiiet verwaltet, nicht als Iltizäm; sein festes Einkommen (Säliäne) beläuft sich auf mehr als 180,000 Asper. Mekka hat man später mit Gidda und Sauwäkin vereinigt. 28. Statthalterschaft Basra. Diese Provinz, zuerst als Mülkiiet verwaltet, wurde später in eine Statthalterschaft umgewandelt; sie besitzt 1 Chaz'iue defterdäri, enthält aber keine Gross- und Kleinlehen. Alles Land ist dem Wäli in Pacht (Iltizäm) gegeben. Sein jährliches Einkommen beträgt 1,000,000 Asper. 29. Statthalterschaft Lahsa. Diese Statthalterschaft, als Mülkiiet verwaltet, bringt dem Wäli von Bagdäd Geschenke dar; der Gouverneur, den man ihr früher sandte, hatte ein Jahreseinkommen von 880,000 Aspern; zuletzt aber ist das Land in die Hände der Rebellen gefallen. 30. Statthalterschaft Gezäiri garb (Algier). 31. Statthalterschaft Tarabolüsi garb.
(Tripolis in Afrika.) 32. Statthalterschaft Tûnûs (Tunis).
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Kânûn der Sangakbegs. Der Vortritt und Vorrang der Sangakbegs richtet sich nach der Grösse ihrer Châss, so dass derjenige, der ein grösseres Einkommen hat, immer den Vorrang vor denen hat, die ein geringeres Einkommen als er besitzen. Ursprünglich belaufen sich die Einkünfte eines Sangakbegs, es sei denn dass er Vezir sei, auf 200,000 Asper, es wird aber für im Felde unter den Auspicien des Grossherrn geleistete Kriegsdienste eine Zulage (terakki) 46 ) gewährt. Es gilt hierbei der Satz, dass gewöhnlich dem Verdienste gemäss zu 1000 Aspern Revenuen 100 Asper zugelegt werden, je nach Massgabe der geleisteten Dienste aber auch mehr. Erhält jedoch einer der an der hohen Pforte 46 ) dienenden 'Agas ein Sangak, so werden ihm gleich zu Anfang mehr als 200,000 Asper verliehen. Es gelten übrigens für jeden derselben besondere Sätze. So erhält z. B. 47 )
Ein Jenitscheri 'Agasy 'Aga der Janitscharen ein Sangak von 500,000 Asper Revenuen ,, Nischângi (Staatssecre- tair für den Namenszug des Sultans)48) ,, ,, ,, 450,000 ,, ,, Kapu defterdâri (Defter- dar der hohen Pforte)49) ,, ,, ,, 450,000 ,, ,, Mîri 'alem (Reichsfah- nenträger und Reichs- herold)50) ,, ,, ,, 450,000 ,, ,, Kapici baschi (Ober- kammerherr)51) ,, ,, ,, 400,000 ,, ,, Emîri achôr kebîr (Ober- stallmeister d.Sultans)52) ;, ,, ,, ,, 400,000 ,, ,, Tschâschnegîr baschi (Oberst Truchsess)53) ,, ,, ,, 350,000 ,, ,, Tschakyrgy baschi (Oberfalkonier)54) ,, ,, ,, 350,000 ,,
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Ein Kütschük Miri achor (Oberstallmeister der Sultanin Wälide) 55 ) ein Sangak von 330,000 Asper Revenuen " Sipahi Oglanleri 'Agasy " " " 300,000 " " " Silihdär baschi (Waffen-träger des Sultans) 56 ) " " " 280,000 " "
Es erhalten aber ein Säghi ulüfegi 'agasy, 57 ) ein Segbän baschi, 58 ) ein Defter ketchudäsy und ein Defterdäri timär, sowie Bege der Jäfä und endlich Grosslehnsinhaber, deren Zi'ämet mehr als 50,000 Asper ein-trug, wenn ihnen ein Sangak verliehen wird, einfach ein solches von 200,000Asper Einkommen. — Wenn ein erledigtes Sangak einem Beg ver-liehen wird, der sich noch nicht Anspruch auf sämmtliche Einkünfte des-selben erworben hat, so werden die über das Normalmass hinausgehenden Revenuen der betreffenden Verwaltungsbehörde dieser Staatsländereien (den Mewkûf) zugewiesen; und wenn Leute aus dem Janitseharencorps oder den besoldeten Reitern (Bülük) 59 ) vorhanden sind, die Anspruch auf ein Kleinlehen erworben haben, so wird ihnen ein solches aus diesen überschüssigen Beträgen verliehen. Dieselben werden aber wieder mit dem Chäss des Beg vereinigt, sobald sich derselbe das erforderliche An-recht darauf erworben hat, und jenen Leuten, die so ihr Kleinlehen ver-lieren, wird ein anderes verliehen. — Im Falle eines Autgebots hat jeder Sangakbeg je nach der Grösse seines Chäss für je 5000 Asper Revenuen einen wohlausgerüsteten Gebeli zu stellen. So werden z. B. von dem Inhaber eines Sangak von 200,000 Asper, also des Minimalbe-trags, für je 100,000 Asper 20 Gebeli gestellt, vom Inhaber eines Sangak von 500,000 Asper im Ganzen 100 Gebeli: das heisst also, immer für je 5000 Asper Revenuen ein wohlausgerüsteter Gebeli.
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Kapitel V.
Erklärung dessen, was man unter Zi'âmet (Grosslehen) und Timâr (Kleinlehen) versteht. Die aus den Lehnsgütern fliessenden Revenuen werden mit dem Namen Mâli mukâtele (militairisches Gut) bezeichnet 60 ), was sagen will, dass sie bestimmt sind als Compensation für den Dienst im Felde zu dienen.
Man spricht von kylyğ zi'âmet (Normal-Grosslehen*) und Iğmâlly zi'âmet (unverringerbares Grosslehen**), doch werden beide Ausdrucksweisen im officiellen Style unterschiedlos angewandt. Im Allgemeinen ist im ganzen Reiche ein Grosslehen ein Lehen von 20,000 Asper Einkünften. Wenn z. B. der Schreiber des Gouvernements (wilâtet k'âtibi ***) 20,000 Asper Revenuen als Grosslehen auf irgend Jemandes Namen in das Generalregister (Defteri iğmâl) eingetragen hat, so nennt man dasselbe: kylyğ iğmâlly zi'âmet (ein unverringerbares Normal-Grosslehen). Dasselbe kann im Falle, dass es erledigt ist, nicht unter dem Betrage von 20,000 Asper Revenuen an irgend einen Anderen verliehen werden. Wenn jedoch ein Kleinlehen, das Jemand im Betrage von 5 bis 10,000 Asper besass, durch Antheilshinzufügung† bis auf 20,000 Asper Einkünfte gestiegen ist, so dass auch sein Belehnungsdiplom (Berât††) auf diesen Betrag lautet, so pflegt man es auch wohl Zi'âmet zu nennen, als Iğmâlly zi'âmet * Dies ungefähr die dem Sinne entsprechende Uebersetzung, wörtlich: "Säbel-Grosslehen". — ** Oder wie Dr. Behrnauer nach der Erklärung des Nasihatnâme (Zeitschr. der D. M. G. Bd. XVIII, S. 727) übersetzt, ein Grosslehen, "das keinem Abbruch unterliegt (und immer so gewährt wird, wie es von jeher eingetragen worden ist).". *** Belin: "agent du domaine". † حضه ضميمه ايتمكله Belin: "par suite de l'annexion d'une fraction supplémentaire". — †† Wohl zu unterscheiden von der Teđkere, welche erst zur Forderung eines Berâts
berechtigt.
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aber kann es nicht bezeichnet werden, und im Falle der Erledigung ist es auch zulässig dasselbe wieder aufzulösen und zu theilen. Auch wenn der Schreiber des Gouvernements im Generalregister ein Grosslehen mit mehr als 20,000, also mit 30, 40, 50, ja auch 100,000 Asper Einkommen auf Jemandes Namen eingetragen hat, nennt man das Ganze Igmâlly zi'âmet, jedoch bezeichnet man davon den Betrag von 20,000 Asper als kylyg (den normalen Betrag), das Uebrige als Hyssa (Antheil Supplément). Im Erledigungsfalle wird daher der erstere Betrag ungeschmälert an eine Person verliehen, da derselbe als kylyg anzusehen ist, während hingegen die übrigen Revenuen ausser den genannten ersten 20,000 Aspern, also die je 5, 10 oder 20,000 Asper, als Hyssa (Antheile) angesehen werden und als solche auch mit anderen normalen Gross- oder Kleinlehen vereinigt werden können. Denn wenn nur der Theil, welcher volle 20,000 Asper beträgt und als kylyg anzusehen ist, ungeschmälert bei irgend Jemandem verbleibt, verbietet das Gesetz keines- wegs, das Uebrige in der angegebenen Weise mit anderen Gross- oder Kleinlehen zu verbinden. Ist im Generalregister ein Lehen mit einem Einkommen von 20,000 Asper weniger einen eingetragen, so wird es nicht mehr Zi'âmet (Gross- lehen), sondern Timâr (Kleinlehen) genannt, und so viel als von dieser Summe der Normalbetrag eines mit Tedkere zu verleihenden Klein- lehens ausmacht, ist als kylyg, das Uebrige als Hyssa anzusehen. Bei den Kleinlehen sind 2 Arten von kylyg zu
unterscheiden, die durch die Benennungen Tedkereli (mit Tedkere) und Tedkeresiz (ohne Tedkere) bezeichnet werden; und zwar verhält es sich mit diesen Be- zeichnungen folgendermassen, dass jeder Beglerbeg einen gewissen fest- bestimmten Betrag durch ein von ihm ausgestelltes Berât (Diplom) verleiht, für einen höheren aber nur eine Tedkere (Anwartschein) aus- stellt, weil das Berât dafür nur an der Hohen Pforte verliehen wird. Daher sind die genannten Bezeichnungen entstanden. Die einzelnen Statthalterschafteu sind in dieser Beziehung einander nicht gleich ge- stellt, die Grösse ihrer mit und ohne Tedkere zu verleihenden Klein- lehen ist vielmehr eine verschiedene. In den Statthalterschafteu Rûmili, Budun, Bosna und Temeswâr hat ein Tedkereli timâr 6000 Asper Ein-
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künfte; zählen diese einen Asper weniger, so hat man ein Tedke-resiz timâr. Ein Kleinlehen z. B., das im Generalregister mit 5999 Asper eingetragen ist, heisst Tedkeresiz Timâr, und seine normale Grösse (kylyğ) beträgt 3000 Asper. Von 6000 und mehr bis zu 19,999 Asper Einkommen aber nennt man ein Kleinlehen (Tedkereli) und der Normalbetrag (kylyğ) eines solchen ist 6000 Asper. In der Statthalterschaft Anatoli hat ein Tedkereli timâr 5000 As-per Einkünfte, die anderen Kleinlehen mit einem kylyğ von 2000 Asper, sonst aber mit einem Einkommen von 2000 bis zu 4999 Asper, sind Tedkeresiz timâr. Beträgt deren Einkommen einen weniger als 5000 Asper, so bleiben 2000 als der normale Betrag (kylyğ) zusammen, wäh-rend das Uebrige als Hyssa anzusehen ist. In den Statthalterschaften Karamân, Mer'asch und Rûm ist der Betrag eines Tedkereli 3000 Asper, was darunter ist, ist Tedkeresiz, und der normale Betrag (kylyğ) der Einkünfte eines solchen ist 2000 Asper. In den Statthalterschaften Diârbekir, Erzerûm, Syrien, Aleppo, Bagdâd und Schehrizor beträgt das Tedkereli 6000 Asper, was darunter ist, ist Tedkeresiz, und der normale Betrag (kylyğ) der Einkünfte eines solchen ist 2000 Asper. Auf der Insel Cypern beträgt das Tedkereli 5000 Asper, ein Timâr mit einem Asper weniger als dieser Betrag ist Tedkeresiz, und die nor-male Grösse (kylyğ) der Einkünfte desselben 2000 Asper. Was die Statthalterschaft der Inseln betrifft, welche aus den dem Kapudân Pascha untergebenen und zu einem Beglerbeglik
vereinigten Sangak zusammengesetzt ist, so sind die einen von Rûmili, die anderen von Anatoli abgetrennt worden. Die ersteren sind Eghripos, Inebachti, Misistra, Karli Ili und Midilli, in welchen ein Tedkereli 5000 Asper beträgt, während ein jedes geringere Timâr als Tedkeresiz mit einem Normalbetrag (kylyğ) von 3000 Asper angesehen wird. In den von Anatoli abgetrennten Sangaks aber, denen von Koga Ili, Bigha und Sighala beträgt das Tedkereli zwar auch 5000 Asper, der normale Be-trag (kylyğ) eines Tedkeresiz jedoch ist 2000 Asper. Wenn endlich ein Timâr auch mit einem geringeren Betrage als diese genannten Nor-
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malbeträge (kylyğ), aber mit dem Zusatze tahti radde timär 61 ) im Re-gister eingetragen ist, so wird es, selbst wenn seine Revenuen nur 1000 Asper oder noch weniger betragen, doch als ein selbständiges Kylyğ (mustakyll kylyğ) angesehen. In den Provinzen, wo der normale Be-trag eines (Tedkeresiz) Timär 3000 Asper ist, wird den Söhnen der Sipähi (Sipähizäde) 62 ) ein solches von 3000 Asper verliehen, in denen dagegen, wo derselbe 2000 Asper ist, ein solches von 2000 Asper. Ein Tedkereli timär, z. B. ein solches in Rûmili von 6000 Asper, wird einem, der sich erst Anrecht auf ein geringeres erworben hat, nicht gegeben, es müsste denn sein, dass man, um dasselbe nicht zerstückeln zu müssen, ihm mit dem Mehrbetrage von der hohen Pforte aus eine besondere Gnadener-weisung zu Theil werden lassen will. Die Beglerbegs sind nicht be-rechtigt, nach Massgabe der Verdienste des zu Belohnenden ein Lehen zu zertheilen und so zu verleihen; wird eine derartige Tedkere ja prä-sentirt, so wird auf dieselbe kein Berât ertheilt.
(Rûmili.) Hat sich in Rûmili Jemand eines Kleinlehens von 6000 Asper würdig gemacht, so kann ihm der Beglerbeg nicht kraft eines von ihm selbst ausgestellten Beräts das Belehnungsdiplom ertheilen, er stellt ihm vielmehr eine Tedkere aus, und wenn diese bei der betreffenden Verwaltungsbehörde (Defter châne * ) präsentirt wird, wird dann von der hohen Pforte aus in entsprechender Weise das Belehnungsdiplom ausgestellt. Sobald aber das betreffende Klein-lehen nur um einen Asper geringer ist, so verleiht es der Beglerbeg durch ein von ihm selbst ausgestelltes Berât; denn es ist ein altes Ge-setz, dass Tedkeresiz timär vom Beglerbeg vermittelst eigenen Beräts vergeben werden. Die erste Anweisung (ibtidâ beräti) jedoch wird nicht vom Beglerbeg, sondern stets von der hohen Pforte ertheilt. Ist diese erlangt und es handelt sich nur um ein geringeres Lehen, so wird ein solches von dem Beglerbeg kraft eigenen Beräts als Tedkeresiz timär verliehen; dass aber ein Kleinlehen ein solches ist, welches im Generalregister mit weniger als 20,000 Asper eingetragen ist, ist bereits bemerkt worden. Für den Fall der Erledigung z. B.
* „Dépôt général des anciennes archives et des registres du cadastre rélatif aux biens de l'Etat" (d'Ohsson, Tabl. de l'emp. ottom. tom. VII, p. 193).
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eines Kleinlehens, das mit 19,999 Asper der Gouvernementsschreiber im Generalregister eingetragen hat, ist bei den erwähnten Beglerbeg-liks bereits speciell angegeben worden, wie hoch sich in ihnen die kylyğ ihrer Teḍkereli timār belaufen. Es bleiben nämlich in diesem Falle von den genannten Kleinlehen, je nachdem (in der betreffenden Pro-vinz) der Normalbetrag des Teḍkereli 6, 5 oder 3000 Asper ist, die entsprechenden 6, 5 oder 3000 Asper als ein Teḍkereli timār zusam-men und werden ungeschmälert an Jemand verliehen, während das Uebrige, wie dies auch bei den Grosslehen der Fall war, als Ḥyṣṣa be-trachtet wird und mit anderen Lehen verbunden werden kann. Wenn nun eine derartige Theilung vorgenommen worden, so dass je 5 oder 6000 Asper oder noch mehr, als der Betrag eines selbständigen kylyğ, verliehen wurden und in diesem Sinne ein Berāt erhielten, dann nach einiger Zeit dies betreffende Lehen wieder erledigt ist und an einen Anderen vergeben werden soll, so kommt es vor, dass es auf die falsche Angabe hin, das kylyğ sei der andere Theil gewesen, ein auf eine Ḥyṣṣa lautendes Berāt ausgestellt erhält. Auf diese Weise ist im Laufe der Zeit manches selbständige Lehen (kylyğ) verloren gegangen. Es war z. B. ein Kleinlehen, dessen normaler Betrag 6000 Asper war, mit 18,000 Asper im Generalregister eingetragen, welche ganze Summe an 3 Personen verliehen wurde und zwar in der Weise, dass von den 18,000 Asper was Ḥyṣṣa war getrennt und also jedesmal der Be-trag von 6000 Asper
verliehen wurde, welche 6000 Asper darnach ein-mal als kylyğ, zweimal als Ḥyṣṣa anzusehen waren. Wenn nun für einen dieser Beträge das Belehnungsdiplom ausgestellt werden sollte, so hiess es jedesmal, da von den (ursprünglichen) 18,000 Aspern die Ḥyṣṣa auch je 6000 Asper betrug, das kylyğ sei mit in den andern 12,000 As-pern enthalten und auf diese Weise geschah es, dass auch für dieses ein auf eine Ḥyṣṣa lautendes Berāt ausgefertigt wurde. Als ich Geringer zum Dienste der Intendantur beordert war, habe ich bei derartigen aus zwei verschiedenen Theilen bestehenden Klein-lehen, so lange bis sich nicht für den einen Theil ein auf ein kylyğ lau-tendes Berāt in dem Ruznāmče eingetragen fand, für den anderen Theil als Ḥyṣṣa kein Belehnungsdiplom ausgestellt. War es aber klar, dass
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der eine Theil ein auf ein kylyğ lautendes Diplom erhalten hatte, so dass sich der andere unzweifelhaft als Hyssa herausstellte, dann habe ich erst für diesen das entsprechende Berät ertheilt. Wenn Gott will, ist so keine Möglichkeit mehr vorhanden, dass auf diese Weise aus Nachlässigkeit wieder ein kylyğ verloren gehe.
Wenn nun der Schreiber des Gouvernements ein Kleinlehen als Tedkeresiz in das Generalregister eingetragen hat, z. B. in Rûmili im Betrage von, wie bereits auseinandergesetzt worden ist, 5999 Asper, so kann im Falle der Erledigung desselben es in der Weise an 2 Personen verliehen werden, dass davon 3000 Asper selbständig als kylyğ dem Einen der zu Belehnenden gegeben werden, während der übrige Betrag als Hyssa mit dem Lehen des Anderen verbunden wird. Und ebenso wird in den Gegenden, wo ein Tedkereli timâr 3000, ein Tedkeresiz einen Asper weniger beträgt, in dem obenangeführten Falle der Betrag von 2000 Asper als kylyğ selbständig einerseits, der Rest als Hyssa andrerseits verliehen. Tritt nun der Fall ein, dass Lehen, die mit einem Einkommen von 20,000 oder mehr als 20,000 Asper im Generalregister eingetragen sind, oder Tedkereli timâr, die den Normalbetrag überschritten haben in Folge der Verbindung mit mehreren Dörfern, vacant geworden sind und die kylyğ dieser betreffenden Gross- und Kleinlehen einerseits, ihre überflüssigen Beträge als Hyssa andererseits verliehen werden müssen, so ist es dem Gesetze zuwider ein einzelnes von den den überschüssigen Betrag bildenden Dörfern von den andern zu trennen und anderweit als Hyssa zu verleihen. Werden übrigens solche überschüssige Beträge normaler Zi'âmet oder Tedkereli timâr als Hyssa verliehen, so ist es nöthig, unter den durch die Vereinigung dieser Dörfer gebildeten Gesammtbetrag das Wort "Hyssa" hinzuzufügen. Ist von dem
kylyğ eines Gross- oder Kleinlehens in gesetzwidriger Weise ein Dorf getrennt und für dasselbe eine auf eine Hyssa lautende Tedkere ertheilt worden, so wird sie wieder zurückgewiesen, es müsste denn sein, dass von der hohen Pforte ein grossherrlicher Firman erlassen 63 ) wird, der die selbständige Verleihung eines solchen Dorfes anordnet, welches sodann Bozundi * ) genannt, als Hyssa behandelt und unter die
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mit dem unter der Linie bemerkten Zusatze 'an zi'āmet eingetragenen Hyssa gerechnet wird. Der Ausdruck 'an zi'āmet * wird aber gebraucht von dem Lehen Jemandes, der zur Zeit der Eintragung desselben in einem andern Sangāk noch ein anderes Lehen besass. In diesem Falle wird ein Lehen als 'an zi'āmet einregistrirt. Es ist diese Bezeichnung also eigentlich nur ein anderer Ausdruck für Hyssa. Ueber die Ausdrücke Igmāl, Mufassal und Rūznāmče ist, da sie bekannt sind, oben nichts bemerkt worden. Der Igmāl zeigt an, was als grossherrliche Domaine, ** was als Domaine der Wezire und Emire, was als Arpalik 64) und was endlich als Gross- und Kleinlehen eingetragen ist, sowie den Namen desjenigen, auf den jedes betreffende Dorf eingeschrieben ist. Der Mufassal ist das Register, worin von jedem Dorfe die Bauern (Rajahs), die Steuern und Abgaben *** sowie die verschiedenen Quellen der Einkünfte eingetragen sind. Das Rūznāmče führt von Tag zu Tag die ertheilten Beräte (Belehnungsdiplome) auf.
Kapitel VI.
Die in Bezug auf die Verleihung der Gross- und Kleinlehen geltenden Gesetze. Dass die Gross- und Kleinlehen als Belohnung für den Kampf wider die Feinde bestimmtes militärisches Gut (Mukātele māli) sind, dessen Besitz naturgemäss den Kriegern gebührt, ist bereits gesagt worden. † Letztere haben zu ihren Anführern (Bāschi bōgh) mit Trom- * عن زعامت Hammer-Purgstall übersetzt es durch "Nebenlehen". ** خاصّ همايون *** عشر ورسمى † Vergl. den Anfang des 5. Kapitels.
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mel und Fahne belehnte Alaibegs 65 ), Tscheri bäschi und Tscheri sürigi 66 ). Es ist ihnen vorgeschrieben auf dem Grund und Boden ihrer Lehen ihren festen und bleibenden Wohnsitz zu nehmen, damit sie, wenn irgendwo ihr Dienst verlangt wird, sofort bereit sind, sich bei den Alaibegs zu versammeln, um sich mit ihrem Sangäkbeg des Dienstes gewärtig unter das Commando des Beglerbegs zu stellen.
Wenn ein Kleinlehen erledigt ist, so wird es einem disponibeln Sipähi* aus demselben Sangäk verliehen. Hält sich ein Sipähi in einem andern Sangäk auf statt in dem, worin sich sein Lehen befindet, so ist dies ein hinreichender Grund ihn seines Lehens für verlustig zu erklären und es wird ihm dann nicht eher wieder ein erledigtes Kleinlehen gegeben als bis zwei Jahre seit seiner Absetzung verflossen sind. 67 ) Es ist jedoch nicht verwehrt, dass er durch Feräghat (Verkauf) 68 ) eines erlange, sondern nur verboten, dass ihm eins von den durch Todesfall erledigten verliehen werde. Der Grund, warum diese Bestimmung getroffen wurde, war der, dass die Beglerbegs ihre eigenen Leute, wenn sie sich ohne Lehen befanden, besonders zu begünstigen und ihnen Kleinlehen, die durch den Tod ihrer Inhaber erledigt waren, zu verleihen pflegten, welche diese aber alsbald anderweit verhandelten, um wenn dann wieder durch Todesfall ein Lehen vacant wurde, diesen Handel in derselben Weise weiter zu treiben. Man nahm daher zu diesem Gesetz seine Zuflucht, um es, indem an Leute der obenerwähnten Art vor Ablauf der zwei Jahre kein Kleinlehen verliehen werden durfte, den disponibeln Sipähis ohne Protection leichter zu machen, wieder ein Lehen zu erlangen.
Den Söhnen lebender Gross- und Kleinlehensinhaber wird kein (Lehens-) Unterhalt (Dirlik) gewährt. Ein solcher wird erst nach dem Tode des Vaters ertheilt mit Rücksicht auf denjenigen, welchen dieser bei Lebzeiten besessen. Die hierauf bezüglichen Gesetzesvorschriften machen in sofern einen Unterschied, als für Söhne, deren Väter unter seiner Majestät allerhöchsten Auspicien im heiligen Kampfe gefallen sind, nicht dasselbe gilt wie für diejenigen, deren Väter zu Haus im
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Bett gestorben sind, sondern den Söhnen der auf dem Schlachtfelde Gefallenen ein grösserer Unterhalt (Dirlik) gewährt wird. Der dieser Bestimmung zu Grunde liegende Zweck ist aber der, dass der Sipâhi auf dem Schlachtfelde, weit entfernt an Flucht zu denken, mit Todes-verachtung Leib und Leben opfern möge, indem er sich sagt: "Wenn ich sterbe, wird meine Familie* nicht zu Grunde gehen, da mein Sohn den Unterhalt empfangen wird, den ich besessen". Wünscht ein Sipâhi, der alt und schwach geworden und nicht mehr im Stande ist, in's Feld zu ziehen, noch bei seinen Lebzeiten, seinen Un-terhalt an seinen Sohn abzutreten, so kann er Letzterem verliehen wer-den unter der Bedingung, dass der Vater selbst nichts mehr empfange.
So lange nicht durch eine weitere Vermehrung der Zahl der Sipâ-his nothwendig Unordnung entstehen würde, 69 ) dürfen Rajahs 70 ) weder ein Pferd besteigen, noch den Säbel umgürten. Befinden sich aber unter ihnen tüchtige junge Leute, die als Fremde (d. h. ohne Mitglie-der des Corps zu werden), bei den Truppen der Sangakbegs oder Beg-lerbegs Dienste nehmen und sich an den Grenzen aufhalten, so erhalten sie daselbst ihren Unterhalt, und wenn sie sich weiter in ihrem Dienste ausgezeichnet haben, so können sie auf Grund eines ihren Eintritt in die Waffengenossenschaft beantragenden Rapports der Sangakbegs oder Beglerbegs der Grenzen dem Kânûn gemäss zum Lohne für ihren Dienst von der Grenzlöhnung in Kleinlehen einrücken. Anders kann Niemand, ohne durch den Uebergang vom Vater auf den Sohn Abkömm-ling eines Sipâhi zu sein, irgendwie ein Kleinlehen erwerben, dies ver-bietet das Gesetz. Leute aus den Rajahs können also nur so ein Kleinlehen erlangen, dass im Falle eines Feldzugs auf Grund des von den Heerführern zum Lohn für die unter den Allerhöchsten Auspicien bewiesenen Dienste beantragten Eintritts in die Waffengenossenschaft und einer sodann ertheilten Exspectanz (Ibtidâ berâti)**, oder im Falle, dass kein Feldzug stattfindet, auf Grund eines von den Beglerbegs der Grenzprovinzen eingesandten Rapports und einer sodann ertheilten
* اوجاغم eigentlich "mein Herd". ** Vergl. oben Kap. V.
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Exspektanz der Befehl zur Verleihung eines Kleinlehens ertheilt wird. Hieraus geht auch hervor, dass das Gesetz jede Verleihung eines Kleinlehens, sei es nun von grösserer oder geringerer Bedeutung, die allein vom Beglerbeg ausgeht, untersagt. Ist der Befehl zur Ertheilung einer Exspectanz (Ibtidâ berâti) für Jemand erlassen worden, und hat ihm darauf hin der Beglerbeg ein Kleinlehen gegeben, so ertheilt er ihm doch, so lange jener nicht die Exspectanz selbst erhalten hat, kein Belehnungsdiplom (Berât), sondern nur eine Tedkere. Wenn dagegen Jemand, der eine Exspectanz von der hohen Pforte aus erhalten hatte, sein darauf hin ihm verliehenes Kleinlehen verloren hat, so kann ihm der Beglerbeg durch ein von ihm selbst ausgestelltes Berât ein anderes Tedkeresiz timâr verleihen; nur wenn es sich um ein Tedkereli timâr handelt, stellt er allein eine Tedkere aus, worauf dann von der hohen Pforte aus das Berât ertheilt wird. Es ist ein altes Gesetz, dass im Falle des Todes von Beglerbegs und von Sangâkbegs den Leuten derselben ihrem Grade gemäss Kleinlehen verliehen werden, und zwar wird für jeden elften Mann von Gefolge eines Beglerbegs, für jeden sechsten von dem eines Sangâkbegs zur Verleihung eines Kleinlehens der Befehl ertheilt. 71 )
In früherer Zeit war es für Fremde ein Ding der Unmöglichkeit, ein Kleinlehen zu erhalten, und dass es ihnen hätte einfallen können, unter die Truppen der hohen Pforte (Kapu kûli) 72 ) einzutreten, war ganz undenkbar, dies war der Kânûn. Jetzt aber werden nicht nur die Diener der Grossen und Vornehmen, sondern selbst die der Geringsten Truppen der hohen Pforte, ohne dass man sich dabei um frühere Anordnung kümmert; so sehr sind diese Gesetze in Vergessenheit gerathen und werden nicht mehr beachtet. Als die Rajahs von den speciell den Sipâhis zukommenden Beschäftigungen ausgeschlossen waren und diejenigen unter ihnen, welche ein Pferd besteigen und einen Säbel umgürten wollten, sich an die Grenzen begaben, wo sie zahlreiche Dienste leisteten und unter den grossherrlichen Auspicien sich die Aufnahme in die Waffengenossenschaft erwarben, da waren die Einwohner der Länder und Provinzen geschützt und sicher vor schlimmen Feinden und
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Banditen, und an den Grenzen war Alles in der besten Ordnung. Jetzt aber, wo es möglich ist, durch die geringsten Beziehungen Soldat der hohen Pforte zu werden, wer fragt noch nach Verdienst bei einem Leben, wer kümmert sich noch um grossherrliche Befehle! — In Anatoli giebt es sogenannte Wechsellehen (benobet timâr), die an mehrere Personen verliehen werden. Weil Letztere im Falle eines Feldzugs abwechselnd (benobet) in's Feld ziehen, haben diese Kleinlehen die Bezeichnung "Wechsellehen" (benobet timâr) erhalten. Die Inhaber dieser Wechsellehen können kein Eschkin timâr* erhalten, wohl aber gestattet das Gesetz, dass, wer sich Anrecht auf ein Eschkin timâr erworben, auf sein Verlangen ein Benobet timâr erhalte. Ist ein Wechsellehen erledigt, so wird es den Söhnen, wenn kein Sohn vorhanden ist, einem Fremden gegeben. Die in der Provinz Rûm befindlichen Wechsellehen sind durch frühere Sultane wirkliches Besitzthum (Temlik) 78 einer Anzahl Sipâhis geworden, welche sie wie erbliches Eigenthum ihren Erben hinterlassen. Fremden werden sie nicht verliehen. Sind beim Tode eines Inhabers mehrere Söhne vorhanden, so werden dieselben vom Beglerbeg belehnt und ziehen im Falle eines Feldzuges abwechselnd wie die übrigen mit ihren Begen in's Feld.
In der Provinz Anatoli giebt es eine Anzahl Besitzlehen (mülk timâr), welche von Alters her als wirkliches Besitzthum (Temlik) unter der Bedingung verliehen sind, dass im Falle eines Feldzugs so viel Gebeli als für jedes Lehen festgesetzt sind, ausrücken, um zum Heere des Grossherrn zu stossen. Stirbt der Inhaber, so werden sie den Söhnen gegeben, ein auf Verdienst gegründeter Anspruch existirt nicht; wenn also kein Sohn vorhanden ist, so gehen sie wie anderes erbliches Eigenthum auf die Erben über, mögen diese nun Männer oder Frauen sein, und im Falle eines Feldzugs stellen die Inhaber eines jeden Antheils je nach der Grösse desselben ihre Gebeli; findet sich von einem kein * Dies sind die gewöhnlichen Kleinlehen; Hammer übersetzt: "Aufgebotslehen". Belin: "fief de combattants effectifs."
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Gebeli beim Heere ein, so ziehen die Intendanten der Mewkûfât* die Einkünfte des laufenden Jahres zu Gunsten des Fiscus** ein, aber eine Absetzung und anderweite Verleihung, wie bei den übrigen Kleinlehen in gleichem Falle, findet aus dem Grunde, dass keine Gebeli erscheinen sind, nicht statt.
Siebentes Kapitel.
Dasselbe behandelt die Frage, auf welche Weise eine ernstlich beabsichtigte Abstellung und Beseitigung der in Bezug auf den Gross- und Kleinlehen eingerissenen Unordnung ausführbar ist. Ohne Zweifel ist der Grund der Verwirrung unter den Gross- und Kleinlehensinhabern in zweierlei zu suchen: erstens darin, dass dieselben, obwohl sie den Unterhalt des Grossherrn geniessen, nicht mehr mit den Truppen ihres Sangaks der Befehle gewärtig sind, sondern vielmehr anderswo Heeresfolge leisten***; zweitens aber darin, dass die regelmässigen Musterungen nicht mehr beobachtet werden, die ganz aus der gesetzlichen Praxis**** verschwunden sind. Dass daraus grosse Unordnung entstehen müsse, wenn diejenigen, die den grossherrlichen Unterhalt geniessen, statt dem Grossherrn zu dienen, in fremde Dienste treten, darüber kann nicht der geringste Zweifel bestehen. Als die belehnten Sipâhis noch mit dem Heere ihres Sangaks aufbrachen und in's Feld zogen und, statt in fremdem Heeresgefölge an irgend Jemands Seite zu dienen, vielmehr den Dienst des Grossherrn verrichteten, da war nicht nur das Heer des Pâdischâh vollzählig, sondern ein Jeder rüstete auch noch Dienstmannen, die keinen Unterhalt besassen und * Belin übersetzt Mewkûfât durch "bureau des recettes retenues au profit de l'Etat;"; zu vergl. seine Erklärung im Journ. Asiat. sér. VI, tom. IV, p. 259. not. 3; und sér. VI. tom. XV, p. 235. ** میری بجوری *** قوشندی ارلمق **** دستور العمل
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gekaufte Sclaven 74 ) beim Ausmarsche aus, und auf den Feldzügen wurden die Lehen immer zahlreicher. Aber auch die Heeresmusterung im Falle eines Ausmarsches ist von grösster Wichtigkeit; denn sobald dieselbe nicht genau beobachtet wird, ist es nicht möglich zu erfahren, wer für dies oder jenes Kleinlehen wirklich den Dienst leistet. Die meisten Kleinlehen sind bei dem jetzigen Zustand Gegenstand von Streitigkeiten geworden. Auf den Feldzügen, wo es den Dienst gilt, erscheint für 10 Kleinlehen nicht einmal 1 Mann, während sich hingegen zur Zeit der Ernte um 1 Kleinlehen 10 Mann streiten. Sobald man aber die Heeresmusterung wieder streng einhält, werden nicht nur diese Zänkereien beseitigt, sondern die Sipâhis der Kleinlehen werden auch wirklich wieder genöthigt werden, sich sowohl bei der Musterung als im Dienste einzufinden und ihren Sangak- und Alaibegs unweigerlich Gehorsam zu leisten. Was die Musterung betrifft, so ist es aber auch nöthig, dass dabei mit mehr Genauigkeit und Sorgfalt verfahren und ein Jeder nach dem Inhalte seines Belehnungsdiploms, nicht nach seinen eigenen Angaben gemustert werde. Der Grund, weshalb die Kleinlehen Gegenstand von Streitigkeiten geworden sind und die Sipâhis nicht mehr unter ihrem Banner dienen, ist also kurz darauf zurückzuführen, dass die Musterungslisten nicht mehr aufbewahrt werden.
Seit meine Wenigkeit die Stelle eines Intendanten der Kammer bekleidete, habe ich im Falle eines Ausmarsches stets für Abhaltung einer Musterung Sorge getragen und die Listen derselben im kaiserlichen Archive (Defter châne) verwahrt, woselbst sich jetzt noch die Musterungsrollen der Gross- und Kleinlehensinhaber, der Huissiers (Cause) und Hoffouriere (Muteferrika 75 ) in einen Band zusammengebunden wohl aufbewahrt befinden. Indessen hat seit 20 bis 30 Jahren, wenn ein Feldzug stattfand, keine Musterung mehr stattgefunden. Wenn den beiden besprochenen Gegenständen die rechte Würdigung zu Theil wird und man ernstlich darauf ausgeht, dass die Sipâhis der Kleinlehen dem Generalregister entsprechend wieder vollzählig werden, so kann bei Leuten von Verstand und Einsicht darüber auch nicht der geringste Zweifel sein, dass alle Inhaber von Gross- oder Kleinlehen, seien sie
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sonst was sie wollen, entweder solche sein müssen, die nicht zum grossherrlichen Dienste verpflichtet sind, oder solche die dazu verpflichtet sind. Sind aber die Listen 76 ) der erstgenannten bestimmt festgestellt worden, so gehören dann folgerichtig die übrigen zu denen, welche die Verpflichtung haben zu dienen. Und wenn dann auch die Musterung dieser Letzteren beendigt ist und Kleinlehen übrig bleiben, die sich in keiner der beiden Listen vorfinden, so sind diese ganz offenbar als erledigt zu betrachten. Im Falle dass Leute von Verdienst belehnt worden sind, ist dann auch keine Möglichkeit vorhanden, dass einer, dessen Name sich in keiner der beiden Listen fände, kommen sollte um irgend wie Streit anzufangen.
Sobald die Musterungen richtig gehandhabt werden, können Cessionen früheren Datums und sonstige Ansprüche nicht mehr auftauchen, da die Musterungsliste alle Streitigkeiten und Processe abschneidet und ausschliesst. Im Ganzen ist bei dem jetzigen Zustand, wo keine Musterungen gehalten werden, was die Streitigkeiten um Kleinlehen anbelangt, im Hinblick auf den früheren Zustand ein vollständiger Unterschied constatirt worden. Für den Fall, dass der grossherrliche Befehl zu einem Feldzug ertheilt wird, ergeben sich die Namen der vom Felddienst Befreiten aus ihren Beräten im Generalregister, und indem so die nicht kriegsdienstpflichtigen Kleinlehen bekannt werden, ergiebt sich dass die übrigen solche sind, deren Inhaber in's Feld zu ziehen haben. Wer aber wegbleibt, das kommt, wenn beim Ausmarsch zu rechter Zeit die Musterung vorgenommen und an den entsprechenden Stellen der Liste, wer zur Musterung erschienen ist, angemerkt wird, klar zu Tage. Wie es jedoch jetzt steht, wo nicht der zehnte Theil der in den Musterungslisten Eingetragenen vorhanden ist, und wo von einem Sangak, das 100 Sipâhis zählt, nicht 10 bis 15 sich vorfinden, so würden auf die angegebene Weise einige Tausend Kleinlehen zum Vorschein kommen. Wenn man nun diese an die besoldeten Truppen vertheilte, so würde dies nicht nur das Truppencontingent eines jeden Sangak vollzählig machen, sondern auch den Schatz füllen, und es würde sich daraus allerlei Nutzen und Vortheil ergeben.
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In Summa, wenn man dies Ergebniss mit Leichtigkeit erreichen will, so ist unverkennbar dass es auf dem angegebenen Wege erreicht werden wird.
Conclusio.
Als ich armer, schwacher und unvermögender Greis zu dem Amte eines kaiserlichen Kammerintendanten berufen wurde, fand ich die Angelegenheiten der kaiserlichen Kammer in der vollständigsten Verwirrung und Unordnung. Um nur eins von allem anzuführen, war es einem disponibeln Lehensmanne, dem ein vacantes Kleinlehen verliehen worden war, unmöglich, zum ruhigen Besitze desselben zu gelangen, da jedes Kleinlehen sich in den Beräteu mehrerer Personen eingetragen vorfand und diese unter dem Vorgeben, es gehöre seit der und der Zeit ihnen, Streit anfingen. Besonders wenn ein Kleinlehen nach erfolgter Abtretung oder Erledigung oder nach Wegbleiben (seines früheren Inhabers) vom Aufgebot einem disponibeln Lehensmanne verliehen worden war, ohne dass der Intendant zu der den früheren Inhaber dieser Kleinlehen betreffenden Rubrik eine bezügliche Note angebracht hatte, brachten dann Leute Besitztitel früheren Datums zum Vorschein und erhielten, da sich im Rúznámče nichts vorgemerkt fand, ein bezügliches Berät ausgefertigt, ohne dass dabei offenbar wurde dass ein eben solches bereits früher einem Anderen ertheilt worden war*. Zur Zeit meiner unbedeutenden Wirksamkeit aber ist, so oft ein erledigtes Kleinlehen neu verliehen und ein Berät dafür ausgefertigt wurde, in dem (das Verzeichniss der Beräte enthaltenden)° Rúznámče der Tod (des früheren Inhabers) erwähnt und die Verleihung des Kleinlehens des Verstorbenen an den und den dazu bemerkt worden. Wenn nun nachher betrügerische Leute
Besitztitel früheren Datums vorbrachten, wurde es, sobald die Sache so weit gediehen dass es sich um das Berät handelte, offenbar dass ein solches früher bereits einem Anderen ertheilt worden, und es wurde ihnen ihr Bescheid in einer Zurückweisung und Abfertigung zu * Vergl. Kogabegs Abhandlung nach Dr. Behrauers Uebersetzung in der Zeitschrift der D. M. G. Band XV, S. 296.
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Theil. Wenn aber jetzt unter des Pâdischâh glücklicher Regierung, wo den mit vacanten Kleinlehen neubelehnten disponibeln Sipâhis die Behauptung derselben leicht gemacht ist, da man denen, die nach alter Weise Betrügereien zu verüben suchen, keine Nachsicht ertheilt, Streitigkeiten entstehen sollten, so nimmt man zu der Musterung seine Zuflucht, wodurch jeder Streit abgeschnitten wird. Häufig hatten auch, durch in fremde Hände gefallene Beräte Verstorbener, Leute die einen dem im Beräte genannten gleichen Namen führten, indem sie sich für disponible Lehensmänner ausgaben, eines andern Kleinlehen sich bemächtigt. Besonders pflegten die Belehnungsdiplome verstorbener Tschausche, Muteferrika und K'âtibs in fremde Hände zu fallen;* da man deren Tod nicht zu notiren pflegte, so geschah es dass die Diplome erneuert wurden und auf diese Weise (unberufene) Tschausche und Muteferrika entstanden. Jetzt wo die eingetragenen Namen der Verstorbenen ausgelöscht werden und nichts mehr zu machen ist, sind derartigen Ränken durch Gottes Gnade Thür und Thor verschlossen. Die Zahl der so ausgelöschten Namen in den Listen beträgt schon mehr als 2000. Sind dergestalt die die Verstorbenen betreffenden Angelegenheiten in Ordnung gebracht, so braucht man wieder Leute, die auf Verdienst gegründeten Anspruch besitzen. Nachdem nun aber die Musterungen auf die beschriebene und erklärte Art und Weise wieder eingerichtet worden sind und die Verzeichnisse und Register so geführt werden, dass durch
Anmerkungen sowohl der Abgang des Einen als auch die neue Verleihung an einen Andern erwähnt wird, so steht denn auch zu hoffen, dass was die Angelegenheiten der Gross- und Kleinlehen betrifft, wills Gott der Erhabene, wills Gott der mächtige König, die darin herrschende Unordnung binnen kurzer Zeit beseitigt sein und Ordnung und Einklang eintreten werde. Bei Gott aber steht aller Erfolg, Er ist der beste Helfer. * Der Grund hiervon war, dass die Genannten keine Kriegsdienste zu thun brauchten. Speciell für ihre Lehen wurde desshalb unter Murad IV. festgesetzt, dass den Namenslisten der Inhaber in den bezüglichen Registern ein Signalement jedes Einzelnen beigefügt werden sollte.
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III.
Die weitere Entwickelung der osmanischen Lehnseinrichtungen, ihr zunehmender Verfall und die gänzliche Aufhebung derselben unter Sultan Abd'ul Medschid.
Die von 'Aini 'Ali am Schlusse seiner Zusammenstellung der Lehns-gesetze ausgesprochene Hoffnung, dass mit Gottes Hülfe die osmani-schen Lehnseinrichtungen in kurzer Zeit sich wieder in vollkommener Ordnung befinden würden, ist unerfüllt geblieben. Als zu Beginn der Regierung Murads IV. der schon viel genannte Vertraute desselben Kogabeg Kurgâli seine berühmte Abhandlung über den Verfall des osmanischen Staatsgebäudes seit Sultan Suleimân dem Grossen schrieb, worin er rücksichtslos die eingerissenen Unordnungen aufzählte, die Ursachen des Verfalls gründlich erörterte und Mittel zur Abhülfe an-gab, suchte er besonders die Aufmerksamkeit des Sultans auf den Verfall der Lehnseinrichtungen zu lenken und sein Interesse für eine Reorganisation derselben zu erwecken. Er schildert ihre frühere Blüte und Vollkommenheit bei einer vortrefflich geordneten Staatsverfassung und stellt ihr die jetzige traurige Lage der Lehnsinhaber bei der herr-schenden allgemeinen Unordnung und Verwirrung gegenüber. Früher waren, so klagt er, die Gross- und Kleinlehnträger in That und Wahr-heit der Kern der Glaubenskämpfer, der Geist und die Seele einer jeden Provinz, ihr Glanz und ihre Schönheit, während jetzt die Pro-vinzen des Reichs Todten ähnlich geworden sind, deren Name wohl ge-blieben, deren Körper und Geist aber verschwunden sind. Während früher allein die Provinz Rumili 12000 vollständige Lehen zählte, die mit ihren gepanzerten Reitern 40000 Mann Soldaten stellten, zähle jetzt die gesammte
Lehnsreiterei nur 7 bis 8000 Köpfe; denn neun Zehntel der Lehnsgüter seien entweder in den Händen der Grosswürdenträger,
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die oft 20 bis 50 Gross- und Kleinlehen besässen, oder an Zwerge, Stumme und andere Diener des Hofs und des Harems gefallen; aber weder die einen noch die andern dächten daran, selbst in den Kampf zu ziehen oder die vorgeschriebene Anzahl gepanzerter Reiter zu stellen. Dagegen seien früher die Stummen, Zwerge und andere Gesellschafter des Grossherrn durchaus besoldet gewesen, und keiner habe ein Gross-oder Kleinlehen zur Nutzniessung erhalten dürfen, während hinwiederum kein Lehnsinhaber vom Sultan einen besonderen Bezug oder ein Pantoffel-geld genossen habe. Murad lieh dieser mit der grössten Freimüthigkeit ihm vorgetragenen Schilderung ein williges Ohr; er blieb auch nicht taub gegen die Mahnungen, die Lehen den Unberechtigten wieder zu ent-reissen und der heruntergekommenen Classe der eigentlich Berechtigten wieder emporzuhelfen. Er begann daher bald eine Reorganisation des Lehnswesens und der übrigen in der genannten Denkschrift berührten Verhältnisse, und schreckte nicht davor zurück, sie mit blutiger Strenge durchzuführen. Im Jahre 1042 d. H. (=1632) wurde eine grosse Lehnsmusterung abgehalten, 5 Jahre später eine zweite. Die Register der Gross- und Kleinlehen wurden zugleich mit den Listen der Truppen genau unter-sucht, und in Folge dessen zahlreiche unberufene Eindringlinge entfernt. Bei der neuen Verleihung aber wurden die gegebenen Rathschläge befolgt, die es betont hatten, dass ja das ganze Erträgniss der Dörfer und Saatfelder in den osmanischen Provinzen
öffentliches Vermögen sei und den Streitern für den Islam gebühre. Die erledigten Lehen wurden daher an Sipahis der sechs Rotten und Janitscharen, unter Aufhebung ihres bisherigen Soldes, verliehen, wodurch die immer steigenden Ausgaben des Staatsschatzes für den Sold der Truppen einigermassen wenigstens vermindert wurden. Wegen des besonders häufigen Missbrauchs aber, der, wie schon 'Aini 'Ali klagte, mit den Lehen der Staatsboten und Herolde getrieben wurde, da dieselben keinen Dienst im Kriege zu thun brauchten, wurde angeordnet, dass die Namenslisten in den bezüglichen Registern zugleich ein Signalement jedes Einzelnen enthalten sollten. Das begonnene Werk der Reorganisation suchte auch unter der
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Regierung Ibrahims der Grosswesir Kara Mustapha mit gleicher Strenge wie Sultan Murad IV. fortzusetzen. Ihm gelang es zugleich endlich einmal, die Finanzen des Reichs so weit emporzubringen, dass das Budget einen Ueberschuss der Einnahmen über die Ausgaben ergab. Aber diese Reformen waren von kurzer Dauer. Die Strenge Kara Mustaphas hatte ihm zu viele Feinde zugezogen, und der Sultan war schwach genug, ihnen seinen ausgezeichneten Minister zu opfern. Die Resultate seiner Verwaltung waren denn auch bald wieder verschwunden und der Geschichtsschreiber Naima entwirft nun ein trübes Bild von dem traurigen Zustande des Reichs, wo Weiber und Günstlinge regierten und alle Stellen der Verwaltung wie der Armee an den Meistbietenden verkauft wurden. Dabei wurde der Geldmangel bald zu einer chronischen Krankheit des Staats. Um demselben abzuhelfen, wurden unter Anderem auch die Lehnsinhaber durch eine ausserordentliche Auflage von dem zweiten Grosswesir Mohammeds II. Melek Ahmed Pascha bedrückt, indem er von sämmtlichen Lehen 50 Procent des Einkommens eintreiben liess. Aus gleichem Grunde ordnete derselbe im Jahre 1062 d. H. (= 1652) an, dass alle Inhaber von grossherrlichen Domänen oder Grosslehen alles, was von deren Einkünften ihre nothwendigen Bedürfnisse überstiege, dem Staate überlassen sollten. Bei einem solchen Vorgehen war natürlich an eine Reorganisation der Lehnseinrichtungen nicht zu denken. Nach mehreren vergeblichen Versuchen seiner Vorgänger gelang es endlich dem greisen
Grosswesir Kiuprili Mohammed Pascha, einem Manne von grosser Energie und grausamer Rücksichtslosigkeit, sowie nach ihm seinem grösseren und milderen Sohne Ahmed, die Ruhe und Ordnung im Innern des Reichs, ja auch den Glanz desselben nach Aussen auf einige Zeit wiederherzustellen. Bald nachdem der Erstere wider alles Erwarten vom Sultan Mohammed IV. zum Grosswesir ernannt worden war (1656), und nach seinen Amtsantritte mit eiserner Strenge das Werk der Reorganisation begonnen hatte, wurde der Befehl erlassen, dass alle Inhaber von Gross- und Kleinlehen in Asien wie in Europa ihre Bestallungen zu erneuern hätten. Auch wurden wiederholte Lehns-musterungen abgehalten. Aber trotz alledem ging das alte osmanische
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Lehnssystem immer mehr seiner Auflösung entgegen. Nachhaltige Wirkung blieb auch den Erfolgen versagt, die Mustafa Pascha, ein anderer Sohn Mohammed Kiuprili's, von Suleimân II. im 1101. Jahre d. H. (1689—90) zum Grosswesir berufen, in der Fortsetzung des Werks von Vater und Bruder zu erreichen vermochte. Um die Befolgung der Gesetze und die Abstellung der Misbräuche einzuschärfen, unterliess er nicht nach allen Seiten Edikte auszusenden, und bei einer angestellten Musterung waren es nicht weniger als 20,000 Namen, die er, als unrechtmässig in die Listen eingetragen, streichen liess. Von Mustafa II. wird berichtet, dass er die Gesetze, welche das Verleihungsrecht der Statthalter beschränkten oder aufhoben, wol erneuert habe, dass aber dadurch nicht das Geringste erreicht worden sei. Im Gegentheile seien nun vollends die Verleihungsdiplome zu einer Beute der Gunst und Bestechung geworden.
Auf diese Weise kam es dahin, dass Mustafa III., als er im Jahre 1768 den Krieg mit Russland eröffnen wollte, die Ueberzeugung gewann, dass von der einst so zahlreichen und ausgezeichneten Lehnsreiterei nur noch ungefähr 20,000 gepanzerte Reiter übrig geblieben waren. * Die Inhaber der Lehen dachten gar nicht mehr daran, sich zum Kriegsdienste einzufinden: sie verpachteten ihre Güter und glaubten meistentheils schon mehr als genug gethan zu haben, wenn sie für jeden gepanzerten Reiter, den sie eigentlich zu stellen hatten, eine Summe von 50 Piastern zahlten. Allerdings veranlasste dies den Sultan, an eine gründliche Reform der Lehnsverhältnisse zu denken. Bereits waren auch vom Grosswesir im Verein mit sämmtlichen Ministern über den einzuschlagenden Weg Berathungen gepflogen worden, als im Januar des Jahres 1774 den Grossherrn der Tod ereilte. Auch sein Nachfolger Abd'ul Hamîd liess das begonnene Werk fortsetzen. Ein neues Reglement wurde ausgearbeitet und im Jahre 1776 dem Sultan zur Genehmigung vorgelegt. Aber die Ausführung unterblieb gänzlich. Die Inhaber der betreffenden Beneficien — als solche lassen sich die Lehen jetzt nur noch bezeichnen — erhoben nämlich einen solchen Lärm über das vermeintliche Unrecht, das man * z. vergl. Belin, Journ. Asiat. sér. V, tom. XIX, p. 263.
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ihnen anthun wolle, dass die erschreckten Minister den Sultan veran- lassien, den ganzen Plan wieder fallen zu lassen. So blieb denn die zwingende Nothwendigkeit einer radicalen Reform nicht nur bestehen, sondern machte sich auch immer dringender geltend. Die alten Lehnsinstitutionen erfüllten durchaus ihre Zwecke nicht mehr. Die Lehngüter, weit entfernt, noch zur Belohnung der Truppen für geleistete oder zu leistende Kriegsdienste zu dienen, befanden sich in den Händen von Leuten, die kein Recht darauf hatten, wol aber ganz nach Belieben damit schalteten: sie kauften und verkauften, als ob sich der Staat durchaus nicht darum zu bekümmern habe. Während die belehnten Reiter früher in der Stärke von ungefähr 200,000 Mann neben 40 bis 50,000 Janitscharen und besoldeten Sipahis den Hauptbestandtheil und die Hauptstärke der regulairen osmanischen Streitmacht bildeten, stellten die Lehen jetzt nicht mehr den zehnten Theil der früheren Anzahl, die Truppen aber, welche wirklich gestellt wurden, liessen sich so gut wie jeder andere Soldat ihren Sold auszahlen, als ob sie nicht die geringste Verpflichtung zum Dienste hätten. Um- sonst beklagte sich Sultan Selim III. über die grossen Ansprüche, die an den Staatsschatz gemacht wurden. Man sage ihm, es solle mit dem verlangten Gelde den Truppen der Sold ausgezahlt werden; wenn er aber Truppen zu einem Feldzuge brauche, so heisse es, es seien keine aufzubringen. Die noch übrigen Truppen waren übrigens vollständig desorganisirt und
verwildert, sie drückten und plünderten die Bauern und übten eine Willkührherrschaft aus, in der Hauptstadt so gut wie auf dem Lande. Im Jahre 1206 d. H. (1791—92) wurde abermals eine grosse Militairreform von Selim III. ins Werk zu setzen versucht. Bereits im folgenden Jahre begann man allmälig, die Gross- und Kleinlehen zu reorganisiren, indem man die erledigten einzuziehen suchte, um durch ihre Einkünfte die neuzubildenden Truppen zu unterhalten. Und glücklich fiel in der That die Umgestaltung der Seemacht aus. Wie das Landheer, bestanden auch die Truppen der Flotte aus besoldeten und belehnten Soldaten, und zwar waren die letzteren, die aus der Statthalterschaft der Inseln des Archipels stammten, ungefähr viermal
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so zahlreich als die ersteren. Auch unter diesen Truppen waren allmälig grosse Unordnungen eingerissen, so dass Selim sich genöthigt sah, das ganze System dadurch von Grund aus zu reformiren, dass er ein Gesetz erliess, welches alle die Flotte betreffenden Einrichtungen ganz nach europäischem Muster umwandelte und regelte. Aber sein Glück blieb auf die Reform der Flotte beschränkt. Die neuen gleichfalls nach europäischem Vorbilde von ihm gebildeten Landtruppen wurden von den alten privilegirten Soldaten mit missgünstigen Augen angesehen, und ebensowenig konnte sich die streng conservative Körperschaft der Ulemas mit den Neuerungen befreunden. Es kam zu einem Aufstande, durch welchen der Sultan seinen Thron verlor. Mustafa Bairakdar, der seinem Herrn mit einem Heere zu Hülfe eilte und den von den Janitscharen erhobenen Mustafa IV. wieder vom Throne verdrängte, kam doch zu spät um Selims Leben zu retten. Er selbst fiel bald darauf einem neuen Janitseharenaufstande zum Opfer. Eben dieser Janitseharenaufstand hinderte auch den neuen Sultan Mahmud II. an der beabsichtigten energischen Fortsetzung des von Selim III. begonnenen Reformwerkes; er gab jedoch seinen Plan nicht ganz auf, er verschob nur die Ausführung desselben auf günstigere Zeiten. Als ihm endlich im Juni 1826 nach blutigem Kampfe die gänzliche Unterdrückung und Aufhebung der Janitscharen gelungen war, worauf bald auch die der wenigen noch übrigen Sipahis folgte, begann er die Bildung eines vollständig neuen Heeres
ganz nach europäischem Vorbilde. In seinen administrativen Massregeln richtete Mahmud II. sein Augenmerk hauptsächlich darauf, den Sultan wieder zum wirklichen Herrn des Landes zu machen und an die Stelle jenes bis zum Aeussersten getriebenen Systems der Decentralisation eine auf grössere Centralisation in allen ihren Zweigen zielende Verwaltung zu setzen. Jener fast allen asiatischen Regierungen gemeinsame Geist zu weit getriebener Decentralisirung war es, der vor allem die heillose Verwirrung in den Finanzen und der Verwaltung des osmanischen Reichs herbeigeführt hatte; er hatte der Willkür und Ueberhebung der grossen und kleinen Herren fast überall Vorschub geleistet, die Regierung allmälig jeder
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genauen Controle beraubt und sie dahin geführt, fast alle Auflagen, selbst souveraine Rechte zu verkaufen, ja geradezu an den Meistbietenden zu versteigern. Besonders hatte sich dieser Geist auch in den Lehnsinstitutionen manifestirt. Nur unter dem Schutze des Systems der Decentralisation konnte es in so kurzer Zeit dahin kommen, dass die Statthalter in ihren Provinzen so gut wie die Lehnsinhaber auf ihren Gütern sich allerlei Uebergriffe erlaubten und ganz nach eigenem Belieben und Gutdünken handelten. So war im Laufe der Zeit, bei der geringen Controle von Seiten der Regierung und in Folge der vielfältigen, nicht selten durch Gesetze sanctionirten Abweichungen von den ursprünglichen Principien, die Erinnerung wie an den eigentlichen Zweck der Lehnseinrichtungen so auch an die Befugniss des Staates, die Lehnsgüter solchen Inhabern, welche die vorgeschriebenen Pflichten nicht erfüllen, wieder zu entziehen, nicht nur beim Volke sondern auch bei der Regierung fast ganz verschwunden. Und daher kam es denn, dass Sultan Abd'ul Medschid, als er endlich den kühnen Gedanken zur Ausführung brachte, durch eine grossartige Reform das alte Lehnsinstitut vollständig aufzuheben, nicht mehr das Recht zu haben glaubte, die Missbräuche, welche seine Vorgänger zugelassen, einfach als solche zu bezeichnen, den Inhabern der Lehen die Staatseinkünfte, die sie in gesetzwidriger Weise aus denselben bezogen, und die herrschaftlichen Rechte, die sie bisher ausgeübt, als unrechtmässige zu entziehen
und den Staat wieder in seine alten vollen Rechte einzusetzen, sondern sich für verpflichtet hielt, als Aequivalent für diese Einkünfte und Privilegien Jahresgelder und Pensionen auszusetzen. Diese schon unter Sultan Mahmud vorbereitete radicale Umgestaltung der alten Verhältnisse wurde durch das berühmte Chatti-šerif vom dritten November 1839 eingeleitet, welches Reschid Pascha im Gülehâne, dem dritten Hofe des Serails, feierlich proklamirte. Der ganze frühere Lehns-Grund und -Boden fiel also an den Staat zurück, wogegen den bisherigen Inhabern desselben eine aus dem Staatsschatz in Geld zu zahlende Rente verliehen wurde. Im Jahre 1850 betrug diese Rente 40 Millionen Piaster, im Jahre 1860 nur noch
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24,130,796 Piaster, wovon 14,537,043 an die alten Inhaber der Gross- und Kleinlehen gezahlt wurden, und 9,593,753 Piaster an die früheren Pächter von Staatsländereien, mit deren Verpachtung, wie oben bemerkt worden, unter Suleimân dem Grossen der Grosswesir Rustem Pascha begonnen hatte. Am 27. ragab 1280 d. H. (1863—64) wurde eine Revision dieser Rentenbriefe angeordnet und für deren Inhaber, im Falle der Nichterfüllung gewisser vorgeschriebener Formalitäten, der Verlust ihrer Ansprüche festgesetzt. Was die früheren Lehnsgrunde betrifft, so wurden besondere Commissionen mit dem Auftrage ernannt, ein neues Gesetzbuch zur Regelung des Grundeigenthums in den osmanischen Staaten auszuarbeiten. Die Folge davon war das vielfach nach dem Vorbilde des Code Napoléon abgefasste Gesetz vom 7. ramadhân 1274 (= 21. April 1858).* Es wurde dadurch eine Behörde geschaffen, die Besitztitel auf Land von den früheren Lehnsgrunden gegen Erlegung einer gewissen an den Staatsschatz zu zahlenden Taxe ertheilte. Eine vollkommen freie Verfügung stand aber dem Inhaber eines solchen Besitztitels (genannt tapu) über das Land, worauf er lautete, nicht zu; der Besitz desselben wurde vielmehr mancherlei Beschränkungen unterworfen. So muss z. B. zur Errichtung grösserer Bauten oder zu sonstigen Veränderungen von Bedeutung auf dem Grund und Boden die Erlaubniss der Behörde eingeholt werden. Dasselbe gilt für den Verkauf des betreffenden Grundstücks, der in gewissen Fällen auch durch ein Revindicationsrecht
der Erben des früheren Inhabers von längerer oder kürzerer Dauer wieder rückgängig gemacht werden kann. Andere Erben als die directen Descendenten oder Ascendenten sind endlich an die Erwerbung eines neuen Besitztitels durch Zahlung einer bestimmten Summe gebunden. Uebrigens gehört das genannte Gesetz in die Reihe derjenigen, welche mit der Proklamirung des grossherrlichen Erlasses vom 3. November 1839 begannen und das Ziel verfolgten, die Türkei auf den Standpunkt der civilisirten Nationen der Neuzeit emporzuheben. Eins * Eine französische Uebersetzung desselben giebt Belin a. a. O. sér. V., tom. XIX, p. 291 ff.
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der bedeutendsten darunter ist das bekannte Chatti-humâjûn vom 18. Februar 1856, welches in Bezug auf Rechte und Pflichten die bürgerliche, religiöse und politische Gleichheit aller Unterthanen des Sultans — auf dem Papiere wenigstens — aussprach. Nur sehr langsam freilich, wenn es überhaupt möglich ist, können die Buchstaben dieser Gesetze praktische Geltung und Bedeutung gewinnen, zumal die meisten Ulemas, die darin die grössten Widersprüche gegen die heiligen Vorschriften ihrer Religion sehen und sehen müssen, in fortwährender Opposition verharren. Wie das System der Lehen, so war auch das Institut der Sclaven, welches Leopold von Ranke an zweiter Stelle als Stütze der alten osmanischen Macht aufführt, im Laufe der Zeit zusammengebrochen. Ranke versteht unter demselben jenes, man kann sagen teuflische System der Aushebung von christlichen Knaben, die im mohammedanischen Glauben unter strengster Zucht und zu unbedingtem Gehorsam im Serai des Sultans auferzogen wurden, um möglicherweise zu hohen, ja den höchsten Stellen im Staate emporzusteigen, meist aber nur um in das Corps der Janitscharen einzutreten. Auf diese Weise wurde den unterworfenen christlichen Völkern gleichsam das innerste Mark entzogen, da ihre kräftigsten Söhne gezwungen wurden, nicht nur fern von der Heimat ihrer Eltern wie ihres Glaubens zu vergessen, sondern auch im Kampfe gegen ihre früheren Glaubensgenossen in den Tod zu gehen. Bereits im 17. Jahrhundert hatte dies System wesentliche Abänderungen
erfahren, und die Hauptschöpfung desselben, das Corps der Janitscharen, ist im Juni 1826, nach vergeblich versuchten Kämpfen gegen die Gedanken der Neuzeit, vollständig zu Grunde gegangen. Endlich wurde auch die Stellung des Reichsoberhauptes, welche von Ranke als dritte Hauptstütze der alten osmanischen Macht bezeichnet, im Laufe der Zeit gewaltig erschüttert. Wenn sich auch trotzdem die von Osman begründete Dynastie viele Jahrhunderte lang ununterbrochen behauptet hat, wenn auch der Name des Sultans immer
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noch einen mächtigen Klang hat und weithin in den Ländern mosle-mischer Herrschaft wiedertönt, auch das Verhältniss des Grossherrn zu seinen Unterthanen ein anderes ist als das der andern Fürsten Europas zu ihren Völkern, so lässt sich doch die Stellung dieses seit dem September 1855 sogar mit einer Civilliste beglückten Reichsober-hauptes nicht mehr wie früher als eine Hauptstütze der osmanischen Macht betrachten. Wol hat man versucht an Stelle der alten geborstenen Grundpfeiler des Staats neue aufzurichten und dem gewaltigen Gebäude, das sich früher auf den Despotismus stützte, durch neue Grundlagen wieder einen festen Halt zu geben. In wie weit diese Versuche geglückt seien, ob sie zum Heile des Landes und seiner Bewohner zu führen vermögen, ist noch nicht entschieden. Die Zukunft, vielleicht schon eine baldige Zukunft wird die Entscheidung, wird die Lösung bringen. Bald muss sichs zeigen, ob der alte Despotismus des Orients mit den Principien der Neuzeit sich versöhnen könne, oder ob der Halbmond, der jetzt noch auf der Aja Sophia, Justinians herrlichem Dome, thront, dem Kreuz der Christenheit wird wieder weichen müssen.
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ANMERKUNGEN.
1) Die Begründer der vier Hauptsecten der Sunniten, die auch in Betreff des Iktâ' theilweise von einander abweichende Grundsätze aufgestellt haben, sind 1) Abu Hanîfa ابو حنيفة النعمان ابن ثابت, der grosse Imâm, امام اعظم, geb. zu Kufa im J. 80 d. H., gest. zu Bagdad im J. 150. d. H. 2) Malik مالك ابن انس, geb. zu Medina im J. 90 oder 95 d. H., gest. im J. 177 d. H. 3) al-Schâfi'i محمد ابن ادريس الشافعى, geb. in Palästina zu Ascalân oder Gazza im J. 150 d. H., gest. in Egypten im J. 204. d. H. 4) Hanbal احمد ابن حنبل, geb. zu Merw in Persien im J. 164 d. H., gest. in Bagdad im J. 241 d. H. — Die Secte der Hanefiten, auch Azemiten genannt, ist die herrschende in der Türkei geworden. 2) Iktâ' اقطاع n. v. der 4. Form von قطع schneiden, abschneiden; eine specielle Bedeutung dieser 4. Form ist "etwas von einem Ganzen zu Gunsten eines Einzelnen ablösen," besonders wird es gebraucht von der Loslösung eines Stücks vom Boden des Staats und dessen Verleihung an Jemand. Der Act dieser Loslösung ist der Iktâ' اقطاع, das losgelöste Stück selbst heist قطيعة [seltener قَطْعَة], pl. قطايع oder auch اقطاعات: vgl. Belins Citat aus Macrizi, Chitat I, p, 95 im Journ. Asiat. sér. V. tom. XIX, p. 128; Dr. Worms im Journ. Asiat. avril 1842, p. 305. — Von besonderem Interesse ist folgende Erklärung des Iktâ' und darauf bezüglicher Ausdrücke von Jâkût (ed. Wüstenfeld. IV. S., ١۴۰، Z. 22 ff.): يقال استقطع فلان الامام قطيعة من عقو البلاد فاقطعه اياها اذا ساله ان يَقْطَعَها له مَقْرُورَة (1.
مَقْرُورَةً) مَحْدُودَة يَمْلِكُهُ اياها فاذا اعطاه اياها كذلك فقد اقطعه اياها؛ والقطايع من السلطان انما تجوز في عقور البلاد التي لا ملك لاحد عليها ولا عمارة توجب ملكا لاحد فيقطع الامام المستقطع لها (له 1. منها قدر ما يتهيّأ له عمارته باجراء الماء اليه او باستخراج عين فيه او بتحجير عليه بناء او حايط يحرّه.
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„Man sagt von Jemand: istaḳṭaʿa 'l-imāma ḳaṭīʿatan min ʿafwi 'l-bilādi „er hat den Imām für sich um Ausscheidung (iḳṭāʿ) eines ausgeschiedenen Stückes (ḳaṭīʿah) von den herrenlosen Ländereien gebeten", fa-aḳṭaʿa-hu ijjāhā „und darauf hat er — der Imām — es ihm als iḳṭāʿ gegeben", wenn Jemand den Imām bittet, ein Stück Land, von andern abgetrennt und fest umgrenzt, für ihn auszuscheiden, indem er ihn zum Besitzer davon macht; und wenn er es ihm dann in dieser Weise giebt, so hat er es ihm als iḳṭāʿ gegeben. Dergleichen Verleihungen von Seiten des weltlichen Herrschers können sich aber nur auf herrenlose Ländereien beziehen, auf welche Niemand ein Eigenthumsrecht besitzt und auf welchen Niemand irgend welchen Anbau vorgenommen hat, der ihm einen Anspruch darauf gäbe. Dann verleiht der Imām dem, der ihn um einen iḳṭāʿ gebeten hat, davon (d. h. von den herrenlosen Ländereien) so viel als Jener im Stande ist, anzubauen dadurch, dass er Wasser hineinleitet oder eine Quelle darin erschliesst oder es mit Gebäuden oder mit einer Mauer einschliesst, um es zu sichern." Fast ganz dieselbe Erklärung findet sich übrigens auch bei Nawawi, welcher sagt: قال الازهرى في تهذيبه يقال استقطع فلان الامام قطيعة فاقطعه اياها اذا ساله ان يقطعها له اى يبينها له ملكا فاعطاه اياها (citirt von de Goeje in seiner Ausgabe des Liber expugnationis regionum von al-Belâdori, Glossarium S. 91). — Hammer-Purgstall bemerkt über den Ausdruck iḳṭāʿ, dass nach der ursprünglichen Bedeutung im Arabischen „iḳṭāʿ,
wörtlich die Ausscheidung, nicht bloss die Ausscheidung von Staatsgefällen durch Pachten, sondern insgemein Ausscheidung von Staatsgütern und anderem Staatseigenthum als Pacht bedeutet und also sowohl die militärischen Dotationen als die Staatspachten und Regalien der Krone umfasst". (Ueber die Ländervertheilung. S. 125). 3) Dem entspricht auch folgende Stelle aus Mawerdi: وان كانت له ذرية دخلوا في اعطاء الذراري لا في ارزاق المجند فكانه ما يقطعونه تسبيبا لا اقطاعا „und wenn er" d. i. der Verstorbene „Kinder hinterlässt, so empfangen sie die für die Kinder bestimmten Unterstützungen, nicht den Unterhalt der Truppen, und was man ihnen giebt, ist eine Gratification, aber kein Iḳṭāʿ." Arab. Text citirt im Journ. Asiat. sér. IV. tom. I. p. 303. 4) Den Ausdruck Omajjaden erklärt Wetzstein für unrichtig, indem er bemerkt: „Da die Nisbe von Umêje bekanntlich Umawi ist, so können die Nachkommen des Umêje nur Umawiden genannt werden," (Zeitschrift der D.
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M. G. Band XI, S. 511). Indessen giebt es neben اَمْرِيّ auch eine Dialektform اَمْتِيّ, Zamachšāri, Mufassal, S. ٤. Z. 5. 5. صَباقٌ von اصفى oder اصطفى vollständig (für das Staatsvermögen) in Beschlag nehmen d. h. confisciren. 6. Mawerdi bemerkt, nachdem er diesen Vorgang berichtet, dies sei ein Iktā' für Pacht, nicht ein als wirkliches Eigenthum verliehener Iktā' gewesen اقطاع اجاره لا اقطاع تمليك. 7. اَوَّلُ مَنْ اقْطَعَ الْاَرْضَ لِلْمُجَاهِدِينَ عُثْمَانُ لَمْ يَقْطَعْ غَيْرُهُ مِنْ قَبْلُ Ali dede nach Sojūtī, citirt von Hammer, Ueber die Länderverwaltung S. 252; zu vergl. ebenda S. 129 und S. 96. 8. Es berichtet z. B. al-Belādori, a. a. O. S. 180, über eine Verleihung als Iktā' von Seiten des Hischām an seine Tochter, und ferner erzählt er, wie der bekannte Statthalter Zijād jeder seiner Töchter als Iktā' ein Stück von einer Wasserstrasse gab, die in Folge dessen den Namen nahr al-banāt erhielt; Belādori, a. a. O. S. 363. 9. Ein von Abu Zekerija — gest. 647 d. H.=1249 — zu Bona ertheilter Iktā', so wie ein anderer von dem Sohne dieses Emirs wird erwähnt von Ibn Chaldūn in seiner Selbstbiographie, übersetzt von de Slane im Journ. Asiat. sér. IV, tom. III. p. 17. Ebenda p. 37 wird auch berichtet, wie ein Sultan von Marocco, der gewisse arabische Tribus ihrer Lehen berauben wollte, diese dadurch zum Aufstand reizte und seinen Thron verlor, um 749 d. H.=1348. — Der Platz Kal'at ibn Selama, unweit von Tacdment in der jetzigen Provinz Oran, wo Ibn Chaldūn die Abfassung des
genannten Werkes begann, war zu jener Zeit als Iktā' im Besitze der Araber Demawida; a. a. O. p. 299. Ibn Chaldun selbst empfing in Egypten einen Iktā' von Sultan Bercūc — gest. 801 d. H.= 1399 —, a. a. O. p. 340. Letztere Verleihung zeigt übrigens, wie der Iktā' überhaupt eine Gunstbezeugung der Fürsten geworden ist an Leute, die sie auszeichnen wollen. Ein anderes Beispiel dafür ist folgender Bericht von Macrizi: Als Schirkuh, der Oheim Salāheddins, zu Tekrit einen Mann getödtet hatte und deshalb mit Ajub, dem Vater Salāheddins, fliehen musste, begaben sie sich nach Mosul zu 'Imād uddin, von dem sie freundlich empfangen wurden und einen Iktā' erhielten; vgl. Arnolds Arabische Chrestomathie S. 166. 10. Beide Worte zemindār زَمِينْدَارْ, wie ğāgirdār جَاگِيرْدَارْ sind persisch, letzteres doppelt zusammengesetzt aus جا Ort, گير von گِرِفْتَنْ nehmen und دار von داشتن haben. Vullers bezeichnet in seinem persischen Lexikon ğāgir als entsprechend dem arabischen iktā'. Dr. Worms erklärt, unter Berufung auf eine Stelle der Gesetze des Grossmoguls Akbar
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des Grossen, jaghirdar, wie er das Wort schreibt, fur gleichbedeutend mit "sipahi=cavalier feudataire"; Journ. Asiat. sér. IV, tom. I, p. 143. 11. Wie man gewöhnlich annimmt, fand die Belehnung Osmans im Jahre 688 d. H.=1289 statt, nachdem derselbe das befestigte Karagâ hysâr ein-genommen hatte, und zwar in der Weise, dass Osman die genannte Stadt mit dem ihr zugehörigen Gebiete als Lehen empfing; vgl. Belin, a. a. O. sér. VI, tom. IV, p. 270; Hammer, Gesch. des Osman. Reichs, 2. Aufl. B. I, S. 71. Diese Annahme erwähnt auch der türkische Geschichtschreiber Neschrî, der zwischen 1485 und 1495 schrieb, dagegen hält er aber die andere Annahme für richtiger, nach welcher Osman erst einige Jahre später nach der Einnahme von Bilegik und einiger anderer Orte belehnt wurde; vgl. die von Prof. Nöldecke gegebenen Auszüge aus Neschrî's Geschichte des osman. Hauses in der Zeitschrift d. D. M. G., B. XIII, S. 205—9. 12. ناظم ارزاق ما فى العالم In der constant. Ausg. steht wie auch im CL اوزاق statt ارزاق , welche Lesart wohl auch einen Sinn geben würde, doch denke ich, dass die andere vorzuziehen sei. اوزاق =dem türkischen دیرلک , entspricht vollständig unserem "täglichen Brod"; Allah wird nicht selten یا رزّاق angeredet, welche Worte sich oft auf einer Tafel in türkischen Speisesälen aufgezeichnet finden. (Vergl. Journ. Asiat. sér. VI, tom. XIX. p. 191).
13. سرورا سر دفتر صحايف رسالت Mohammed erhält diesen Titel als der letzte der Propheten; der Plural صحايف hat nicht die specielle Bedeutung des andern Plurals صُحُف , welcher speciell zur Bezeichnung der Offenbarungsschriften gebraucht wird. 14. فهرست جريدۀ جلالت Es soll damit ausgedrückt werden, dass der Prophet alle einzelnen Theile der جلالت "Erhabenheit" oder alle ihre Attribute gleichsam als deren Inhalt فهرست in seiner Person vereine. 15. Das Wort دین din "Religion" dient bei den Moslenen eigentlich nur zur Bezeichnung der wahren Religion d. i. des Islam; die spätere türkische Gesetzgebung spricht jedoch auch von ادیان مختلفۀ , und braucht das Wort din von allen Religionen ohne Unterschied, so z. B. im Chaṭṭi humâiûn vom 18. Februar 1856 (vergl. Belin, Journ. Asiat. sér. V, tom. XIX, p. 289). 16. دفتر خاقانی امینی defter châkâni emîni; vergl. Belin im Journ. Asiat. sér. VI, tom. III, p. 466. Das Wort امین emîn bedeutet eigentlich Betrauter. Charakteristisch für türkische Zustände ist, was der Verfasser des unter Sultan Ibrahim erschienenen Nasihatnâme darüber bemerkt, dass
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eigentlich derjenige Emin heisse, der alles eingenommene Geld an den Schatz abzuliefern habe und auch richtig abliefere, es gebe nun aber wenige rechtschaffene Leute, wesshalb man es vorziehe, die betreffenden Stellen mit der Verpflichtung zur Zahlung einer bestimmten Pachtsumme einem Multezim (eigentlich "einem, der sich verpflichtet hat") zu ertheilen (vergl. die Zeitschrift der D. M. G. Band XVIII, S. 731). 17. دفاتر عتيقه وجديده defātir 'atike weğedide. Unter defter 'atik, "das alte Steuerregister" versteht man, nach Hammer-Purgstall, gewöhnlich die erste ordentliche Beschreibung der osmanischen Provinzen, unter defter ğedid "das neue Steuerregister", die unter Sulēimans Nachfolger vom ehemaligen Reis Efendi und nachmaligen Defter emini Mohammed Tschelebi vorgenommene mit den darauf bezüglichen Finanzgesetzen (Hammer, des osmanischen Reichs Staatsverfassung und Staatsverwaltung I, S. 335). Den Plur. fract. fem. gen. دفاتر bildet das aus dem griechischen διχθεσα entstandene دفتر , wie alle derartigen dem Griechischen entnommenen Wörter, z. B. قانون plur. قوانين .
18. سپهسالار sipeh salār, ursprünglich persisches Wort, Obercommandant der Truppen, eigentlich der Reiterei, war auch im indischen Reiche Titel der Commandeure der Provinzen (Journ. Asiat. févr. 1843, p. 144.) und ist in der Türkei einer der Titel des Kriegministers. Murad Pascha war, bevor er Grossvezir wurde, Oberbefehlshaber der in Ungarn operirenden Truppen und unterzeichnete als solcher den Frieden von Sitvatorok. 19. خاص ايله وساليانه ايله Die Beglebegliks mit Chāşş sind diejenigen, deren Statthalter (und meist auch alle Sangakbegs) mit Staatsdomainen dotirt sind, während die Statthalter der Beglerbegliks mit Sāliāne auf bestimmte jährliche Bezüge in baarem Gelde angewiesen sind. Es scheint übrigens, dass man diese Geldbesoldung des Statthalters hauptsächlich in denjenigen Provinzen zur Anwendung brachte, in denen eine zu grosse Macht und Selbständigkeit des Statthalters am leichtesten gefährlich werden konnte und auch gefährlich wurde. Die meisten dieser letzteren Provinzen wussten sich früher oder später mehr oder weniger unabhängig von der Pforte zu machen, wie Algier, das afrikanische Tripolis, Tunis, Basra, Aegypten, Jemen u. s. w. Das Wort Sāliāne ساليانه , von dem persischen سال sāl "Jahr" abgeleitet, = "Jahrgeld, Jahresbezug" entspricht dem türkischen Jyllik; (zu vergl. die Erklärung von Sāliāne im Nasihatnāme, übersetzt von Dr. Behrnauer in der Zeitschrift der D. M. G. Band XVIII, S. 726).
20. جبهلو ğebeli, gebildet von dem persischen جبه = زره eigentl. Panzerhemd, dann jede Rüstung.
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21. اَقْچَه akče, Asper, entstanden aus آق ak weiss = Silber — zu vergl. ἄσπρον, bianchi, blancs (alte französische Münzen) u. a. m. — opp. قِزِل kyzyl roth = Gold, bezeichnet schon unter den Mogolen Persiens eine kleine Silbermünze. Die ersten osmanischen Aspern sind vom Jahre 729 d. H. Anfangs hiessen sie gewöhnlich akčeï osmâni, dann bis zum Ende der Regierung Selims I. meist nur osmâni, seit Suleiman aber fast nur noch akče. Jetzt werden allein noch die Einkünfte der Wakûf nach diesem alten Münzfusse berechnet, an dessen Stelle sonst die Eintheilung in Piaster und Centimes getreten ist. Der Werth der akče blieb sich nicht immer gleich, die Münzen selbst wurden unter jedem neuen Sultan immer kleiner und waren schon unter Osman II. dünner als ein Blatt Papier (vergl. Journ. Asiat. sér. VI, tom. IV, p. 294). Im Anfang war ihr Werth = 1/4, nach Andern = 1/3 Dirhem, also ungefähr 21/2 Ngr. — Vergl. die ausführlichen Angaben Belins in seinen Essais sur l'histoire économique de la Turquie, chap. I. Des monnaies ottomanes. Journ. Asiat. sér. VI, tom. IV. 22. میرمیران mîrî mîrân eigentl. "Fürst der Fürsten", ist Titel der Statthalter der Provinzen neben ihrem gewöhnlichen Titel Beglerbeg = "Beg der Bege". Die Provinzen, Ejâlet, heissen daher auch Beglerbeglik. Die unter dem Beglerbeg stehenden Gouverneure der einzelnen Districte (Sangaks) einer Statthalterschaft die Sangakbegs führen den Titel Emir, Fürst. Jetzt ist nach Belin "Beglerbeg" nur noch ein Ehrentitel, den Paschas
zweiten Ranges führen. (Zu vergl. auch Belins Anmerkung im Journ. Asiat. sér. VI, tom. XV, p. 230, not. 3.) Nach Chardin führten den Titel Beglerbeg auch die Châns im persischen Reiche, die Statthalter einer grösseren Provinz waren. Ein Mîrî mîrân kommt in Persien schon zur Zeit Justinians und Kobads bei Procopius und Malalas als Mirmiranes vor. (Hammer-Purgstall.) 23. متصرف اولور Ueber die Natur des durch متصرف ایلمق oder تصرف ایتمک bezeichneten Besitzes zu vergl. die Anmerkungen Belins im Journ. Asiat. sér. V, tom. XIX, p. 193 und p. 199. 24. Das Wort Sangak سنجاق, welches zur Bezeichnung der einzelnen Districte der Statthalterschaften des osmanischen Reichs gebraucht wird, bedeutet eigentlich Fahne und entspricht dem arabischen رایت râjet. Neben Sangak findet sich ebenso häufig auch zur Bezeichnung dieser Districte das arabische لواء liwâ (von لوی یلوی wickeln), eigentlich gleichfalls Fahne bedeutend und dem türkischen بیراق bairak entsprechend. Diese Districte führen diese Namen daher, weil ihr Gouverneur, der Sangâkbeg oder Miri liwâ (wörtlich ungefähr = Bannerherr), als Insigne eine Fahne führte, unter
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der sich im Falle eines Aufgebots zum Feldzuge sämmtliche Sipâhis des Sangaks zu versammeln hatten. Jedem neu belehnten Sangakbeg wurde als Zeichen seiner Belehnung ein neues Banner von Seiten des Sultans durch den Miri 'alem, den Reichsbannerträger, überreicht (vergl. Nasihatnâme, Zeitschrift der D. M. G. B. XVIII, S. 379). — Was die ersten Fahnen der Moslemen betrifft, so berichtet darüber nach Wasif Efendi Frhr. von Schlechta Wsselird, dass der Prophet im Jahre 1 d. H., als er dem Hamsa Ibn 'Abd'ul Motthalib den Auftrag gegeben, die Vorhut einer aus Syrien heimkehrenden Karawane ungläubiger Koreischiten zu überfallen, eigenhändig ein Stück weisser Leinwand an die Spitze einer Lanze geheftet habe, die er dem Abu Mersed anvertraute. Diese erste Fahne hiess "Liwâ". Am Schlachttage zu Chaibar aber wurde eine grosse schwarze Fahne aufgepflanzt, die den Namen "Râjet" erhielt (Zeitschrift der D. M. G. B. XI; zu vergl. auch Hammers Bericht nach Ibn Gema'a in "Ueber die Länderverwaltung unter dem Chalifate" S. 163, nach welchem Hamsa selbst jene erste Fahne erhielt). 25. Der Chazîne defterdâri, der Defter ketchudâsy (oder Ketchudâi defter) und der Defterdâri timâr (oder Timâr defterdâri) sind dem Beglerbeg beigegebene Beamte zur Erlebung und Verrechnung der Steuern und Verwaltung der Lebensgeschäfte (vergl. Hammer: "Des osmanischen Reichs Staatsverfassung und Staatsverwaltung," I. S. 245 u. a. a. O.). Sie erhielten Grosslehen, die auch jedem ihrer Nachfolger ungeschmälert gegeben
werden sollten (vergl. oben S. 46 und 47). Den Defter ketchudâsy entsprachen nach Dr. Worms (Journ. Asiat. févr. 1843, p. 138) im persischen Reiche die von Chardin erwähnten "yanitchin". Das ursprünglich persische Wort ketchudâ wird übrigens in der Türkei meist K'aja ausgesprochen. 26. وينق woinuk; vergl. Hammer: "Des osman. Reichs Staatsverfassung und Staatsverwaltung" I. 57, 407, 413, II. 32 u. s. w. — Belin bemerkt Folgendes über die Woinuk: "وينق vulgär boinouq, abgeleitet von voiouman kämpfen, bezeichnet im Bulgarischen "Soldat", im Slavischen bezeichnet es einen waffenfähigen Mann, Milizsoldat, Krieger; voiska ist der Name der serbischen Miliz. Früher befand sich in der türkischen Armee ein solches Corps von 6000 christlichen oder moslemischen Bulgaren, die als Stallknechte dienten; es war errichtet 1376 von Murad I., der sie für die Zeit ihres Dienstes von Abgaben befreite. In Friedenszeiten begaben sich jedes Jahr 800 derselben nach Constantinopel, um die Pferde des Sultans, des Grosswezirs, der Offiziere des Palastes u. s. w. auf die Weide zu führen. Noch jetzt besorgen die boinouq diesen Dienst." (Journ. Asiat. sér. V, tom. XIX, p. 355; zu vergl. auch p. 287 und p. 204, not. 1.)
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27. Belin übersetzt بنوبت اشکنجی benobet eškingi durch "réquisitionnaires appelés" und یماق jamak durch "remplaçants". — Hammer-Purgstalls Bemerkungen über die Jamak ("Des osman. Reichs Staatsverf. und Staatsverwaltung" I, 209, II, 216 und 217) stimmen mit dem hier im Text Gesagten nicht überein. — Eškin اشکبین ist ein Pferd, das im Schritt geht, opp. یورغه "ein Pferd, das im Trab geht". 28. عوارض دیوانیه 'awâriżi diwâniê. Hammer-Purgstall übersetzt diesen Ausdruck an vielen Stellen in "Des osman. Reichs Staatsverf. und Staatsverwaltung" durch "ausserordentliche Auflagen" oder "ausserordentliche Diwansauflagen" und erklärt ihn für gleichbedeutet mit "Tekalifi urhje willkürliche Auflagen" (a. a. O. I, 180, 295 u. s. w.); über 'Awâriż bemerkt er (a. a. O. I, 258): "Awaris oder ausserordentliche Auflagen heissen die jedem Dorfe noch ausser der Anzahl seiner Häuser zugeschrieben und der Ackersteuer angehängt werden." Dagegen citirt Belin nach Saad eddin I, 40, 41: Têkiâlifi-diwâniê oder urfîê "die normalen, regelmässigen Auflagen", im Gegensatz zu den têkiâlifi-châqqa "die ausserordentlichen, bedrückenden Auflagen" (Journ. Asiat. sér. VI, tom. IV, p. 273; vergl. ferner sér. V, tom. XIX, p. 211. not. 1. und besonders sér. VI, tom. V, p. 167). Nach dem Nasihatnâme versteht man unter 'Awâriż "die Abgabe von 300 Aspern, welche man von jedem moslemischen Hause erhebt" (Zeitschrift der D. M. G. B. XVIII, S. 727). 29. عادت اغنام Ueber die gewöhnliche Schaafsteuer رسم اغنام resmi agnâm
zu vergl. Hammer: "Des osman. Reichs Staatsverf. und Staatsverwaltung" I, 197 ff. 30. جفتلك čiftlik; جفت čift ist ein Acker, den man an einem Tage mit 2 Ochsen bestellen kann; čiftlik bezeichnet ein Ackerland, welches man in einem Jahre mit einem Paar Ochsen bestellen kann, und zwar von Boden erster Qualität 70 bis 80 dönüm — (die Grösse eines dönüm دونم ist nicht in allen Provinzen die gleiche, sie beträgt gewöhnlich 1600 Quadratfuss) — von Boden zweiter Qualität 100, von dritter Qualität 130 dönüm. Man versteht gewöhnlich darunter nicht bloss das Land, sondern auch die darauf errichteten Gebäude nebst den dazu gehörigen Hausthieren und sonstigem Zubehör, (nach der Definition von čiftlik im Gesetze vom 7. ramazan 1274 = 21. April 1858; vergl. Journ. Asiat. sér. V, tom. XIX, p. 356 und 357, und p. 206 und 207). 31. Die Sangâks Saruchan, Aidin, Menteše, Tek'e ili, Hamid, Karahsy und die Statthalterschaft Karamân sind benannt nach turkomanischen Fürsten, die sich nach dem Untergang des Seldschukenreichs selbständig machten.
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Saruchan herrschte mit Aidin in Lydien oder Maionien, Mentes'e in Carien, Tek'e in Lykien und Pamphylien, Hamid in Pisidien und Isaurien, Karahsy in Mysien, Karamân endlich, der bei Weitem mächtigste derselben, hatte den Sitz seiner Herrschaft in Lykaonien erst zu Larenda, dann zu Konia (vergl. Hammer, Geschichte des osmanischen Reichs. 2. Auflage. B. I, S. 59. Die Söhne aller dieser Fürsten kämpften noch mit Sultan Bajezid, vergl. Nöldeckes Auszüge aus Neschri's Geschichte des osmanischen Hauses im 15. Band der Zeitschrift der D. M. G.). 32. Das persische Wort Piâdegân پیادگان entspricht ganz dem türkischen Jâjâ یایا "Fusssoldaten". Beide Bezeichnungen finden sich abwechselnd in den Handschriften. Hammer-Purgstall bezeichnet die Musellern, "eine Art von Landmilizen in den ersten Zeiten des osmanischen Reichs", bald als "eine unregelmässige Miliz zu Pferd" (z. B. in "Des osman. Reichs Staatsverf. und Staatsverwaltung" I, 53), bald als "befreite Fussgänger" (ebenda I, 257, II, 189). Ueber die Jâjâ zu vergl. Hammer, ebenda I, 209 und II, 209; ferner: Zeitschrift der D. M. G. B. XV, S. 282; Journ. Asiat. sér. V, tom. V, p. 139; sér. VI, tom. IV, p. 273 ff. — 33. جانباران وعجبان Gânbâzân, ein persisches Wort, eigentlich "Leute, die mit ihrem Leben spielen", Hammer-Purgstall übersetzt es durch "Seelenspieler." Unter dem Namen 'azebân werden die Marinesoldaten in 'Aini 'Alis Budget aufgeführt. Nach Hammer hätten sie von Murad II., damals eine unregelmässige Miliz, den Namen nach
einem Berge 'Azab erhalten (Des osman. Reichs Staatsverfassung und Staatsverwaltung II, 234 ff.). In mehreren Handschriften findet sich übrigens für عزبان die Lesart روغبان. — 34. Den Namen Du'lkadrîe führt die Statthalterschaft Mer'asch nach der turkomanischen Dynastie Du'lkadr, deren Stammbaum zu vergl. bei Hammer, Geschichte des osmanischen Reichs, B. I. S. 811. (Ein Sohn Du'lkadrs wird auch erwähnt in den Auszügen aus Neschri's "Geschichte des osmanischen Hauses" von Prof. Nöldecke in der Zeitschrift der D. M. G. B. XV. S. 342). 35. Die Hukûmet sind solche Sangâks, in denen die Würde des Begs vom Vater auf den Sohn übergeht; dergleichen finden sich hauptsächlich in den von Kurden und Turkomanen bewohnten asiatischen Grenzprovinzen, wo auch die Lehen meistentheils erblich sind. 36. (یوردلق واوجاقلق) jürdlik we'ogâklik. Ueber die Bedeutung von jürt zu vergl. Journ. Asiat. sér. V, tom. XIX, p. 208. Darnach bezeichnet es eigentlich den Wohnort oder die Lagerstätte der Ackerbauer und
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Hirten und zwar meist eine Gruppe von 4 bis 5 vereinigten Hütten. Nach Quatremère (Hist. d. Mong. p. 52 ff.) ist es eigentlich gleichbedeutend mit Zelt, wird aber dann von den Türken allgemein zur Bezeichnung von Gegend, Land u. s. w. gebraucht. — Hammer-Purgstall übersetzt es meist durch „Horde". — Ogak bedeutet eigentlich Heerd, dann Haus, Familie, Corporation, insbesondere wird es zur Bezeichnung der Corps der Janitscharen gebraucht, was wohl einfach auf die Art ihrer Organisation zurückzuführen ist, schwerlich mit Hammer-Purgstall darauf, dass die Truppen „das Heiligthum der Gastfreundschaft und Häuslichkeit, die Laren und Penaten der Familie Osmans" vertheidigten („Des osman. Reichs Staatsverfassung und Staatsverwaltung II, 190, zu vergl. auch II, 169). Ogaklik heissen übrigens auch die Ausgaben für die Küche des Sultans, die Zuckerbäckereien, den Holzbedarf des Serails u. s. w., sowie gewisse Naturallieferungen einzelner Städte oder Provinzen (zu vergl. Hammer a. a. O. II. 187 und 288).
37. Chidmet خدمت ist in der Türkei, Aegypten und überhaupt Afrika der allgemeine Ausdruck für Dienst, insbesondere militärischen Dienst, oft jedoch entspricht es mehr dem Deutschen „Amt" und bezeichnet nicht sowohl dies als die mit demselben verbundenen Einnahmen (zu vergl. Belin a. a. O. sér. V. tom IV, pag. 303). Dr. Worms bemerkt Journ. Asiat. sér. IV. tom. I, p. 171, dass Mohammed Abulsurur die Pachtungen der Multezins in Aegypten Chidmet nennt und durch eben dies Wort die türkischen Lehen bezeichnet. 38. ملكيت اورز ; das Wort ملكيت mülkiiet = ملك mülk bezeichnet den Besitz zu wirklichem Eigenthum mit vollständig freiem Verfügungsrecht; zu vergl. Belin im Journ. Asiat. sér. V, tom. XVIII, p. 409 ff. — 39. مفوز القلم ومقطوع القدم ارلوب von Belin übersetzt: „les titulaires se trouvant en dehors des rôles et recevant à forfait la possession de ces localités" (Journ. Asiat. sér. VI, tom. XV, p. 270). 40. Die nach falscher Etymologie jetzt gewöhnliche Schreibart is ارض رم für ارز رم oder die noch ältere ارزن رم , vergl. Nöldecke in dert Zeitschrift der D. M. G. B. XII, S. 188, auch die Anmerkung Belins Journ. Asiat. sér. VI, tom. XV, p. 271. 41. التزام المنشدن Ueber التزام zu vergl. Belins Anmerkungen a. a. O. sér. V, tom. XIX, p. 165 und 196.
42. طبل وعلم Die Trommel طبل tabl gehört auch zu den Insignien, die bei der Verleihung der Würde eines Emir oder Beg überreicht werden. Als der letzte Sultan der Seldschuken Ikoniums 'Alâ eddin den Stammvater des osmanischen Herrschergeschlechts Osman mit der Herrschaft von Kara
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hyşâr belehnta, sandte er ihm Trommel, Fahne, Schwert, Ross und Ehrenkleid Vergl. Nöldeckes Auszüge aus Neschri's Geschichte des osmanischen Hauses. in der Zeitschrift der D. M. G. B. XIII, S. 206 ff. — 43. ارض مملكت عند اولنور Ueber ارض مملكت zu vergleichen Hammer: des osman. Reichs Staatsverf. und Staatsverwaltung I, 345. 44. در وجه تخمین Das Verbum حمین, wovon تخمین abgeleitet, wird von den Arabern selbst für persischen Ursprungs entstanden aus تُمان angesehen. 45. ترقی terakki wird sowohl von einer Vergrösserung des Lehens bei den belehnten Truppen als von einer Zulage zu dem Solde bei den besoldeten Truppen gebraucht. Oft erhielt das ganze Heer ein terakki zur Belohnung für besondere Waffenthaten oder nach längeren Feldzügen, zur stehenden Gewohnheit wurde es bald bei der Thronbesteigung eines neuen Sultans. 46. عليا عتبه Sowohl عتبه 'atabe wie das persische آستانه âsitâne, beide eigentlich "Schwelle" bedeutend, werden häufig zur Bezeichnung der "Hohen Pforte" = der Regierung des osmanischen Reichs gebraucht. 47. In dem von 'Aini 'Ali in seinem رسالۀ وظيفۀ خزداران ومراتب gegebenen Budget der osmanischen Staatsausgaben (in der constantinopolitanischen Ausgabe von عين علی افندینك قوانین رسالهسی pag. 95 ff.) ist der jährliche Gehalt der meisten der im Folgenden aufgeführten Aghas angegeben, und zwar erhalten darnach: der Agha der Janitscharen 180,000 Asper, der Miri'alem 72,000, die 10 Kapiği bâschi 547, 200, der Büjük miri achôr, der Küčük miri achôr und der Časnegir
bâschi zusammen 162,000, und der Čakyrğy bâschi endlich 57000 Asper jährlichen Gehalt. 48. Ueber den Nišânği zu vergl. Hammer: Des osman. Reichs Staatsverfassung und Staatsverwaltung I, 64, II, 127, 135 u. s. w. Das Vorsetzen der Tughra d. i. des grossherrlichen Namenszugs vor die Erlasse des Sultans, früher Sache dieses hohen Beamten, geschah später durch untergeordnete Schreiber. 49. Vergl. Hammer, a. a. O. S. 64 u. s. w. 50. Ueber den Miri 'alem zu vergleichen Nasihatnâme, Zeitschrift der D. M. G. B. XVIII, S. 737. Nach Leunclavius, citirt von Belin, a. a. O. sér. VI, tom. IV, p. 254 (zu vergl. auch pag. 251), trug er im Kriege die grosse Reichsfahne, überreichte den neuernannten Beglerbegs und Sang'akbegs die Zeichen ihrer Belehnung und leitete die Militairmusik des Sultans.
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51. Vergleiche Hammer: Des osman. Reichs Staatsverfassung und Staatsverwaltung II* 41 ff. — 52. Unter dem Emîrî achôr kebîr (oder Büjük mîrî achôr) steht die grossherrliche Geschirrkammer, alle Pferde, Kamele und Maulthiere; wenn der Sultan ausreitet, geht er hinter den Handpferden zwischen den Trabanten u. s. w., zu vergl. Nasihatnâme a. a. O. S. 714; Hammer a. a. O. — 53. Ueber den Čašnegîr bâschi zu vergl. Nasihatnâme a. a. O. S. 712; Hammer, a. a. O. I, 97, 468, 486, II, 15 u. s. w. — Er hatte das Recht dem Sultan beim Besteigen des Pferdes Beistand zu leisten, was dem Agha der Janitscharen beim Absteigen zustand. — 54. Der Čakyrgý bâschi ist der erste der 4 Jagd-Aghas des Sultans, zu vergl. Nasihatnâme a. a. O. S. 712. 55. Ueber den Kücük mîrî achôr zu vergl. Nasihatnâme a. a. O. S. 712. Er geht bei einer Ausfahrt der Sultanin Wâlide (Sultanin Mutter) vor dem Wagen derselben her. 56. Vergl. Hammer: Des osman. Reichs Staatsverfass. und Staatsver-waltung I, 69, 470, II. 13 u. s. w. 57. Vergl. Hammer a. a. O. II, 239. 58. Der Segbân bâschi ist der Nächstcommandirende nach dem Jani-tscharagha, vergl. Hammer, a. a. O. II, 203, Nasihatnâme a. a. O. S. 708. 59. Die بولك bülük sind die besoldeten Sipâhis, die ihren Dienst in der Hauptstadt hatten und eigentlich keine Lehen erhalten durften; vergl. oben S. 41, Nasihatnâme a. a. O. S. 713, Hammer a. a. O. an mehreren Stellen.
60. مال مقاتله اطلاق اولنور Jedenfalls ist, wie auch Belin annimmt, mit den meisten Handschriften مقاتله zu lesen und nicht mit der constant. Ausgabe, dem CL und C 1820 مقابله , was sich schon aus dem Anfang des 6. Kapitels ergiebt, wo auch die const. Ausgabe richtig مقاتله hat. Die ganze Stelle (Anfang des 5. Kap.) lautet folgendermassen: حاصل اولان حصولانته مال مقاتله (const. Ausg.: مقابله) اطلاق اولنور اعدا ايله جنك ايتيك مقابلهسنده تعيين اولنمشلر دينيك اولور .... Belin übersetzt: La dotation en nature des ziâmet et timâr est dite mâli-muqâtèlè "le bien des combattants" c'est en un mot, la compensation du service militaire accompli contre l'ennemi. Die hierauf verweisende Stelle zu Anfang des 5. Kapitels lautet: زعامت دنم اعدا ايچون تعيين اولمان مقاتله مالى اولوب عسكر يونلى تصيف ايدنلر دينلمشلر 61. راه تحصيل راه heisst der Strich, der unter mehrere zu addirende Zahlen gezogen wird und diese Zahlen von der Gesammtsumme trennt.
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62. سپاهی رلاخ Den Namen Sipâhi führten auch die besoldeten Reiter der Hauptstadt, hier ist natürlich nur die belehnte Reiterei darunter zu verstehen. Ueber das ursprünglich persische Wort sipâh, abgeleitet von dem achämenischen aspatha, vergl. Journ. Asiat. sér. VI, tom. XV, p. 221, not. 1, sowie ferner über die doppelte und identische Bedeutung von espah und seg ‚Soldat und Hund', zurückzuführen auf die gleiche Bestimmung des Schutzes und der Bewahrung des Hauses und des Bodens, über Ispahan und Seguistan, die von Belin Journ. Asiat. sér. V, tom. XIX, p. 197 citirte Stelle des Jakût. 63. فرمان firmân ist ein politischer oder administrativer Erlass der obersten Regierungsgewalt, hingegen خط شریف chattî šerîf oder خط همایون chattî humâjûn ein Act des persönlichen Willens des Herrschers, فتوا fetwa eine richterliche Entscheidung des religiösen Oberhauptes. 64. اوجهلق "Gerstengeld" entspricht in gewisser Beziehung dem deutschen "Pfründe" und ist meist ein vom Sultan an Günstlinge verliehenes Besitzthum, wofür dieselben keine Kriegsdienste zu leisten hatten. Vergl. die von Belin citirten Stellen im Journ. Asiat. sér. VI, tom. IV, p. 493, not. 4.
65. Ueber den Alaibeg zu vergl. Belin, Journ. Asiat. sér. VI, tom. XV, p. 231—36; Hammer des osman. Reichs Staatsverfassung und Staats-verwaltung II, 247; über bâsch bôgh Belin, a. a. O. p. 235, not. 3; (zu vergl. ebenda p. 135 und p. 240 Belins Uebersetzung dieser Stelle, die im türkischen Texte folgendermassen lautet: اول اجلدن بو طاقفهيه طبل وعلم صاحبلری باش بوغ اولوب الای بیکلری وجری باشیلری وجری سوریجکلری تعیین اولنوب ... 66. چری čeri bezeichnet "Truppe"; sürün war das Feldgeschrei der Mogolen = Vorwärts; vergl. Belin Journ. Asiat. sér. VI, tom. XV, p. 236. not. 2. Belin spricht übrigens a. a. O. p. 236 die Ansicht aus, dass hier unter Alaibeg ein Anführer von 1000, unter Čeri bâši einer von 100 und unter Čeri sürüǧi einer von 10 Mann zu verstehen sei. Hammer übersetzt "Schaarfürsten, Feldhauptleute und Feldanführer". 67. In dem oben S. 46 angeführten Firmân Suleimans vom 3. ragab 937 war festgesetzt worden, dass abgesetzte Lehensleute erst nach Ablauf einer Frist von 7 Jahren, wenn sie fleissig Kriegsdienste gethan, wieder um eine Lehensverleihung anhalten sollten. 68. فراختن Ueber فراغ frâgh (Verkauf, traditio des römischen Rechts; فارغ Verkäufer, مفروغ له Käufer) zu vergl. Art. XXXVI der
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neueren türkischen Bodengesetzgebung nach Belins Uebersetzung im Journ. Asiat. sér. V, tom. XIX, p. 310. 69. So übersetze ich nach der Interpunction der constantinopolitanischen Ausgabe, in welcher die ganze Stelle folgendermassen lautet:. بر سپاهی پیر ناتوان اولیب سفره اشیکه اقتداری اولمیسه حال حیوانده دیرلک اوغلنه فراغت ایلسه کندوینه من بعد دیرلک اولیماق اوزره وبرورر. تاکه بر سپاهی زیاده اولیماغله اختلال لازم کلیبه رعایا آنه بیرب تلیج قوشماییق یوندز Belin nimmt die Worte تاکه bis کلیبه zu dem Vorhergehenden und übersetzt demgemäss: "Si le sipâhi, vieux et infirme, ne peut plus se rendre lui-même à l'armée, et de son vivant, fait abandon de son dirlik à son fils, celui-ci en jouira, à la condition que le père n'en touchera plus rien, afin de n'apporter aucune perturbation dans les rôles, par l'augmentation d'un sipâhi. Les raias "paysans" ne peuvent ni monter à cheval, ni ceindre le sabre;" (Journ. Asiat. sér. VI, tom. XV, p. 250). Hammer-Purgstall ist übrigens bei Uebersetzung dieser Stelle (Des osman. Reichs Staatsverfassung und Staats-verwaltung I, 371) derselben Auffassung wie Belin gefolgt. 70. رعایا re'âjâ, plur. von رعیة ra'ijjet, eigentl. die Heerde, bezeichnet entweder im Gegensatz zum Fürsten seine Unterthanen, (es werden z. B. im Friedensvertrage von Passarowitz zwischen Oesterreich und der Türkei vom 21. Juli 1718 die Unterthanen dieser beiden Staaten mit diesem Worte bezeichnet,) oder im Gegensatze zum Militair, in's besondere der militairischen
Lehensaristokratie, die ansässige Ackerbau treibende moslemische und christliche Landbevölkerung. Nach Belin werden im officiellen Kanzleistil die Worte رعایا ورعایا als synonym gebraucht in der Bedeutung "Volk, Nation", vergl. Journ. Asiat. sér. V, tom. XVIII, p. 397. not. 1.; vergl. auch die Bemerkung von Dr. Worms Beatty, gebraucht in Indien zur Bezeichnung des Landes von Rajahs. Hâgi Chalfa nennt im Dustur l'amel (Uebersetzung von Dr. Behrnauer in der Zeitschrift der D. M. G. B. X, S. 119.) die Rajahs ein den Sultanen und Emiren von Gott anvertrautes Gut سلاطین وامرائه ودیعه آلهیه und bei der daselbst gezogenen Vergleichung des menschlichen und des Staatskörpers lässt er sie "die schwarze Galle, deren Grundstoff von der Erde kommt" sein. — Unter den im Texte erwähnten Rajahs sind übrigens jedenfalls in der Hauptsache moslemische Bauern zu verstehen. Erst die neue türkische Gesetzgebung hat die Ausschliessung der Christen vom Militairdienste im Princip aufgehoben und eine allgemeine Militairpflicht eingeführt, (vergl. Art. XXIV des grossherrlichen Erlasses vom 18. Februar
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1856). Da jedoch der sofortige Eintritt einer grossen Zahl von Christen in das osmanische Heer nicht recht thunlich erschien, so wurde denselben eine militairische Contribution auferlegt, die im Betrage von 5000 Aspern für jeden waffenfähigen Mann einmal von der Gesammtheit zu entrichten ist; für jeden Mann aber, der in den Dienst eintritt, wird der genannte Betrag von der Gesammtsumme abgezogen, (zu vergl. Journ. Asiat. sér. V, tom. XVIII, p. 486 und 487). 71. Belin übersetzt etwas anders folgendermassen: "Au décès des beilerbei et sandjaq-bei, il est d'usage, selon le qânoun, de concéder des timâr, suivant leur grade, aux gens de leur maison. Ainsi, pour ceux des beilerbei, on délivre onze firmans de timâr dits duchenden, c'est-à-dire "à obtenir sur les vacances; pour ceux des sandjaq-bei, on en donne six." (Journ. Asiat. sér. VI, tom. XV, p. 252). 72. قپو قولی kapu kûli oder قپو خلقی kapu chalki ist die gewöhnliche Bezeichnung der alten regulairen besoldeten Armee des Sultans, also der Janitscharen und der 6 Rotten der besoldeten Sipâhis, im Ganzen 40—50,000 Mann. Das Wort kul, eigentl. = Knecht, Sclave, ist in der Türkei Ehrenname der militairischen Aristokratie geworden ähnlich wie das Wort mamlûk unter den Seldschuken und den egyptischen Sultanen, vergl. Dr. Worms, Journ. Asiat. sér. IV, tom. I, p. 139; ferner zu vergl. Belin, Journ. Asiat. sér. VI, tom. IV, p. 244 not. 2. über die Bedeutung von kapu, und ebenda not. 3. über die Bedeutung von kûl.
73. تمليك temlik. Kogabeg tadelt sehr, dass viele Lehen in temlik verwandelt worden seien, deren nicht wenige man sogar in Stiftungsdörfer ( وقف ) verwandelt habe. Es sei zwar dem Wohle des Reichs und der Religion zuträglich, dass man die seit 200 Jahren temlik gewesenen Stiftungsdörfer nach Recht und Gerechtigkeit bestehen lasse, hingegen die ungesetzlich dazu erklärten und dem Staatsvermögen angehörendeu sollten auf grossherrlichen Befehl an die Söldner vertheilt werden, (vergl. Zeitschrift der D. M. G. B, XV, S. 295, 313 und 314). 74. Kogabeg sagt: "Die in ihren" (der Beglerbegs und Sangakbegs) "Diensten befindlichen Gebeli dürfen eben so wenig eine Versorgung haben, sondern müssen gekaufte Sclaven sein." Als Grund davon wird angegeben, weil, wenn Rajahs in solche Dienste treten würden und dann keine Steuern mehr zu zahlen brauchten, dies "zum Schaden des grossherrlichen Schatzes und der Inhaber der grossen und kleinen Lehen" ausschlagen würde und weil man ferner dadurch die Unterthanen gewöhne, zu Pferde zu steigen und das Schwert umzugürten; "hat aber einmal dies Gelüst in ihrem Geiste Platz ergriffen, so wollen sie nicht mehr ihrer Unterthauenpflicht nach-
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kommen, taugen aber auch nicht zum Heeresdienste, schliessen sich am Ende der Rotte der Uebelhäter an und erregen Unruhe und Aufstände", u. s. w. (vergl. Behrnauers Uebersetzung der Abhandlung Koġabegs in der Zeitschrift der D. M. G. B. XV, S. 276, 277, 288 und 318). 75. چاوش ومتفرّقه Von beiden gab es nach dem Nasihatnāme 300 bis 400; vergl. Zeitschrift der D. M. G. B. XVIII, S. 711 und 712. 76. اساميلر Belin sagt im Journ. Asiat. sér. VI, tom. IV, p. 312, not. 4. folgendes über diese Bezeichnung: "اسامه, écrit parfois fautivement اسامى "rôle ou bulletin" contenant le nom et le signalement du porteur, et constatant sa présence à telle ioqlama "revue", son inscription au defter et son droit à la solde."
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LEIPZIG, DRUCK VON GIESECKE & DEVRIENT.
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DEC
JAN 3 1970 ILL Z816261
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